278 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. eschingen verpfändet worden. Der Pfandbesitz verteilt sich auf die nachfolgend genannten 12 Amtsgerichtsbezirke: Donaueschingen, Engen, Messkirch, Neustadt, Pfullendorf, Überlingen, Villingen, Waldshut, Wolfach, Bonndorf, Stockach u. Triberg. Die Verpfänd. ist nicht auf die Revenuen beschränkt, sondern ergreift das Pfand seiner Substanz nach. Die Eintragung ist in Abt. III durchweg an I. Stelle erfolgt. Dieser Hypoth. gehen vor die nach Artikel 36 §8 des Bad. A.-G. z. B. G.B. der Eintragung nicht bedürfenden hausgesetzlichen Ab- fertigungsansprüche der von der Erbfolge ausgeschlossenen Söhne u. Töchter der Fürstl. Familie u. der hausgesetzliche Witwenanspruch der Witwe eines Hauptes der standes- herrlichen Familie. Derartige auf den Hausgesetzen beruhende Ansprüche haften auf dem gesamten Besitz der Fürstl. Familie; sie betragen z. Z. weniger als M. 75 000 jährlich. Der Gesamtwert der forstwirtschaftlichen Grundstücke beträgt M. 84 647 770, der der landwirt- schaftlichen M. 9 653 000, insgesamt rund M. 94 300 000. Die Schuldner sind verpflichtet, die verpfändeten Grundstücke so zu bewirtschaften, dass der Wert der Substanz des von der Hypothekenhaftung ergriffenen Grundbesitzes nicht vermindert wird, insbesondere ist der zum Pfandgegenstand gehörige Wald in dem bei der Fürstl. Forstverwaltung von jeher üblichen, die Nachhaltigkeit des Ertrages sichernden Schlag- u. Kulturzustand zu erhalten. Als Grundbuchvertreterin der Obligationäre im Sinne des § 1189 B. G. B. im Grundbuch ist die Deutsche Bank in Berlin eingetragen. Zahlstellen: Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Bank für Handel u. Ind., Deutsche Vereinsbank, Mitteld. Creditbank, Pfälz. Bank; Allgem. Elsässische Bankgesellschaft. Aufgelegt 6./10. 1913 M. 15 000 000 zu 99 o%, erster Kurs in Frankf. a. M. 16./12. 1913: 99.25 %. Kurs Ende 1913–1916: In Frankf. a. M.: 99.25, 101*, –, 96 %. – In Mannheim: 99.25, 101*, –, 96 %. Fürst Karl Heinrich zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. 3½ % Fürstl. Löwenstein-Wertheim-Rosenberg-Anleihe v. 15./12. 1903. M. 1 000 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Von 1904 ab durch Verl. im März nach einem Tilg.-Plane in 40 Jahren; der Anleiheschuldner hat das Recht, die in dem Plane vorgesehene Tilg. unter Anrechnung auf die zuletzt verfallenden Annuitäten zu verstärken oder auch die gesamten noch in Umlauf befindl. Teilschuldverschreib. auf einmal mit voraus- gehender vierteljährl. Frist auf den 31./12. 1908 oder später zu kündigen. Sicherheit: Als Sicherheit für die Anleihe von nom. M. 1 000 000 nebst Zs., Provis. u. Kosten sind v. 1./6. 1904 bis zur völligen Tilg. der Anleihe an die Disconto-Ges. in Frankf. a. M. alle Forder. u. Rechte abgetreten, die dem Familien-Fideikommiss des Fürstl. Hauses gegen die Kgl. Bayer. Staats- Kasse auf die Rente zustehen, welche nach dem Reichs-Deputat.-Hlauptschluss v. 25./2. 1803 und der zwischen der damals Kurpfälzisch Bayer. Staatsregierung und dem Fürsten Karl zu Löwenstein-Wertheim abgeschlossenen Konvention v. 22./10. 1803 wegen Ablös des vormals Würzburgischen Amtes Homburg a. Main in Höhe von fl. 28 000 = M. 48 000 zu leisten und z. Z. mit je M. 24 000 am 1./6. u. 1./12. jeden Jahres zahlbar ist. Soweit die in der vor- erwähnten Abtretung an die Disconto-Ges. in Frankf. a. M. zu leistenden Zahlungen für die Dotation der Anleihe nicht erforderlich sind u. nach dem Ermessen der Disconto-Ges. sonstige Bedenken nicht bestehen, ist diese von den Inhabern der Teilschuldverschreib. ermächtigt, die geleisteten Ratenzahlungen an die Fürstl. Löwenstein-Wertheim-Rosenbergische Domänen- Kanzlei in Wertheim weiterzugeben. Die Gläubiger aus den einzelnen Teilschuldverschreib. können ihre Rechte gegen den Anleiheschuldner, abgesehen von dem Rechte aus der Renten- abtretung, selbständig geltend machen. An der Rentenabtretung nehmen die Teilschuld- verschreib. untereinander zu gleichen Rechten teil; durch die Übertragung einer Teilschuld- verschreib. seitens der Gläubigerin geht zugleich der betreffende Anteil an der abgetretenen Rente auf den Erwerber über, jedoch mit der Einschränkung, dass die Rechtsnachfolger der Disconto-Ges. auf die Ausfertigung einer Zweigurkunde oder einer anderen Urkunde als der Teilschuldverschreib., überhaupt auf sämtl. im Besitze der Disconto-Ges. verbleib. Urkunden über die erfolgte Abtretung der Rente für alle Zeiten verzichten, und dass dieselben der Disconto-Ges. unwiderruflich das Recht einräumen, alle Erklärungen hinsichtlich der erfolgten Abtretung der Rente mit rechtsverbindlicher Kraft für alle Inhaber der Teilschuldverschreib. abzugeben, sowie die Inhaber der Teilschuldverschreib. im gerichtl. Verfahren zu vertreten und die dabei zur Erhebung gelangenden Beträge in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Die Disconto-Ges. ist aber andererseits, soweit nicht die Majorität der Inhaber der Teilschuldverschreib. auf Grund des Reichsgesetzes v. 4./12. 1899 etwas anderes beschliesst, verpflichtet, bei einem Zahlungsverzuge des Anleiheschuldners die einem jeden Inhaber einer Teilschuldverschreib. aus der Abtretung der Rente zustehenden Ansprüche auf dessen Ver- langen durch Anstellung der Klage und Betreibung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen, wenn derselbe zu diesem Zwecke a) die betreffende Teilschuldverschreib. an die Disconto-Ges. durch Indossament überträgt, b) einen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichenden Vorschuss bar bestellt. Abgesehen von den seitens der Disconto-Ges. ausdrücklich über- nommenen Verpflichtungen wird dieselbe den Inhabern der Teilschuldverschreib. aus diesen nicht verpflichtet. Die Teilschuldverschreib. lauten sämtl. auf den Namen der Disconto-Ges., sind an Order gestellt u. durch Indossament übertragbar. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Die Schuldverschreib. wurden in Frankf. a. M. eingeführt 23./1. 1904 zu 99.25 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904–1916: 99.20, 98.80, 96.50, 90, 93, 93.50, 92, 90, 90 88, %% . Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.)