444 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 90 % in 9 auf je ¼o des gezeichneten Betrages lautenden Obligationen erlegt. Diese 9 Obli- gationen wurden jedem Gründer im Verhältnis der Zunahme des Reservefonds einzeln zurückerstattet und die Ausfolgung sämtlicher 9 Obligationen bis 1876 angeordnet. Die durch die Gründer einbezahlten ersten 10 % (fl. 167 700) verbleiben jedoch beständig im Reservefonds und werden deren 5 % Zinsen durch Einlösung der Coupons der Gründungs- obligationen ausbezahlt. Die Gründungsanteile sind ohne Bewilligung des Institutes nicht übertragbar. Von dem ungarischen Staate wurden fl. 500 000 unverzinslich aus dem Landes- fonds bewilligt. Mitglieder sind alle jene Grundbesitzer, die ein zu einem Kredit von wenigstens fl. 1000 berechtigendes, grundbücherlich eingetragenes Grundstück, besitzend. beim Institut einen Kredit in Anspruch nehmen. Das Institut erteilt Darlehen in Pfand- briefen oder in Barem. In Pfandbriefen wird das Darlehen gegen vorschriftsmässige hypothekarische Sicherstellung (bis zur Hälfte des ermittelten Wertes) und regelmässige Amortisatien erteilt. Bargelddarlehen werden bewilligt entweder gegen hypothekarische Sicherstellung auf kurze Zeit oder ohne diese Sicherstellung auf Wechsel oder Wertpapiere Die emittierten Pfandbriefe sind garantiert durch die speciell verpfändeten Hypotheken, durch die solidarische Haftung der Mitglieder, durch den von den Gründern gebildeten Garantiefonds (K 335 400), durch den Landesfonds (K 1 000 000), durch den aus den Rein- erträgnissen gebildeten Reservefonds (K 38 210 814.03) u. durch den solidarischen Haftungs- fonds (K 6 067 208.41). Für den solidarischen Haft.-F. wird durch jeden Darlehensempfänger 1 % von der Darlehenssumme in den solidarischen Haftungs-F. deponiert Das Depositum wird zu Gunsten des Deponenten solange verwaltet, bis seine Schuld gänzlich getilgt ist; dann aber wird es samt den einfachen Zs. dem Betreffenden ausgefolgt; die Zinses-Zs. hin- gegen kommen dem R.-F. zu gute. Statt diesen verzinslichen 1 % steht es dem Darlehens- nehmer frei, zur Sicherung seiner aus der solidarischen Haftung stammenden Verbindlichkeit 1 % seines Darlehens zinsenlos zu deponieren, und ausserdem 1 % seines Darlehens in un- mittelbarer Reihenfolge nach dem Pfandrechte seines Darlehens durch grundbücherliche Ein- verleibung sicherzustellen. Im Fall das Institut durch Verluste betroffen würde, zu deren Deckung der aus den reinen Erträgnissen des Institutes gebildete Teil des R.-F. nicht hin- reichen würde, so ist der Abgang in erster Linie aus diesem solidarischen Haftungs-F. zu decken und jeder Schuldner ist verpflichtet, an dem, der erlangten Verständigung hiervon nächstfolgenden Zs.-Zahlungstermin die Ergänzung der entstandenen Differenz zu be- werkstelligen. Pfandbriefe dürfen nie mehr in Umlauf sein, als hypothekarisch sicher- gestellt sind. Ferner emittiert das Institut auf Grund des Gesetzartikels XXX von 1889 4 % Regulierungs- und Bodenameliorations-Pfandbriefe gegen Darlehen an Gesellschaften zu Wasserregulierungs- und Bodenverbesserungszwecken; es dürfen nie mehr davon in Umlauf sein, als durch ordnungsmässig bewilligte Darlehen sichergestellt sind. Zu Regulierungszwecken gewährte Darlehen können bis auf das 12fache des katastermässigen Reinertrages event. bis zu 50 % der Schätzung des Bodenwertes, zu Ameliorationszwecken gewährte Darlehen bis zum 6fachen des reinen Katastererträgnisses ausgedehnt werden. Die Annuitäten der gewährten Regulierungsdarlehen werden nach Art der direkten Steuern durch den Staat erhoben, und ist dieser für die Begleichung der Annuitätsbeträge dem Institute gegenüber haftbar. Aufsichts-Kommission: Präsident Graf Josef Mailäth, Vicepräsident Graf Joh. Zichy; Mitglieder: Graf A. Andrässy, Graf A. Apponyi, Graf L. Batthyäny, Graf A. Csekonics, Graf A. Cziräky, Dr. J. von Daränyi, Graf Josef Degenfeld, Graf E. Dessewffy, Ernst von Dokus, Fürst Nicolaus Esterhäzy, Graf Moritz Esterhazy, Dr. A. von Ferenczy, E. v. Földväry, Graf J. Hadik, Dr. Johann Jankovich, Graf Julius Kärolyi, Graf Michael Kärolpi, A. von Koväcs Sebestény, Dr. Adalbert von Kövess, Ludwig von Nävay, W. von Ormody, Markgraf G. Pallavicini, Dr. Graf L. Semsey, Baron E. von Szalay, Graf Georg Szapäry, Graf Peter Szapäry, Graf Barth. Széchenyi, Graf Ale Sztäray, Graf J. Teleki, Graf Kol. Tisza, Dr. A. Wekerle, Graf Aladär Zichy, Grat August Zichy, Graf Rafael Zichy. Regierungs-Kommissar: Dr. Emerich Molnär. Direktion: Präs. Exc. Graf A. Dessewffy; Direktoren: L. von Csengery, K. von Daränyi, Graf Ph. Hoyos Wenckheim, I. Simon, G. von Praznovszky. Direktor-Stellvertreter: Dr. Franz Bänrévy (in der juridischen Abteilung), B. Gyulänyi (Kassenchef), L. Probäld (Oberbuchhalter), B. von Edvi Illes (Referent in der Darlehens-Abt.). Firmaführer: Gustav Preysz (Chef der Correspondenz), Desiderius von Varjassy (Chef der Hypoth.-Buchhaltung), Nicolaus von Farkass (Stellv. Chef der Hypoth.-Buchhaltung u. Titular Abteilungschef), Géza Jasz (Stellv. Chef der Hypoth.-Buchhaltung). Reinertragzugunsten des R.-F. seit Beginn des Instit. K 38 210 814.03 inkl. Zuweis. Ppro 1916. Pfandbriefe. Umlauf (unverlost) Ende 1916: K 489 360 000, It. Gesetz XXX von 1889 sind sämtliche Pfandbriefe sowie Coupons für jetzt und in Zukunft in Ungarn stempel- gebühren- und steuerfrei und mündelmässig. . 4 % Papier- u. Kronenwährungs-Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1916: K 308 187 600 in Stücken a fl. 100, 1000, 10 000 bezw. K 200, 2000, 10 000. Zs.: 1./5., 1./11. Verl.: Ende April u. Okt. per 6 Mon. später, resp. der Kronen-Pfandbr.-Coup. 1./1. u. 1./7., Verl. Ende Juni u. Dez. Tilg.: Innerh. 41 J., bezw. der Kronenpfandbr. binnen 50 J., kann verstärkt aurh mit 6monat. Frist gekündigt werden. Verj.: Coup. in 6, Pfandbr. in 20 J. n. F. Eingef. in Berlin fl. 2 000 000 zu 82 % 21./12. 1891, an der Frankf. Börse 25./5. 1892 zu 82.30 %. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Berlin: S. Bleichröder, Bank für Handel u. Ind.; Hamburg: Norddeutsche Bank; München: Merck, Finck & Co.; Budapest: Institutskasse, Ungar. Allg. Creditbank; =