26 Inländische „ Fonds etc. 4 % Anleihe von 1908 zus. notiert. – Kurs Ende 1909: In Frankf. a. M.: 102.20 %. Seit 17./5. 1910 in Frankf. a. M. mit 4 % Anleihe von 1908 zus. notiert. 3½ % Staats-Anleihe von 1909 XIII. Serie. In Umlauf am 1./4. 1917: M. 11 500 000 in. Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Tilg. erfolgt in der Art, dass die jeweilig durch den Haupt-Voranschlag der Staats-Einnahmen u. Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mittel zum Ankauf von Schuldverschreib. verwendet werden. Dem Staat bleibt das Recht vor- behalten, die im Umlauf befindlichen Staatsschuldverschreib. oder einen beliebigen Teil derselben zur Einlös. mittels Barzahlung des Nennwertes mit jähriger Frist zu kündigen. Zahlst. wie bei 4 % Anleihe von 1909 XII. Serie. Von der Anleihe wird ein Betrag von M. 1 500 000 durch Schuldbucheintragung nach Bedarf begeben. Der Rest von M. 10 000 000 wurde aufgelegt 31./8. 1909 zu 93.75 %. Für Beträge, die zur Eintragung in das Staats- schuldbuch bestimmt waren, ermässigte sich der Zeichnungspreis auf 93.50 %. Eingeführt in Berlin 16./9. 1909, in Frankf. a. M. 18./9. 1909. Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. mit den alten 3½ % Anleihen zus. notiert. 4 % Staats-Anleihe von 1910 XIV Serie, M. 7 500 000, davon in Umlauf am 1./4. 1917: M. 7 262 400 als Buchschulden. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie bei 4 % Anleihe von 1908 XI. Serie. Eingeführt in Berlin u. Frankf. a. M. im Februar 1912. Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. mit 4 % Anleihen von 1908/09 XI. u. XII. Serie zus. notiert. 4 % Staats-Anleihe von 1912 XV. Serie, M. 9 000 000, davon in Umlauf am 1./4. 1917: M. 6 448 400, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Tilg. erfolgt in der Art, dass die jeweilig durch den Haupt-Voranschlag der Staats- Einnahmen u. Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mittel zum Ankauf von Schuldverschreib. verwendet werden. Dem Staat bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Staatsschuldverschreib. oder einen beliebigen Teil derselben zur Einlös. mittels Barzahlung des Nennwertes mit %jähr. Frist zu kündigen; jedoch nicht vor dem 1./7. 1921. Eingeführt in Frankf. a. M. 27./2. 1912 zu 100.40 %, in Berlin 28./2. 1912 zu 100.40 %. – Kurs Ende 1912 bis 1916: In Berlin: 100.20, 97.90, 97.80*, –, 87 %. – In Frankf. a. M.: 100.20, 97.75, 97.80*, –, 87 %. Fürstentum Lippe. Landesbank des Fürstentums Lippe, staatliche Kreditanstalt in Detmold. Gegründet: 1915. (Gesetz betreffend die Errichtung einer Landesbank für das Fürsten- tum Lippe, v. 24./11. 1915. 1. Nachtrag v. 25./1. 1917.) Die Landesbank ist eine unter Auf- sicht der Fürstlichen Regierung stehende staatliche Kreditanstalt und hat ihren Sitz in Detmold, für ihre Verbindlichkeiten haftet neben ihrem eigenen Vermögen der lippische Staat. Sie hat die Aufgabe, durch den Betrieb der unten bezeichneten Geschäfte den Geld- u. Kreditverkehr im Lande zu fördern. Die Angelegenheiten der Landesbank werden ver- waltet durch den Vorstand, den Verwaltungsrat und den erweiterten Verwaltungsrat. Der Vorstand, der die Eigenschaft einer öffentl. Behörde hat, ist der Landesbankdirektor; er wird im Behinderungsfall durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten. Der Ver- waltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwar einem Mitgliede der Regierung als Vor- sitzenden, einem weiteren von der Regierung widerruflich zu ernennenden Mitgliede, das den Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten hat und drei durch den Landtag auf die Dauer von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern. Der erweiterte Verwaltungsrat besteht aus den fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats, sowie aus sieben weiteren Mitgliedern, die von den Vertretungen der Stadt- und Amtsgemeinden gewählt werden. Die Landesbank hat die Aufgabe, 1) an den lippischen Staat, das Fürstliche Domanium, an politische, Kirchen- und Schulgemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie an Sparkassen und an solche Anstalten, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine und Gesell- schaften, welche gemeinnützige Zwecke verfolgen, Darlehen zu geben oder gegen deren selbstschuldnerische Bürgschaft Darlehen an Dritte zu gewähren, 2) zum Zwecke der Grün- dung oder Förderung von Kleinsiedlungen Darlehen zu gewähren, 3) mit den unter 1 ge- nannten Körperschaften usw. in Verkehr in laufender Rechnung (Kontokorrent) und in Scheckverkehr zu treten, 4) den Verkehr in laufender Rechnung und den Scheckverkehr mit Banken und Privatpersonen zu pflegen, 5) Darlehen gegen Verpfändung von Hypotheken, Grundschulden, Wertpapieren oder von Grundstücken mittels Sicherungshypothek, sowie gegen Schuldschein oder Wechsel zu gewähren, 6) Wertpapiere und Wertgegenstände in Verwahrung zu nehmen und zu verwalten, 7) Aufträge zum An- und Verkauf von Wert- papieren auszuführen. Die Landesbank ist befugt, zur Beschaffung der erforderlichen Betriebs- mittel auf den Inhaber lautende, verzinsliche Schuldverschreibungen auszugeben, jedoch muss der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Kapitalausstände nach Massgabe der Ziffer 1, 2 u. 3 von gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsbetrage gedeckt werden. Für den Fall, dass der Gesamt- betrag dieser Kapitalausstände unter den Nennbetrag der umlaufenden Schuldverschrei- bungen sinkt, ist die Landesbank verpflichtet, zur Ausgleichung des Unterschiedes die erforderliche Zahl ihrer Schuldverschreibungen durch Rückkauf oder Auslosung einzuziehen. Ist diese Einziehung nicht sofort ausführbar, so hat die Landesbank die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reiches oder eines Bundestaates oder durch Geld zu ersetzen. Die näheren Bedingungen über die Ausgabe, Verzinsung u. Tilgung der Schuldverschreibungen werden durch das Staatsministerium nach Anhörung des erweiterten