Landschaftliche Pfandbriefe etc. 115 unkündbar; von da ab sowohl seitens der Inhaber wie auch seitens der Credit-Commission mit halbjährl. Frist per 2./1. oder 1./7. kündbar. Kurs in Hannover Ende 1908–1916: 100.50 101.25, 100.75, 100.25, 99.75, 99.50, 99.60*, –, 99 %. 4 % Schuldverschreib. Lit. N. M. 3 000 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Bis 1./1. 1922 unkündbar, von da ab nur seitens der Credit- Commission mit halbjährl. Frist per 2./1. oder 1./7. kündbar. Die Einführung der Schuld- verschreib. Lit. N an der Börse in Hannover erfolgt später. Zahlst.: Celle: Kasse des ritterschaftl. Credit-Instituts, Hannov. Bank vorm. David Daniel Hannover: Hannov. Bank, Dresdner Bank. 7 Königl. Sächsische Landeskulturrentenbank zu Dresden. Gesetz vom 26./11. 1861, 1./6. 1872, 23./8. 1878 u. 1./5. 1888 u. 30./6. 1914. Zweck: Die Bank gewährt Darlehen 1. zur erstmaligen Instandsetzung, zur Berichtigung, Verlegung u. sonst. Anderung eines fliessenden Gewässers, zur Erricht. von Anlagen zum Uferschutz oder gegen Hochwassergefahr, zur Zus. legung landwirtschaftlicher Grundstücke, 2. zur Ausführung oder zum Umbau einer im öffentlichen Interesse nötigen Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, zur ersten Herstell. einer bauplan- mässigen Strasse innerhalb einer Ortschaft u. zur Anleg. einer Wasserleitung für eine Ortschaft, 3. zur Ausführung von Ent- oder Bewässerungsanlagen für landwirtschaftlich be- nutzte Grundstücke oder zur Urbarmachung von Flächen, zur Wasserzuführung in land- wirtschaftliche Gehöfte sowie zur Anleg. von Düngerstätten u. Jauchengruben auf solchen Gehöften, zur Anleg. von Fischteichen. Ausserdem ist die Bank ermächtigt, bis zu dem alljährl. durch die Sächsischen Ministerien des Innern u. der Finanzen festgesetzten Höchst- betrage Darlehen zur Ausführung für Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung zu gewähren. Sie verabfolgt die Kapitale in Landeskulturrentenscheinen u. erhält dafür vom Schuldner vierteljährl. zahlbare Renten. Die Landeskulturrentenscheine erden sowohl im Wege der Auslos. als auch durch Ankauf bezw. durch Einlieferung bei Rentenablösungen getilgt. Verlos. im Dez. für 30./6. u. im Juni für 31./12. Zahlstellen: Dresden: Kgl. Landeskulturrentenbank; Leipzig: Kgl. Lotterie-Darlehns- Kasse; Kgl. Haupt-Zollämter zu Eibenstock, Freiberg, Grimma, Meissen u. Schandau „ Bezirks-Steuereinnahmen zu Auerbach, Borna, Dippoldiswalde, Döbeln, Flöha, Glauchau, Grossenhain, Kamenz, Marienberg, Oelsnitz i. V., Oschatz, Pirna, Rochlitz u. Schwarzenberg; Dresden: Sächs. Bank u. Fil.; Bautzen: Landständische Bank des Kgl. Sächs. Markgraftums Oberlausitz u. Fil. in Dresden; Zwickau: Fil. der Dresdner Bank; Bautzen u. Löbau: G. E. Heyde- mann; Plauen i. V.: Vogtl. Bank; Neustadt i. S.: Neust. Bank; Werdau: Sarfert & Co.; Frankenberg: Vereinsbank; Berlin: Dresdner Bank. Verjährung der ausgelosten Stücke 30 Jahre (F.); auf den Zinsscheinen ist deren Verjährungs- bezw. Vorlegungsfrist angegeben. 4 % Landeskulturrentenscheine, Serie I. In Umlauf Ende Juni 1917: M. 1 437 000 in Stücken zu Tlr. 500 = M. 1500. Zs.: 30./6., 31./12. Kurs Ende 1891–1916: 102.50, 103.40, 103.25, 104.50, 104.10, 102.60, 103, 102, 101, 101.50, 102.60, 103.50, 103.75, 103.25, 102.80, 103.50, 100.50, 102, 103, 102, 101.75, –, 100.75, 100*, –, 93 %. Notiert Dresden, Leipzig. 3½ % Landeskulturrentenscheine. In Umlauf Ende Juni 1917: M. 32 001 900 in Stücken zu M. 300, 1500, 6000. Zs.: 30./6., 31./12. Kurs Ende 1891–1916: 92, 94.75, 94. 100. 100.80, 100, 98.25, 95.75, 90 (kl. 93.75), 88.25 (kl. 91.75), 94.50 (kl. 96.50), 96.75 (kl. 98), 97 (kl. 98), 96.70 (kl. 97.60), 995.30, 95.10, 92, 93.25, 95, 93.75, 92.75, 87.75, 83, 86.25*, –, 86 %. Notiert Dresden, Leipzig. 4 % Landeskulturrentenscheine Reihe I. In Umlauf Ende Juni 1917:. M. 1 316 100 in Stücken zu M. 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 30./6, 31./12, Allgemeine Rentenanstalt zu Stuttgart, Lebens- und Rentenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Grundbestimmungen: Die 1833 gegründete und 1856 mit juristischer Persönlichkeit aus- gestattete Unternehmung ist ein auf Gegenseitigkeit seiner Mitglieder gegründeter Versich.- Verein; derselbe bezweckt die unmittelbare Gewährung von 1) Kapitalversich. auf den Todesfall (Lebensversich.), 2) Renten- u. Kapitalversich. auf den Erlebensfall an seine Mit- lieder. – Ausser dem Versich.-Geschäfte wird seit 1855 im Nebenbetriebe auf Rechnung der Anstalt unter besonderer Aufsicht der Kgl. Württ. Staats-Reg. ein Bank-Kommissions- eschäft verbunden mit einer Spar- u. Depositenkasse und der Ausgabe von Schuldscheinen er Anstalt geführt. Reinvermögen: Zur Gewährleist. der übernomm. Verpflicht. dient neben der Präm.-Res. s Reinvermögen der Anstalt. Dasselbe besteht in: 1) dem allg. R.-F., der allen Betrieben emeinsam ist, 2) dem Sicherheits-F. der Kapitalversich. auf den Todesfall mit 10=–20 % und dem Sicherheits-F. der Renten- u. Kapitalversich. auf den Erlebensfall mit 2–5 % ihrer Prämien-Res. Das Reinvermögen ist reine Ersparnis, nicht unverteilte Div.; es wächst mit em Geschäftsumfang und die Zs. desselben fliessen dem Geschäfte zu. 1916 betrug das- be M. 10 189 165.07. VIII=