84 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. das zurückzuzahlende Darlehen. Wird die Rückzahlung des Darlehens in derartigen nicht ausgelosten Magdeburger Pfandbriefen angeboten, so kann der Vorstand von der Einhaltung einer Kündigungsfrist absehen. Er muss dies tun, wenn eine derartige Rückzahlung in- folge Verkaufs des Grundstückes oder infolge eines erheblichen Brandes binnen 2 Wochen nach dem Eintritte des Ereignisses angeboten wird. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel werden bis zur Höhe der von dem Pfandbriefamte gegen Hypothek gewährten Beträge „Pfandbriefe“, das sind auf den Inhaber lautende, durch erststellige Hypotheken gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Pfandbriefe sind mündel. sicher. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muss durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfusse gedeckt sein. Die Pfand- briefe sind hierbei mit ihrem Nennwerte in Rechnung zu stellen. Ist infolge Rückzahlung von Hypotheken diese Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, u. ist weder die Er- gänzung durch andere Hypotheken, noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages der Pfandbriefe sofort ausführbar, so hat die Verwaltung die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer deutschen kommunalen Körperschaft oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Pfand- briefe unterliegen einer regelmässigen Tilgung. Sie werden durch Auslosung oder freien Ankauf zurückgezahlt. Auf das Recht der Auslosung kann das Pfandbriefamt auf längstens 10 Jahre verzichten. Die Inhaber der Pfandbriefe haben kein Kündigungsrecht. Wer aus- geeloste Pfandbriefe verspätet einliefert, erhält bis zum Tage der Einlieferung, höchstene aber für den Zeitraum, über den er Zinsscheine vorlegt, 2 % Hinterlegungs-Zs. 4 % Pfandbriefe, I. Reihe. M. 5 000 000, davon begeben bis 31./12. 1916 M. 3 958 700, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Verlos. im Juni u. Dez. per 2./1. bezw. 1./7. des folgenden Jahres (zuerst Juni u. Dez. 1921 per 2./1. bezw. 1./7. 1922) nach einem Tilgungsplan bis spät. Ende 1994; verstärkte Tilg. nach dem 2./1. 1922 zulässig. Zahlst.: Magdeburg: Kasse des Pfandbriefamtes, Friedrich Albert, E. Alenfeld & Co., H. L. Banck, Dingel & Co., Max Jaensch, Kunkel & Mayer, Magdeburger Bank-Verein, Mittel- deutsche Privat-Bank, Müller & Kienast, Muths & Bandelow, F. A. Neubauer, Wilhelme Schiess, Zuckschwerdt & Beuchel; Berlin: Nationalbank für Deutschland; Halle a. S.: H. F. Lehmann. Die Pfandbriefe wurden in Berlin 16./7. 1912 zu 100.25 % eingeführt. Kurs Ende 1912–1916: In Berlin: 99.40, 96.25, 96*, –, 90 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verlost. Stücke in 30 J. (F.) Bilanz am 31. Dez. 1916: Aktiva: Hypoth. 4 148 342, Bestand des Tilg.-F. (Tilg.-Beiträge der Hypoth.-Schuldner für 1913/16) 37 459, noch nicht begebene Pfandbr. 1 041 300, Amts- geräte 1170. – Passiva: Pfandbr. 5 000 000, Kassenvorschuss 7408, dem Tilg.-F. noch zuzuführen 10 836, dem Rücklage-F. noch zuzuführ. 7564, in Anspruch genomm. Betriebs- mittel aus der Kämmereikasse 190 000, fällige noch nicht zur Einlös. vorgelegte Zs.-Scheine 11 070, Gewinn 1394. Sa. M. 5 228 271. Gewinn- u. Verlust-Konto: Einnahmen: Hypoth.-Zs. 167370, Stück-Zs. v. verkauft. Pfandbr. 59, Verzugs-Zs. 24, Beiträge der Hypoth.-Schuldner zu den Verwalt.-Kosten 10 461, Gewinn des Tilg.-F. – Zs. abzügl. Kursverlust 958, zus. M. 178 872. – Ausgaben: Pfandbr.- Zs. 158 348, Zs. für Betriebsmittel aus der Kämmereikasse 5587, Verwalt. Kosten 4030, Kursverlust auf ausgegeb. Pfandbr. 413, Abschreib. auf Amtsgeräte 130, do. des Reichs- stempels 2335; do. der Kursverluste 6635, bleibt Gewinn 1394, davon zum Tilg.-F. 465, zum Rückl.-F. 929. Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Bezirksdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neue Landschaftsordnung durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen v. 27./12. 1899, 4./4. 1900, 24./4. 1904, 12./2. 1908, 30./4. 1909, „„ 9.,3. 1917. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung erfolgt bis zu des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können 9 kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher à Tlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 625, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses, vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden fortan auch Stücke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Künd., sofern solche von den betr. Gutsbesitzern bis zum 24./4. bzw. 24./10. beantragt werden, erfolgen auf Umtausch bezw. Barzahlung halbjährl. event. in den Monaten Mai oder Jjuni und Nov. oder Dez. Die zum Umtausch gekündigten Stücke sind bis 2./1. resp. 1./7. an die Kassen der Landschafts-Bezirksdirektionen resp. in Anklam, Stargard, Trep- tow a. R. und Stolp behufs des zu bewirkenden Umtausches unfrankiert, dagegen die zur Barzahlung gekündigten Pfandbr. frankiert an die General-Landschaftsdirektion in Stettin einzusenden. Beträge vom gekünd. Pfandbr., welche länger als 3 Monate unabgehoben