Landschaftliche .„. etc. entgeht ferner der Gefahr, dass ihm die Effekten gestohlen werden oder verbrennen. Im letzteren Falle können zwar die Pfandbriefe selbst aufgeboten werden. Das gerichtliche Ver- fahren hierfür ist aber umständlich und macht Kosten. Ausserdem geht in jedem Fall für verbrannte oder gestohlene Zinsscheine der Wert verloren, da diese nicht aufgeboten werden können. Den Inhabern Berliner Pfandbriefe werden hierdurch ähnliche Sicherheiten geboten, wie den Staatsgläubigern, die das Staatsschuldbuch benutzen. Berlin-Schöneberger Hypothekenbankverein in Berlin-Schöneberg. Gegründet: Auf Grund staatl. Verleihung (minister. Urkunde vom 26./8. 1913) unter Ausschluss des Erwerbszweckes zur Förderung des Grundkredits Schöneberger Hausbesitzer als rechtsfähiger Verein. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist die Beleihung von Hausgrundstücken des- Stadtbezirks Berlin-Schöneberg mit Hypoth. zur zweiten oder späteren Stelle hinter der ersten Hälfte des Grundstückswertes u. die Ausgabe verzinsl. Schuldverschreib. (Pfandbriefe) auf Grund der erworbenen Hypoth. Den Pfandbriefgläubigern haftet für Kapital u. Zs. an erster Stelle das gesamte Vermögen des Vereins einschliesslich der Unterlagehypoth., an zweiter Stelle nach den Vorschriften über die Bürgschaft das Vermögen der Stadtgemeinde B.-Schöneberg. Die zur Zahlung der Pfandbr.-Zs. erforderl. Beträge hat die Stadtgemeinde an den Fälhigkeitsterminen nötigenfalls vorzuschiessen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vereins hat der Vorstand zur Deckung der Verbindlichkeiten von den Vereinsmitgliedern Zuschüsse nach dem Verhältnis der dem Verein ihnen gegenüber am Schlusse des voran- gehenden Geschäftsj. Custehenden Hypoth.-Forder. einzuziehen. Die Zuschüsse dürfen 10 % sowie unter Hinzurechnung des Tilg.-Guth. 33¼ % jeder einzelnen vorbezeichneten Hypoth.- Forder. während der gesamten Laufzeit der Hypoth. nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen sind Zuschüsse, zu deren Leistungen einzelne Vereinsmitgl. unvermögend sind, auf die übrigen zu verteilen u. bis zur Durchführung des Umlageverfahrens von der Stadtge- meinde B.-Schöneberg nötigenfalls zu verauslagen. Aus den demnächstigen Betriebsüber- schüssen sind zunächst die Vorschüsse der Stadtgemeinde u. alsdann anteilig die Zuschüsse der Vereinsmitgl. zurückzuerstatten. Der Verein untersteht neben der staatl. Aufsicht der Aufsicht des Magistrats der Stadt B.-Schöneberg, welcher sie durch einen Kommissar ausübt. Jeder Eigentümer u. Miteigentümer eines im Berlin-Schöneberger Stadtbezirk belegenen Hauegrundstückes kann Mitglied des Vereins werden; bei der Aufnahme ist ein Eintritts- geld von M. 500 zu entrichten. Zahl der Mitglieder Ende 1917: 124. Jedes Mitgl. des Vereins hat einen Anspruch auf satzungsmässige Beleihung seines Grundbesitzes Die Beleihung ist nur zulässig, wenn sämtl. voreingetragenen Hypoth. u. Grundschulden mit jährl. mind. % der ursprüngl. Forder. zu tilgen u. seitens des Gläubigers grundsätzlich unkündbar sind, oder wenn ihre Umwandl. in derartige Hypoth. u. Grundschulden zum nächst zulässigen Kündigungstermin vom Schuldner in rechtsverbindlicher Form zugesichert wird. Beleihungsfähig sind die im Stadtbezirk B.-Schöneberg belegenen bebauten Hausgrund- stücke der Vereinsmitgl., sofern die Gebäude ausschliessl. oder vornehmlich Wohnzwecken dienen u. die Gebäude seit einem Jahr bezugsfertig und, sofern u. soweit sie nicht vom Eigentümer genutzt werden, mind. zu % des von dem Verein geschätzten Mietsertrages ver- mietet sind. Grundstücke, die ausschliessl. oder vornehmlich gewerblichen oder industr. Zwecken dienen (Hotels, Warenhäuser, Theater, Fabriken etc.) sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Beleihung darf 80 % des Verkaufswertes des Grundstückes nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks u. der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Im übrigen erfolgt die Wertermittelung nach näherer Bestimmung der vom Aufsichtsrat mit Genehm. des Magistrats u. des Landwirt- schaftsministers erlassenen Schätzungsordnung. Der Vorstand ist befugt, Anträge auf Beleihung ganz zurückzuweisen oder die Be- leihungsgrenze unter 80 % des Grundstückswertes festzusetzen, wenn u. insoweit nach der besonderen Natur u. Bestimm. des Grundstücks oder der Gebäude oder wegen sonst ob- waltender Umstände eine genügende dauernde Sicherheit nicht vorhanden sein würde. Der Zinssatz des Darlehns ist um 1¼ % u., soweit das Darlehen 60 % des Beleihungs- wertes übersteigt, um 1¾ % höher als der Zinssatz der vom Darlehnsnehmer gewählten Pfandbriefe. Bis zur Umwandlung der voreingetragenen Hypoth. u. Grundschulden in Tilg.- Darlehen erhöht sich der Zinssatz um ¼ % u., sofern die Umwandlung nicht zum nächst- zulässigen Künd-Termin erfolgt, von diesem Termin ab um ½ % der umzuwandelnden Posten. Der Zinsüberschuss geht mit ¼ % als Verwaltungskostenbeitrag zur Betriebsmasse, im übrigen zur Tilgungsmasse. Die Vermögensmassen des Vereins sind die Betriebsmasse, die Sicherheitsmasse u. die Tilgungsmasse. Alle Einnahmen mit Ausnahme der Tilg.-Beträge fliessen in die Betriebs- masse, aus der die gesamten persönl. u. sächlichen Kosten der Geschäftsverwaltung zu be- streiten sind. Der aus der Bilanz sich ergebende Reingewinn ist abzügl. des Gewinnvor-