88 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Besitz. seiner Mitgl. zu vermitteln. Der Verband hat die Rechte einer Korporat. Die Pfandbr, werden den Mitgl. der Landschaft als Valuta für erststellige Darlehns-Hypoth. ausgereicht, %0 welche innerhalb % des durch die Satzungen u. die von dem Landwirtschafts-Minister genehm. Taxgrundsätze bestimmten Wertes stehen müssen. Für die Sicherheit der Pfandbr. sind die Landschaft, welche sich wegen aller ihrer Forder. an ihre Schuldner nach ihrer Wahl an deren bewegliches oder unbewegliches Vermögen halten kann u. ihre Fonds verhaftet. So- weit ein Gläubiger nicht aus dem Sicherheits-F. u. dem Vermögen der Landschaft befriedigt werden könnte, ist er befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forder. aus den der Landschaft gehör. Hypoth.-Forder. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars über- weisen zu lassen, welche er auswählt. Durch diese Cession gehen alle Rechte u. Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger über. Neben den bepfandbrieften Grundstücken haften die Schuldner für etwa eintretende Verluste der Landschaft je bis zur Höhe von 5 % des Nennwertes des Höchstbetrages des Pfandbrief-Darlehens solidarisch. Die, Pfandbriefe können seitens der Landschaft nur mit 6 Monat Frist gekündigt werden, wenn die Landschaft einem Pfandbriefschuldner kündigt und der Schuldner den entsprechenden Betrag in Pfandbriefen nicht beschaffen kann, wenn der Schuldner eines nach dem 1. Juli 1894 ausgegebenen Darlehens von seinem Kündigungs- rechte Gebrauch macht, und endlich zur Anlegung der Bestände der Tilgungskonten der Mit. glieder. Zum Zwecke der Anlegung der Bestände der Tilgungskonten kann aber auch Ankauf von Pfandbr. der Landschaft erfolgen. Die Inhaber von gekünd. Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Mon. von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. Stücke à M. 75, 150, 200, 300, 500, 1000, 1500, 3000 u. 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst.: Halle a. S.: Kasse der Landschaft der Provinz Sachsen, Landschaftliche Bank der Prov. Sachsen u. deren Filiale Magdeburg; Berlin: Deutsche Bank und deren Filialen. 4 % Sächs. Pfandbriefe, alte. In Umlauf Ende 1916: M. 683 100. Kurs Ende 1890 bis, 1916: 102.50, 101.50, 103, 102.50, 103.75, 104, 104, 104, 104, 104, –, 103, –, 103.25, 105.50, 104.20 103.40, 101, 100.80, 102, 100.75, 101.25, 101.10, 100.75, –*, –, 94 %. Notiert in Berlin, Halle a. S5 3½ % Sächs. Pfandbriefe. Zugelassen an der Berl. Börse unter Befreiung vom Prospekt- zwang. In Umlauf Ende 1916: M. 18 141 225. Kurs Ende 1894–1916: 102.10, 101.20, 100.50, 101, 100.40, 96, 95.25, 98.90, 100, 100.10, 100, 99.50, 97.70, 93.25, 94.50, 92.40, 93.40, 92, 88.60, 89, –*, –, 82 %. Notiert Berlin, Halle a. S. 3 % Sächs. Pfandbriefe. Zugelassen an der Berl. Börse unter Befreiung vom Prospekt- zwang. In Umlauf Ende 1916: M. 36 899 600. Eingeführt im März 1895 zu 97 %. Kurs Ende 1895–1916: 95.80, 93.60, 92, 90.50, 86.70, 84.50, 88, 89, 90.25, 89.10, 89, 87.25, 82.70, 86.10, 84.60, 84.25, 84, 80, 80.80, –*, –, 72 %. Notiert in Berlin, Halle a. S. 4 % Sächs. neue Pfandbriefe. Zugelassen an der Berl. Börse unter Befreiung vom Prospektzwang. In Umlauf Ende 1916: M. 102 816 775 in Stücken à M. 75, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die neuen 4 % Pfandbr. sowie die 3½ % u. 3 % Pfandbr. unterscheiden sich von den 4 % alten dadurch, dass der Darlehns. nehmer den durch das Guthaben am Tilg.-Fonds nicht gedeckten Teil seiner Schuld durch Barzahlung des Nennwertes tilgen u. zu diesem Zwecke einen entsprechenden Pfandbriefs- betrag zur Einlösung nach dem Nennwerte zum Januar- oder Juli-Termin mit 6 monat. Frist aufkündigen lassen kann; während der Schuldner der alten 4 % Pfandbriefe die verstärkte Tilg. nur durch Einlieferung von alten 4 % Pfandbriefen vorzunehmen imstande ist. Ein- geführt in Berlin 8./1. 1907 zu 100.70 %. Kurs Ende 1907–1916: In Berlin: 99, 100.30, 100.30, 100.20, 100, 97, 94, 94.30*, –, 90 %. – Ausserdem notiert in Halle a. S. Verj. der Coup. 4 J. (K.), der Stücke 30 J. (F.) Schlesische Landschaft in Breslau. I Errichtet: Durch das Reglement vom 9. Juli 1770 zur Förderung des Realkredits der Grundbesitzer der Provinz Schlesien. Die Beleihung erfolgt bis zu ½ des Taxwertes; durch das Regulativ vom 22. Nov. 1858 ist die Beleihung auf das vierte Sechstel des Taxwertes durch Pfandbr. Lit. C gestattet worden; ferner wurde durch die Regulative vom 11. Mai 1849 und 22. Nov. 1867 und die Beleihungsordnung von 1888 die Beleihung des nicht inkorporierten ländlichen Grundeigentums durch Neue Pfandbr. (inzwischen aus dem Umlauf gezogen) u. Pfandbr. Lit. D bis zu des Taxwertes erlaubt. Durch Allerh. E. v. 10. Aug. 1888 u. 14. Juli 1895 wurde die Ausgabe von 3 % Pfandbr. genehmigt. Für die altlandschaftl. Pfandbr. und die Pfandbr. Lit. A haftet ausser den entsprechenden Hypoth.-Forder. und dem Vermögen der Landschaft die Generalgarantie aller Schlesischen Rittergüter, für die Pfandbr. Lit. und D bestehen besondere Sicherheitsfonds, ausserdem für alle Kategorien Amortisations- fonds. Den Schuldnern steht durchweg das Recht zu, ihre Darlehen durch Barzahlung des Nennwertes abzulösen. Für die mit altlandschaftlichen Pfandbr. (sog. Güterbriefen) beliehenen Schuldner ist, soweit nicht eine Ablösung bezw. Umschreibung der Schuld mit Hilfe der Mittel des Amortisationsfonds in Frage kommt, eine Rückgewähr des Kapitals in Pfandbr. nur insofern statthaft, als Pfandbr. des beliehenen Gutes eingeliefert werden. Ausser- gewöhnlich starke Auslosung von 4 % Pfandbriefen hat seit 1886 wiederholt, auch in 1889 und 1890 stattgefunden. Johannis 1895 wurden zu Weihnachten 1895 rund M. 216 000 000 gekündigt behufs Herabsetzung des Zinsfusses auf 3 %. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen