Ausländische Eisenbahnen. einschliesslich an gerechnet. b) 371 379 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 3 %; 65 198 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4 %); 32 168 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4½ %, welche als privi- legierte Schuldverschreibungen zweiten Ranges mit veränderlichem Zinsgenuss, der jedoch 3 % resp. 4 % u. 4½ % jährlich nicht übersteigen darf, zahlbar jährlich und tilgbar durch Rückkauf oder durch al pari-Einlösung in Gold nach erfolgter Auslosung in spätestens 150 Semestern vom 1. Semester 1898 an gerechnet. Die 94 510 Stücke 3 % privilegierte Schuldverschreibungen ersten Ranges (Emission 1886 Beira Baixa) sind privilegios creditorios- wie alle anderen privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges, und zwar unbeschadet ihres besonderen Vorzugsrechtes vor allen anderen privi- legierten Schuldverschreibungen ersten und zweiten Ranges auf die Reineinnahmen der Beira-Baixa-Bahn, den Niessbrauch dieser Koncession, den Wert des rollenden Materiale dieser Linie und besonders auf die durch den Staatsschatz für diese Linie geleistete Zins- garantie, welche Garantie in Gemässheit des Kontraktes bis zum Betrage der für den vollständigen Dienst der Tilgung und der auf 3 % in Gold reduzierten Zinsen dieser Schuldverschreibungen notwendigen Jahresquote zu verpfänden ist. In dem Falle, dass die Regierung von dem Rückkaufsrecht der Beira-Baixa-Bahn Gebrauch machen sollte, bleibt der Totalbetrag der Jahresquoten oder die von der Regierung zu leistenden à conto- Zahlungen in erster Linie für die Zahlung der Zinsen und der Tilgung der Schuld- verschreibungen, um welche es sich handelt, haftend, ohne mögliche Aufrechnung gegen- wärtiger oder zukünftiger Forderungen an die Ges. gegen die Zinsgarantie oder gegen diese Jahresquote. Die Zahlung der zu tilgenden Stücke und der Coupons aller dieser Schuldverschreibungen erfolgt nach Wahl des Inhabers in Lissabon zum Kurse auf Paris bei der Kasse der Ges., in Paris in Francs Gold; in Berlin in Mark Gold. Alle privi- legierten Schuldverschreibungen ersten und zweiten Ranges, sowie auch ihre Coupons sind und bleiben von allen gegenwärtigen und zukünftigen portugiesischen Abgaben, ausser der Stempelabgabe, befreit, indem die Ges. alle diese Abgaben auf sich nimmt, ausser wenn die Zahlung in Portugal erfolgt, in welchem Falle diese Abg aben von den Inhabern getragen werden. Zur Tilgung wird für jede Kategorie von Schuld- verschreibungen eine ordnungsmässige Tilgungstabelle aufgestellt, welche die geringste Zahl der in jedem Semester zu tilgenden Schuldverschréibungen von jeder Kategorie angibt. Die Tilgung geschieht nach Wahl der Ges. durch Auslosung oder Rückkauf Die Reineinnahmen der Ges. werden in folgender Weise verteilt: a) die zur Zahlung der Zinsen aller privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges notwendige Summe; b) die zur Vornahme der regelmässigen Tilgung, von 1898 einschliesslich an, den privi- legierten Schuldverschreibungen ersten Ranges durch Auslosung mit al pari-Einlösung in Gold oder durch Rückkauf notwendige Summen; in diesem letzteren Falle kann die Hälfte der durch den Rückkauf erzielten Ersparnisse zu einem ergänzenden Rückkauf von Schuldverschreibungen desselben Ranges verwendet werden. um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres zur vollen Zahlung der Zinsen und der Tilgungsquote der privilegierten Schuldverschreibungen nicht aus- reichen, so wird durch eine Entnahme aus der Specialreserve bis zur Vervollständigung des Betrages der Zinsen ausgeholfen werden, und muss diese Entnahme aus den dis- poniblen Mitteln der folgenden Geschäftsjahre, nach vollständiger Zahlung der Coupons des laufenden Geschäftsjahres, zurückerstattet werden; die rückständige Tilgung ist demnächst zu vervollständigen und versteht es sich, dass der Dienst der Zinsen stets der Tilgung vorgeht; c) den Überschüssen werden 10 % höchstens zu gunsten der Spezial- reserve bis zur Höhe von 200 contos de reis entnommen; d) die von 1898 einschliesslich an zur Tilgung der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges durch Aus- losung oder Rückkauf notwendige Summe. In diesem letzteren Falle kann der dritte Teil des durch die Ersparnisse beim Rückkauf geschaffenen disponiblen Fonds zu einem ergänzenden Rückkauf von Schuldverschreibungen gleichen Ranges verwendet werden, um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres nicht hinreichen sollten, um die regelmässige Tilgung der privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges vollständig vorzunehmen, wird der Fehlbetrag aus den für diesen Zweck disponiblen Mitteln der folgenden Geschäftsjahre geliefert werden; e) die zur Zahlung der Zinsen bis zu 1½ % resp. 2 % u. 2 % der privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges notwendige Summe; f) die zur verhältnismässigen Er- gänzung der Zinsen der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges bis auf 3 % resp. 4 % u. 4½ %, und zur Ergänzung bis auf 4½ % der Zinsen der 94 510 Stück der privilegierten 3 % Schuldverschreibungen ersten Ranges, der Emission 1886 Beira- Baixa (ursprünglich 4½ %) notwendige Summe. Zu diesem Zwecke werden die Beira- Baixa-Schuldverschreibungen mit besonderen Couponbogen ohne Verfalltag von höchstens 1½ % (frs. 7.50 oder M. 6) versehen. Die eventuell an die privilegierten Schuld: verschreibungen zweiten Ranges und an die 94 510 Stück privilegierten 3 % Schuld- verschreibungen ersten Ranges (Emission 1886, Beira- Baixa) ergänzungsweise zu ver- teilenden Zinsen werden im Laufe des auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Semesters bezahlt und zwar gegen Auslieferung des zur Zahlung gerufenen Coupons ohne irgend einen Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung in den künftigen Semestern. Die alten Schuldverschreibungen der Ges. wurden nach den 0