Kaiserreich Österreich. Papierrenten, die 4 % konvertierte einheitliche Rente u. die Losanleihen von 1860 u. 1864. 2) Schulden der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und 3) Ungarische Staats- schuld, für welche nur Ungarn haftet. Nach dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Ausgleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der- Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staats- schuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbeitrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776 000 in klingender Münze) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine einheitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapiere) zur Umwandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht ge- eigneten Schuldtitel können nach Massgabe der jeweiligen gesetzl. Ermächtigung die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Titres der Rentenschuld aufgebracht werden. Die aus dieser Geldbeschaffung sich ergebende Mehr- belastung wurde von Österreich übernommen, wogegen Ungarn an ÖGsterreich einen fixen jährl. Beitrag von fl. 6. W. 1 000 000 zu zahlen haf. Bis zu der im Jahre 1912 erfolgten Tilgung des Darlehens der k. k. Privil. allg. österr. Bodenkreditanstalt (Domänenanlehen) hatte Ungarn auch noch einen jährl. Beitrag von fl. 150 000 in klingender Münze zu zahlen. Mit der Tilgung des Domänenanlehens hat sich auch der fixe Jahresbeitrag Ungarns zu den Zinsen der allgem. Staatsschuld um den auf Ungarn entfallenden Anteil an der Verzinsung dieses Anlehens vermindert. — Dieser Anteil wurde in dem Additionalübereinkommen v. 8./10. 1907 im Vergleichswege auf jährl. fl. 990 000 = K 1 980 000 in klingender Münze festgestellt; zufolge des gleichen Additional-Übereinkommens beträgt der nach Abzug des letztgenannten Betrages u. eines Saldos aus der Abrechnung alter gemein- Samer Kant. u. Depositen von Ungarn zu leistende einer weiteren Anderung nicht unter- ÜGegende Jahresbeitrag zu den Zs. der allgem. Staatsschuld fl. 29 169 669.76 = K 58 339 339.52. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) waurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 u. zuletzt bis 31./12. 1897 ver- längert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn übernahm Ungarn eine präzipuelle Belastung von 2 %; infolge derselben stellte sich das Beitrags-Verhältnis (sogen. Quote) im Ganzen auf 68.6 % u. 31.4 %. Seit 1./1. 1900 war das Beitragsverhältnis bis 31./12. 1907 unter Aufrechterhalt. der Vorbelastung Ungarns mit 2 % à conto der Militärgrenze mit 66 für Österreich u. 33 4 für Ungarn festgesetzt, wodurch (unter Berücksichtigung der erwähnten Vorbelastung Ungarns) ein effektives Beitragsverhältnis 65.6:34.4 resultiert. Nach dem neuen Ausgleich ist unter Aufhebung der oben erwähnten Vorbelastung Ungarns das Beitragsverhältnis v. 1./1. 1908 ab auf 10 Jahre 63.6: 36.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischen Gesetzartikel XVII, vVeröffentlicht 11./8. 1892, wurde die Goldwährung mit der Bezeichnung Kronenwährung fest- gestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller. Von Landesgoldmünzen werden ausge- prägt 100-Kronenstücke, 20-Kronenstücke und 10-Kronenstücke. Aus 1 kg = 1000 g Münz- gold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zZu 100, 20 u. 10 Kronen geprägt. Das 100-Kronenstück enthält 30,4878048 g, das 20-Kronen- stück 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 g Feingold. Passiergewicht der 100-Kronen- Stücke = 33,8 g, der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 g. Als Teilmünzen werden 5, 2. u. 1-Kronenstücke aus Silber, 20- u. 10-Hellerstücke in Nickel u. 2. u. 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die 5-Kronenstücke in einer Feinheit von 900/1000, die 2- u. 1-Kronenstücke in einer Feinheit von 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41¾ 5-Kronenstücke resp. 100 2- Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke geprägt. Aus Anlass des 60jähr. Regierungsjubiläums des Kaisers u. Königs Franz Joseph I. ge- langten im Jahre 1908 1=, 5-, 10., 20- u. 100-Kronenstücke in Jubiläumsausstattung zur Ausprägung. In den Jahren 1907 u. 1908 wurden auch die anlässl. des 40jähr. Krönungs- jubiläums des Kaisers Franz 9 oseph I. als apost. Königs von Ungarn ausgeprägten ungarischen Gedenkmünzen zu 100 Kronen und zu 5 Kronen in Verkehr gesetzt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 2381 Kronen. Nach dem Gesetze v. 2./8. 1892 und ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden laut. Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- Stfück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die Silberguldenstücke §. W. sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden ö6. W. gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9, 1899 und ungar. Gesetzartikel XXXVI wurde vom 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als ausschliessliche Landeswährung in Osterreich-Ungarn ein- geführt. Nach der bezügl. kais. Verordn. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender Münze zu leisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstücke 6. W. als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanz- minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinsl. Staats- Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Geset: erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung bieher im ganzen Nom.-fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Gold- gulden, gleich 342 318 949 K 71 h in effektivem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundlierung der avf Österreichentfallenden 70 % Quote der beiden Staafs- ...... „