Königreich Dänemark. 321 Bilanz am31. März 1917: Aktiva: Pfand-Oblig. Kr. 536 258 432.62, Rückstände aufd. halbjährl. Zinsleistungen der Mitgl. 789 509.92, Auslag. für die Mitgl. des Vereins 2896.68, Debit. 6474.61, Kassenbestand 2 687 599.10, Aktiven des Reserve- u. Admin.-F. 15 296 613.03. – Passiva: Kassen- Obligationen 536 241 200, noch nicht abgehob. verloste Kassen-Oblig. 119 100, noch nicht ab- gehob. Kassen-Oblig.-Zs. 87 934.75, deponierte Summen 636.25, Kredit. 1603, Res.- und Admin.-F. 18 591 051.96. Sa. Kr. 555 041 525.96. Kreditverein von Grundbesitzern in Kopenhagen u. Umgegend (Kredit- foreningen af Grundejere i Kjöbenhavn og Omegn) in Kopenhagen. (Börsenname: „Kopenhagener Kreditverein-.) Errichtet: Am 18./3. 1882 auf Grund des Gesetzes vom 17./3. 1882, Statut v. 19./5. 1882. Zweck: Der Verein verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern Darlehen auf ihre Grund- Sstücke zu gewähren sowie ihnen Gelegenheit zu bieten die Schuld durch fest bestimmte oder allmählich steigende Abschlagszahl. abzutragen. Mitglied des Vereins ist jeder Besitzer von Grundstücken in der Stadt Kopenhagen oder in der angrenzenden Gemeinde Fre- deriksberg, welcher gegen die Verpfändung eines solchen Grundstückes von dem Verein ein Darlehen erhalten hat. Darlehen werden nur s0 gewährt, dass der Betrag eines Darlehens niemals der Schätzungssumme des zu verpfändenden Grundstücks über- steigt. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden in Oblig. ausbezahlt, zu deren Aus- gabe der Verein in Gemässheit des Gesetzes v. 17./3. 1882 berechtigt ist; der Darlehnssucher ist verpflichtet, die Oblig. zum Nennwerte anzunehmen. Die Direktion hat jedoch das Recht, die Darlehen auch in bar auszuzahlen zu dem an der Kopenhagener Börse am Tage vor der Auszahl. notierten niedrigsten Kurse der Oblig. oder zu pari. Die von dem Verein aus- gestellten Oblig. sind von seiten des Gläubigers unkündbar, sie lauten auf den Inhaber, können aber auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Sowohl der Eintritt von Mitgliedern in den Verein als auch die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in selbständigen Serien und innerhalb dieser event. in Abteilungen statt. In bezug auf die Ausstellung von Oblig. gelten die Serien als eine Einheit, sodass die sämtl. Mitglieder der Serien den Oblig.- Inhabern gegenüber solidarisch verantwortlich sind; soweit innerhalb der Serie Abteilungen gebildet sind, haftet zunächst jede Abteilung für alle ihr obliegenden Verpflichtungen. Die Mitglieder jeder Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Grundstücke, wenn sie % der Schätzungssumme als Darlehen erhalten haben, oder in demselben Verhältnis zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen kleineren Teil der Schätzungssumme ausmacht, für alle von dem Verein oder der Serie, welcher sie angehören, übernommenen Verpflichtungen und erhalten erst dann volle Ent- lastung, wenn die Rechnung des betr. Jahres abgeschlossen, revidiert und genehmigt ist und ddeer einzelne die ihm etwa obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder in einer vom Ministerium des Innern als genügend erachteten Form sichergestellt hat. Wenn eine Serie abgeschlossen ist, besteht die solidarische Verantwortlichkeit zwischen dieser und der folgenden Serie fort bis zum Abschlusse des Rechnungsjahres, in welchem die neue Serie ein Kapital von wenigstens Kr. 3 000 000 erreicht hat. Sämtl., von dem Verein in einer Serie ausgestellte Oblig. sind durch sämtl. an die betreffende Serie verpfändeten Grundstücke gesichert. Von den vom Verein und seinen Serien ausgestellten Oblig. darf nie eine grössere Summe im Umlauf sein als die, welche der Verein und die betr. Serie in den von ihren Mitgliedern ausgestellten Schuldverschreib. besitzt. Jede Serie hat ihren eigenen Zinsfonds, welchem die von den Mitgl. bezahlten Zs. u. die Vergüt. für Zinsscheine des lauf. Halbj. zufliessen, die von Darlehen gezahlt werden, welche zu anderen Zeiten des Jahres als an den Oblig.-Zins- terminen ausbezahlt werden. Sodann hat jede Serie ihren eigenen Res.- u. Administrat.-F. Jedes Mitglied, das in den Verein eintritt, muss dem Res.- u. Administrat.-F. der betr. Serie einen Beitrag zahlen, der für völlig amortisable Darlehen wenigstens 2 % von dem Betrage des Darlehns ausmacht. Dem Fonds fliessen ausserdem nach den Statuten neben etwaigen Uberschüssen des Zs.-F. zu: a) ein halbj. Beitrag von 0.10 % bezw. 0.08 % des ursprüngl. Dar- lehnsbetrages, b) Zs.-Einnahme vom Kapital des Fonds, c) Zs. für nicht rechtzeitig entrichtete Lerminleistungen u. sonst. Gebühren. Wenn der Fonds der einzelnen Serie einen solchen Betrag erreicht hat, dass er mehr als 6 % der amort. Oblig.-Schuld ausmacht, so wird der Uberschuss zur Verringerung der Oblig.-Schuld und zur Abschreib. auf die Darlehen im Verhältnis zu ihren ursprüngl. Beträgen verwendet. Jede Serie hat ausserdem ihren be- BZonderen Amort.-F., dessen Mittel ausschliessl. zur Einlös. der von der Serie ausgestellten Oblig. dienen. Dem Amort.-F. fliessen ausser dem Überschuss des Res.- und Admin.-F. die Ahbzahl. der Mitglieder zu. Ausser den vereinbarten Abzahl. kann jedes Mitglied Abschlags- zahl. auf seine Schuld machen, indem es Oblig. des Vereins von derselben Art, Serie und Zinsfuss wie die, in welcher das Darlehen ausbezahlt ist, zur Annullierung einliefert. Die Oblig. werden zu ihrem Nennbetrage angenommen. Ebenso kann jedes Mitglied zu den in seiner Schuldverschreib. festgesetzten Zahlungsterminen, nach vorhergehender halbj. Kündig., seine ganze Restschuld bar zurückzahlen. Der ganze vorhandene Amort.-F. jeder Serie wird an jedem halbj. Termin (1./1. u. 1./7.) zur Einlös. der von der Serie ausgestellten Oblig. verwendet. Die Tilg. geschieht durch Verlos. zum Nennwert im März u. Sept. per 1./7. resp. 1./1. des folg. Jahres. Der Verein ist auch berechtigt, mit einer Frist von 3 Monaten sämtl. Oblig. oder einen Teil derselben zur Rückzahl. an einem 1./1. oder 1./7. zu kündigen. Staatspapiere etc. 1917/1918. 1. XXI