Republik San Domingo. 327 die Beamten derselben. Von den gesamten Zolleinnahmen werden 45 % der Reg. von San Domingo überwiesen u. die übrigen 55 % zu Zahlungen auf die Staatsschulden verwendet. Dieser Vertrag wurde von den Vereinigten Staaten von Amerika am 25./2. 1907 u. von der Dominikanischen Republik am 3./5. 1907 notifiziert. Nach langen Verhandlungen mit den Gläubigern kam es zu einer definitiven Regelung der äusseren dominikanischen Schuld. Die in Antwerpen am 29./2. 1908 und in Paris am 12./3. 1908 abgehaltenen Ver- sammlungen der Inhaber der dominikanischen Schuld nahmen den seitens der dominika- nischen Regierung ihren Gläubigern am 27./1. 1908 in Übereinstimmung mit dem am 8./2. 1907 zwischen der Republik San Domingo u. den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossenen Vertrag, unterbreiteten Plan für die Regelung der dominikanischen Schuld an. Nach diesem Arrangement erhalten die Inhaber der 2 % Dominikanischen Gold- Anleihe von 1897 für jedes Stück à £ 20 mit Zinsscheinen Nr. 10–14 u. 17 u. folg Frs. 60.30 in bar u. $ 47.05 in 5 % Domican Republic Customs Administration Sinking Fund Gold Loan Der Umtausch der alten Stücke fand in Europa während eines Zeitraumes von 6 Monaten vom 1./6. 1908 an gerechnet, statt. Seit dieser Zeit geschieht der Umtausch nur noch in New York. Zum Umtausch werden die mit dem Stempel der Zustimmung zum Arrangement vom 3./6. 1901 versehenen ordnungsgemässen Stücke zugelassen. Solche Stücke sind a) die Stücke, welche mit den Zinsscheinen Nr. 10–14 einschl. und 17 u. folgenden versehen sind; b) diejenigen Stücke, von denen im Jahre 1900 ein oder mehrere Coup. zwecks Umtausch in Scrip abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass dieser Scrip den Stücken an Stelle der fehlenden Coup. beigefügt ist. Die nicht mit dem Stempel der Zustimmung zum Abkommen versehenen Stücke müssen, ehe sie zum Umtausch angenommen werden können, von dem zu diesem Zwecke speziell ernannten Vertreter der dominikanischen Regie- rung geprüft u. visiert werden; sie müssen mittels Spezialverzeichnissen eingereicht werden. Stücke, von denen ein oder mehrere Coup. nicht vorgelegt werden, werden zu denselben Bedingungen wie die ordnungsgemässen Stücke umgetauscht, jedoch muss der Einreicher ein Spezialformular unterzeichnen, durch welches er die dominikanische Regierung gegen alle Folgen schadlos hält, welche für letztere durch die spätere Vorlegung der verloren ge- gangenen oder fehlenden Zinsscheine entstehen könnten. Diese Stücke müssen ebenfalls mittels Spezialaufstellung vorgelegt werden. Die Zinsscheine Nr. 15 u. 16 wurden bis 30./9. 1908 bei der Banque d'Anvers in Antwerpen eingelöst und sind seitdem verjährt und wertlos. Als Umtauschstellen fungierten in Deutschland die Norddeutsche Bank in Hamburg und M. M. Warburg & Co. in Hamburg. 5 % Dominican. amortis. Gold-Zollanleihe. $ 20 000 000, davon begeben bis 31./12. 1915 $ 16 757 200, davon zurückgekauft $ 3 014 200, daher in Umlauf $ 13 743 000 in Stücken à $ 50, 100, 500, 1000 = M. 210, 420, 2100, 4200. Zs.: 1./2., 1./8. Tilg.: Die Schuldverschreib. sind am 1./2. 1958 zur Rückzahlung fällig, unterliegen aber – zuerst am 1./2. 1918 u. sodann am 1./2. eines jeden folgenden Jahres – der Amortisierung durch einen Tilg.-F. zu 102.50 %. Der Tilg.-F. wird durch Zahlungen aus den überwiesenen Einkünften oder aus anderen Einnahmen der Republik an die als fiskalischen Vertreter der Anleihe dienende Trust Co geschaffen. Die Zahlungen erfolgen zuerst am 1./1. 1909 u. sodann am gleichen Datum eines jeden folgenden Jahres u. betragen mindestens je $ 200 000; soweit die Zolleinnahmen $ 3 000 000 jährlich übersteigen, ist ferner die Hälfte des Überschusses für den Tilg.-F. zu verwenden. Die Republik kann jederzeit dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. weitergehende Zahlungen zum Zwecke der Amortisierung der 5 % Schuldverschreib. machen. Alle dergestalt von deiß fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. bis zum 1./11. 1917 empfangenen Zahlungen sollen von dem fiskalischen Vertreter auf Ersuchen des Finanzministers der Republik San Domingo zum Ankauf der 5 % Schuldverschreib. zu den vom Finanzminister gebilligten Preisen verwendet werden oder aber mit Genehmigung des Finanzministers in Wertpapieren belegt werden, welche nach den jeweiligen bezügl. Gesetzen de-es Staates New York für Sparkassenanlagen geeignet sind. Am 1./2. 1918 sind diese An- lagen sodann dazu zu verwenden, 5 % Schuldverschreib., deren Nummern durch Auslos. bestimmt werden, für den Tilg.-F. zu 102.50 % zu erwerben. Alle Anlagen des Tilg.-F., mit Ausnahme der 5 % Schuldverschreib. können jederzeit von der Trust Co. verkauft werden u. müssen verkauft werden, wenn der Finanzminister solches schriftlich beantragt. Alle nach dem 1./11. 1917 von dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. empfangenen Beträge, sollen von demselben zum freihändigen Ankauf von 5 % Schuldverschreib. zu höchstens 102.50 % verwendet werden; wenn u. insoweit eine derartige Verwendung nicht erfolgt, sollen die genannten Beträge zur Auslos. zu 102.50 % von 5 % Schuldverschreib. verwendet werden. Sicherheit: Die Schuldverschreib. sind in Gemässheit eines dominikani- schen Gesetzes vom 16./9. 1907 hinsichtlich Kapital, Zs. u. Zahlungen zum Tilg.-F. durch ein erstes Pfandrecht an allen vom 1./1. 1908 ab zu vereinnahmenden Ein- u. Ausfuhr- zöllen der Republik gesichert, zu welchen jedoch für die Zwecke dieses Pfandrechtes die Hafenabgaben nicht gerechnet werden sollen. In Gemässheit des Vertrages vom 8./2. 1907 soll die Verwaltung u. Einziehung aller Aus- u. Einfuhrzölle der dominikanischen Republik während der Dauer der 5 % Schuldverschreib. durch den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Generaleinnehmer erfolgen u. für den Dienst der Anleihe verwendet werden u. zwar soll zu diesem Zwecke am ersten Tage eines jeden Kalender- monats aus den Zolleinnahmen eine Summe von je $ 100 000 an die als fiskalische Ver- treterin dienende Trust Co. abgeführt werden. Durch denselben Vertrag hat die domini-