n /............ 516 Ausländische Industrie-Gesellschaften. Konz. mit elektr. Energie. Die Konz. ist eine ausschliessliche, jedoch ist die Stadt zu vor- zeitigem Erwerb der Anlagen bereits nach Ablauf von 10 Jahren berechtigt. Der Geschäftsbetrieb der Ges. für elektr. Beleuchtung umfasst zurzeit die Erzeugung u. den Vertrieb elektr. Energie in St. Petersburg, Moskau u. Lodz. Die in den ersten Jahren des Bestehens der Ges. in St. Petersburg und Moskau nach dem Gleichstrom Zweileiter-System errichteten Anlagen wurden, weil veraltet, in den Jahren 1899 (bezw. 1902) und 1898 ausser Betrieb gesetzt, nachdem die Ges. inzwischen langjährige Konzessionen in beiden Städten erhalten und in jeder Stadt ein neues Werk nach dem Drehstrom-System errichtet und in Betrieb genommen hatte. Die durch den Übergang vom Gleichstrom-Zweileiter-System auf das Drehstrom-System bedingten Ausgaben wurden auf das Konto der alten Stationen verbucht. Nachdem im Laufe des Geschäftsjahres 1902/03 die Liquidation des Inventars der alten Stationen u. der Lewaschowski-Station nahezu be- endet war und demzufolge nennenswerte Eingänge auf diesen Konten nicht mehr zu er- warten standen, sind die Konten „Inventar der alten Stationen u. Lewaschowski-Station“ unter einem neuen Titel „Konzessions-Konto“ vereinigt; auf dasselbe wurden gleichzeitig die bis dahin auf dem Konto ,Grundbesitz u bauliche Anlagen“ figurierenden baulichen Anlagen der alten Moskauer Zentralstation (Georg-Station) übertragen. Das Konzessions-Kto erscheint nach im Laufe der Jahre vorgenommenen Abschreibungen in der Bilanz vom 31. Dez. 1913 mit Rbl. 2 157 618,54. Um dieses Konto bis zum Ablauf der Konzessionsdauer zu tilgen, wird jährlich ein entsprechender Betrag zurückgestellt, welcher neben anderen Rückstellungen dem Abschreibungsfonds überwiesen wird. Durch die Konz.-Urkunden sind von den 3 Städten für die Abgabe elektr. Energie Maximal- Tarife festgesetzt. Die Dauer der Konz. für St. Petersburg, welche der Ges. i. J. 1898 erteilt wurde, beträgt 40 Jahre. Über den Auskauf bestimmt der Konc.-Vertrag folgendes: „Nach Ablauf von zwanzig oder dreissig Jahren der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages, und zwar am 10./5. 1918 oder am 10./5. 1928, ist die städt. Kommunalverwaltung berechtigt, sämtliche Anlagen und Einrichtungen, die von der Ges. zur Exploitation der elektr. Energie zu St. Petersburg errichtet worden sind, freizukaufen, wobei die städt. Kommunalverwaltung verpflichtet ist, die Ges. von ihrem Wunsch ein Jahr vor den oben bezeichneten Terminen in Kenntnis zu setzen. Der Auskaufspreis wird, wenn es zwischen der Stadt und der Ges. zu einer Einigung über die Höhe der auf einmal zu entrichtenden Auskaufssumme nicht kommen wird, folgendermassen festgesetzt: Die Stadt muss an die Ges. jährlich bis zum Ablauf der Frist des Vertrages den durchschnittl. Reingewinn der Ges. aus der in St. Petersburg betrieb. Exploitation zahlen, der sich aus den letzten dem Jahre des Auskaufs voran- gegangenen fünf Jahren ergibt. Unter Reingewinn ist derjenige Teil des Gewinnes zu ver- stehen, der den Geschäftsteilnehm. alljährlich ausgezahlt wird, mit Ausnahme der Summen, die alljährlich zur Amortisation des Kapitals abgeschrieben werden, das nach dem von der Stadtverwaltung genehmigten Anschlag für die erste Einrichtung verwendet werden wird, jedoch unter Hinzurechnung aller Summen, die von den Geschäftsteilnehmern für irgend- welche Spezialkapitalien abgeschrieben werden. Die Bestimmung des Stadtrats (Duma) hin- sichtlich des Ankaufs des Unternehmens zu den festgestellten Bedingungen wird im unanfechtbaren Verfahren in Erfüllung gebracht. (Anmerkung zum Artikel 1 der Statuten des Zivilgerichtsverfahrens.) Sollte die Stadt von dem ihr gewährten Recht, das Unternehmen vor Ablauf des Termins dieses Vertrages auszukaufen, Gebrauch machen wollen, so werden bei der zu erfolgenden Berechnung des durchschnittl. Reingewinnes für die dem Jahre des Auskaufs vorangegangenen letzten 5 Jahre — welcher Reingewinn die alljährlich von der Stadt an die Ges. bis zum Ablauf der Frist dieses Kontrakts zu zahlende Summe ausmacht — der an die Geschäftsteilnehmer innerhalb der letzten 5 Jahre alljährlich ausgezahlte Gewinn in jedem Falle nicht höher als mit 8 %, die Summen, die von den Teilnehmern alljährlich für Spezialkapitalien abgeschrieben werden, nicht mehr als mit 2 % des gesamten Kapitals berechnet, welches nach Ausweis der Bücher der Ges. in dieses Unternehmen bis zum Moment des Auskaufs hineingesteckt worden war, mögen der tatsächlich an die Geschäftsteilnehmer verteilte Gewinn sowie die gemachten Abschreib. diese Normen auch überstiegen haben.“ „Sollte von seiten der Stadt kein Auskauf erfolgen, so geht nach Ablauf der Frist dieses Vertrages das gesamte der Ges. gehörende und zur Exploitation der elektrischen Energie in St. Petersburg dienende Vermögen, wie Grund und Boden, Baulichkeiten Strassenkabel, Laternen, Lampen u. sämtl. übrigen Einrichtung. unentgeltlich in den Besitz der Stadt über.“ Als Abgaben sind an die Stadt zu zahlen 8 % von der Bruttoeinnahme aus der Strom- lieferung für Beleuchtungszwecke und 4 % von der Bruttoeinnahme aus der Stromlieferung für technische und sonst. Zwecke, mindestens aber pro Jahr 10 000 Rubel. Wenn die Ges. bei Durchführung des Leitungsnetzes städtische Brücken benutzt, so hat dieselbe hierfür ein weiteres Prozent von den Bruttoeinnahmen zu zahlen. Übersteigt der Gewinn der Ges. auf das in St. Petersburg dazu veranlagte Kapital 8 % pro Jahr, so ist die Ges, verpflichtet nach Ermessen der Stadtverwaltung entweder den Tarif in den Grenzen des Überschusses über den achtprozentigen Gewinn zu ermässigen, oder aber die Abgaben an die Stadt im Betrage von 8 % und 4 % von den Bruttoeinhahmen bis 10 % resp. 6 % zu erhöhen. Die in diesem Falle festgesetzte Tarifermässigung oder Vergrösserung der Zahlung zum Besten der Stadt kann alsdann bis zum Ablaufe der Konz. nicht mehr verändert werden. Die Dauer der der Ges, im Jahre 1895 für die Stadt Moskau erteilten Konz. beläuft sich auf 50 Jahre. Über den Auskauf bestimmt der Konz.-Vertrag folgendes: anagszz4