318 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Bilanzkto für die Darlehensschulden u. die Kassen-Oblig. 11 603, Kto für Rechnungs- verhältnis mit den Darlehen-Suchenden 4961, R.-F. Abt. I 563 806, do. II 3 437 892, do. III 2 185 581, do. IV 112 318, Administr.-F. 1 536 672, Amortisations-F. Abt. III 5674, do. IV 3183, do. VI 3743, verloste Oblig 3½ % Abt. I 19 400, do. 4 % Abt. I 93 350, do. II 153 150, do. III 238 750, do. 4½ % Abt. I 2850, schuldige Oblig.-Zs. 3½ % Abt. I 223 368, do. II 1477, do. 4 % Abt. I 254 506, do. II 623 868, do. III 1 080 973, do. 4½ % Abt. I 104 672, Hilfs-F. für hilfs- bedürftige Interessenten 92 544. Sa. Kr. 131 973 391. Kreditverein von Eigentümern kleinerer Realitäten auf dem Lande in den dänischen Inselstiften (Kreditforeningen af Ejere af mindre Ejendomme paa Landet i Ostifterne) in Kopenhagen. Errichtet: 7./9. 1880 auf Grund des Ges. vom 28./5. 1880, abgeändert durch Ges. vom 12./5. 1882, 21./3. 1902 u. 10./7. 1915. Zweck: Der Kreditverein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Ver- bfändung von Realitäten Darlehen zu verschaffen resp. zu gewähren, welche durch Rück- zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder von Feldern der Provinzstädte, deren Schätzungswert Kr. 10 000 bis 12 000 nicht übersteigt, und welche in den Inselstiften belegen sind, aufgenommen werden. Darlehen dürfen ½ des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Verein ausgestellten Oblig. bis zum vollen Schätzungswerte der von ihnen dem Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Darlehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend ver- mindert, wenn sie ein geringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zusteht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek ge- währt, doch können auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypoth. Gelder aus öffentl. Mitteln eingetr. sind, oder wenn die erste Hypoth. wenigstens 10 Jahre unkündbar ist von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Verein gewährte Darlehen darf keinenfalls zus. mit dem Betrage der im Range vorausgehenden Hypoth. die Hälfte der Schätzungssumme der betr. Realität über- steigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2 % des Darlehensbetrages einzu- zahlen, welche dem Reserve- und Administrations-F. zufallen; ausserdem entrichten die ersten Interessenten halbjährl. /00 %, später zukommende 12/100 –8/ 60 % des urspr. Darlehens- betrages an denselben Fonds. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen Betrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. des Vereins erfolgt, dagegen kann der Verein eine 6monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Ab- schlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen halbjährl. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig 50 Kr.; solche Abschlagszahlungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Öblig. des Vereins oder mit 6monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Wenn ein Interessent ganz aus dem Vereine tritt, fallen die von ihm gemachten Einzahlungen dem Fonds des Vereins zu. Die von dem Vereine be- willigten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehen-Suchende zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine Statuten berechtigt. Der Betrag der in Umlauf befindl. Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitze des Vereins befindl. Schuldverschreib. der Interessenten unter Berücksichtig. der geleisteten baren Rückzahlungen übersteigen. Die Oblig. des Vereins lauten auf Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden; die Oblig. sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt zum Nennwert durch Verl., die so frühzeitig vorgenommen werden muss, dass die Veröffentlichung der gezogenen Nummern 3 Monate vor den Zahlungsterminen (1. Jan., 1. Juli) stattfinden kann, und zwar soll jeweilig der Bestand des Amort.-F., nachdem die Zs. für die Oblig. in Abzug gebracht sind, zur Einlösung der vom Verein ausgestellten Oblig. verwendet werden. Der Verein ist indessen auch berechtigt, einen grösseren Betrag oder sämtliche im Umlaufe befindlichen Oblig. zu tilgen. Die von dem Vereine ausgestellten Oblig. geniessen unbedingte Zinsgarantie des dänischen Staates bis zur Rückzahlung des Kapitals; in Dänemark dürfen Mündelgelder und die Kapitalien öffentlicher Stiftungen in Oblig. des Vereins angelegt werden. Geschäftsjahr: 1. April bis 31. März. 3½ % OÖbligationen (Pfandbr.) Abteilung I. Kr. 15 000 000, in Umlauf am 31/3. 1917 Kr. 5 193 700, in Stücken à Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250. Zs.; 1./1., 1./7. Tilg.: Durch Verl. bis spät. 1960. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Berlin: S. Bleichröder; Hamburg: Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne, Hardy & Hinrichsen; Kopenhagen: Kjöbenhavns Laane og Diskonto-Bank. Zahlung der Zs. u. verl. Stücke in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von Kr. 100 = M. 112.50. Aufgelegt in Berlin, Frankf. a. M., Hamburg am 5.–7./3. 1889 zu 98.50 %. Kurs Ende 1889–1916: In Berlin: 96.50, 92, 91, 93.25, 92.75, 99.40, 98.75, 99.90, –, –, –, 87.50, 92.50, 95.50, 94, 95.25, –, 95.25, 86.50, 92.40, 93, 93, 92.50, 90.50, 88.50, –*, –, 115 %. —– In Frankf. a. M.: 96.50, 91.90, 91, 92.50, 92, 98.60, 99, 98.80, 99, 96, 89, 88.10, 92, 95.80, 94.50, 94.50, 93.70, 94, 91, 93.50, –