100 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet deren Vermögen u. soweit dieses, insbes. der R.-F., nicht ausreicht, die Stadtgemeinde Dresden. Das Vermögen der Anstalt besteht aus den Werten, die ihr von der Stadtgemeinde Dresden auf Grund der Satzungen v. 29. Sept.- 3. Okt. 1900 zur Verfüg. gestellt worden sind. Mit dem 1./7. 1910 überliess die Stadtgemeinde der neu errichteten Anstalt alle Grundstücke, Hypoth., Grundschulden, Reallasten u. sonst. Vermögenswerte, die sie für ihre Grundrenten- u. Hypoth.-Anstalt erworben hatte, wie sie in der Halbjahresbilanz vom 30./6. 1910 u. in dem Inventarverzeichnisse aufgeführt waren. Die Übergabe aller beweglichen Gegenstände erfolgte am 1./7. 1910. Die Anstalt hat sich der Stadtgemeinde Dresden gegenüber verpflichtet, bei allen Verpflichtungen, die der Stadt- gemeinde Dresden für ihre Grundrenten- u. Hypoth.-Anstalt, wie sie bis 30./6. 1910 bestanden hat, insbes. bei allen in der Bilanz v. 30./6. 1910 aufgeführten Schulden aus Grundrenten- u. Pfandbriefen, die Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen, u. zwar haben die Gläubiger das Recht, die Befriedig. unmittelbar von ihr zu fordern. Die Grundrentenanstalt übernimmt die für die Beschaffung der Strassen u. Plätze, für ihre Herstell., Reinigung u. Entwässerung einschliessl. der Arbeiten zum Anschlusse der Grundstücke an das öffentl. Schleusennetz u. zur Beseitig. der Abfallstoffe aus bebauten Grundstücken nach Massgabe der gesetzl., insbes. der ortsstatutarischen Bestimm., den Grundbesitzern erwachsenden Abgaben u. Aufwendungen in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren u. auf dem Grundbuchblatte des beteiligten Grund- stücks als Reallast einzutragen ist. In gleicher Weise gewährt sie den Verpflichteten die Mittel zur Tilg. der im städtischen Oblastenbuche eingetragenen Rückvergütungsansprüche. Die Höhe der der Grundrenten-Anstalt zu gewährenden jährlichen Rente und deren Dauer wird durch freie Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Rentenschuldner unter Be- obachtung folgender Punkte festgesetzt: 1) Die Rente darf nicht mehr als 6 % des von der Anstalt beschafften Kapitals zuzüglich eines Beitrags zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds der Anstalt betragen. 2) Der Beitrag zum Reservefonds hat sich auf jährlich höchstens / % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind so festzusetzen, dass ihr jährlicher Gesamtbetrag den nach dem Haushaltplane der Anstalt erforderten Verwaltungsaufwand in der Regel nicht übersteigt; mehr als ¼ % des von der Anstalt beschafften Kapitals dürfen sie keinesfalls betragen. Solange und soweit die laufenden Beiträge und etwaige sonstige Betriebsüberschüsse den Verwaltungsaufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Ge- währung des Kapitals von den Rentenschuldnern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwaltungsaufwand erheben. 3) Die in der Rente enthaltene jährliche Tilgungsquote muss mindestens ½ % des dargeliehenen Kapitals betragen. Die näheren Bestimmungen sind in jedem einzelnen Falle durch einen schriftlichen Vertrag, dem ein Tilgungsplan beizufügen ist, zu treffen. Die von der Anstalt zu leistenden Beträge werden nach Eintragung der Reallast im Grundbuche, und zwar nach Ermessen der Anstalt in barem Gelde oder in Grundrentenbriefen gewährt. Werden Grundrentenbriefe gewährt, so kann sie die Anstalt für Rechnung des Rentenschuldners verkaufen: Erreicht der beim Verkauf von der Anstalt erzielte Kurs (Verkaufskurs) den Nennwert nicht, sg ist die Bar- zahlung nach Verhältnis des Unterschiedes zwischen beiden abzumindern. Übersteigt der Verkaufskurs den Nennwert, so sind die Grundrentenbriefe zum Nennwert auf den Darlehns- betrag anzurechnen. Die Renten sind an die Anstalt in einvierteljährl. oder halbjährl. Zah- lungen abzuführen; es steht den Rentenpflichtigen frei, nach 6 Monate vorher erfolgter schriftl. Anmeldung, in dem zunächst darauf folgenden Rentenzahlungstermine ihre Renten- verbindlichkeiten in nicht ausgelosten Grundrentenbriefen der betr. Reihe nach dem Nenn- wert ganz oder zum Teil oder mit der im Rentenvertrage genannten Ablösungssumme ganz abzulösen. Was die Bewilligung von Hypoth. anbelangt, so beleiht die Anstalt in der Regel nur bebaute Grundstücke u. zwar nicht über % ihres Wertes hinaus. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nur dann zulässig, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zur Erricht. billiger Wohnungen für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind. Die Be- leihung ist in diesem Falle von Bedingungen abhängig zu machen, welche die Durchführung u. Beibehalt. der gemeinnütz. Zwecke gewährleisten. Die Beleihung von unbebauten Grund- Stücken in anderen Fällen kann nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses des nach der im einzelnen Falle zu treffenden Vereinbarung in bar oder in Pfandbriefen der Rates u. der Stadtverordneten nach Gehör des Ausschusses erfolgen. Die Darlehen sind je Anstalt zu gewähren. Die Anstalt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer einen seiner Höhe nach im Vertrage zu bestimmenden Beitrag zum Verwalt.-Aufwand u. zum R.-F., sowie den Betrag, um welchen der Tageskurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwert zurückbleibt, endlich auch die Kosten, die durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe ent- stehen, zu erheben. Der Beitrag zum R.-F. hat sich auf jährlich höchstens % % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die laufenden Beiträge zum Verwalt.- Aufwand sollen nicht mehr als ¼ % des von der Anstalt beschafften Kapitals betragen. Solange u. soweit die laufenden Beiträge u. die etwaigen sonst. Betriebsüberschüsse der Anstalt den Verwalt.-Aufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Gewährung des Kapitals von den Darlehnsnehmern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwalt.-Aufwand erheben. Der Anstalt ist wegen der Dar- lehnsforder. an Kapital u. Zinsen Hypoth. zu bestellen. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger sechsmonat. Kündig. zurückzuzahlen. Das ―――――――――=――――――――――――――― = ――