Inländische Staatspapiere, Fonds ete. berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 %ige, bei der ferneren Auslos. zu 115 % rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterlieg. Schatzanweis. fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündig. ist das Reich wieder berechtigt, die dann uoch unver- losten Schatzanweis. zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3½ % zu 120 % rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterlieg. Schatzanweis. fordern. Eine weitere Kündig. ist nicht zu- lässig. Die Kündig. müssen spät. 6 Monate vor der Rückzahl. u. dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzins. u. Tilg. durch Auslos. werden, von der verstärkten Auslos. im ersten Auslosungstermin abgesehen, jährl. 5 % vom Nennwert ihres ursprüngl. Betrages aufgewendet. Die ersparten Zs. von den ausgelosten Schatzanweis. werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündig. vom Reiche zum Nennwert zurück- gezahlten Schatzanweis. nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzins. u. Auslos. teil. Am 1./7. 1957 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweis. mit dem alsdann für die Rückzahl. der ausgelosten Schatzanweis. massgebenden Betrage (110 %, 115 % oder 120 %) zurückgezahlt. Aufgelegt zur Zeichnung in der Zeit vom 18./3. bis 18./4. 1918 zu 98 %. Den Zeichnern einer 4½ % Schatzanweis. war es gestattet, daneben Schuldverschreib. sämtl. früheren Kriegsanleihen u. Schatzanweis. der I, E. V. Kriegsanleihe unter denselben Bedingungen wie bei der 7. Kriegsanleihe in neue 4½ % Schatzanweis. einzutauschen. Die alten Stücke waren bis zum 29./6. 1918 einzuliefern. Die mit Jan.-Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke waren mit Zinsschein, die am 2./1. 1919 fällig sind; die mit April-Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsschein, die am 1/10. 1918 fällig sind, einzureichen, so dass die Einlieferer von April-Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stück-Zs. für ¼ Jahr vergütet erhalten. Zum Umtausch wurden angemeldet M. 125 933 800 älterer Anleihen. Reichsschuldbuch, eingerichtet lt. Gesetz vom 31./5. 1891, abgeänderter Text des Ges. bekannt gemacht am 31./5. 1910. Das Reichsschuldbuch ist allen denjenigen von Nutzen, welche ihre Gelder dauernd in deutschen Reichsanleihen anlegen wollen. Es bietet die Möglichkeit, durch den Erwerb von Buchforderungen alle Gefahren zu vermeiden, welche sonst durch Abhandenkommen, Beschädigung oder Vernichtung von Schuldpapieren ins- besondere auch von Zinsscheinen drohen. Buchschulden können begründet werden durch Umwandlung von Schuldverschreib. gegen deren Einlieferung oder ohne Umwandlung gegen Bareinzahl. des Kaufpreises für Schuldverschreib., deren Nennwert der einzutragenden Buch- schuld entspricht. Laufende Verwalt.-Kosten werden von den Konteninhabern nicht erhoben; Gebühren werden nur erhoben für die Löschung einer Reichsschuldbuchforderung zum Zwecke der Ausreichung von Schuldverschreib., und zwar für je angefangene I. 1000 Kapitalbetrag M. 0.75, jedoch mind. M. 2. Eingetragene Konten am 30./9. 1892: 808 über M. 59 620 100 Kapital. 30./9. 1900: 4396 „ 307 074 100 09 1909 3§% % 30./9. 1910: 15 704 „ 965 967 900 303 1911: I447 1 099 805 600 30./9. 1912; 22809 1 227 722 800 30./9. 1913: 238 388 „1 366 942 000 30./9. 1914: 30 526 „1 491 038 500 30./9. 1915: 321 957 „4 182 548 000 30./6. 1916: 657 909 „7 021 536 200 „ 30./9. 1916: 848 516 „8 037 814 300 31./12. 1916 932 078 „ „ 3 778 222 200 31./3. 1917: 1014169 „9 808 500 800 30./6. 1917: 1 058 856 „ „ 10741 024 500 30./9. 1917: 1158 284 „12123 286 200 „ 31./12. 1917: 1219 496 „ „ 12883 412 900 „ 31./3. 1918: 1 276078 „ „ 14050 342 900 „ 30./6. 1918: 1290003 „ „ 14739 240 200 79% 79 4 % Deutsche Schutzgebiets-Anleihe von 1908 (aufgenommen für das ostafrikanische Schutzgebiet u. die Schutzgebiete Kamerun u. Togo unter Bürgschaft des Deutschen Reichs für die Verzinsung u. Tilg.) M. 38 775 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000, 5000. Am 31./3. 1918 noch in Umlauf M. 37 786 800. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Vom sechsten auf das Jahr der Begebung folgenden Rechnungsjahre ab durch Verlos. oder Rückkauf mit jährl. mindestens % u. Zs.- Zuwachs; von 1923 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 3 monat. Frist zulässig. Sicherheit: Für die Anleihe haften die genannten Kolonien solidarisch; ausserdem hat das Reich die Bürgschaft für Rückzahlung des Kapitals u. für die Zinsen übernommen. Die Anleihe ist deshalb nach § 1807 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlage von Mündelgeldern geeignet. Verj. u. Zahlst. für Zinsscheine wie Reichsanleihe. Von der Anleihe wurden am 30./6. 1908 M. 30 000 000 teils zum Umtausch gegen Anteilscheine der Ostafrikanischen Eisenbahngesell- schaft teils gegen bar zu 99 % aufgelegt. Kurs Ende 1908–1916: In Berlin: 101.20, 101.40, 101.25, 100.40, 99.25, 96.90, 96.25*, –, 82 %. – In Frankf. a. M.: 100.90, 101.30, 101.30, 100.40, 99, 96.60, 95.60*, –, 82 %. – In Hamburg: 101.30, 101.25, 101, 100.10, 99.10, 96.70, 96.60*, –, 82 %. – In Dresden: 101, 101, 101.10, 100, 99.30, 96.90, –*, –, 82 %. – Notiert auch in Leipzig.