Inländische Staatspapiere, Fonds etc. trages an die Sicherheitsmasse abzuführen. Sie trägt den aus der Bilanz sich ergebenden Verlust. Ihre Bestände sind mind. zu einem Viertel in Preuss. Staatsanleihen, höchstens bis zu einem Viertel in Pfandbr. des Vereins, im übrigen in mündelsicheren Wertpap. an- zulegen. Der am Jahresschluss ein Zehntel des Pfandbriefumlaufs, mind. jedoch M. 1 000 000 übersteigende Betrag der Sicherheitsmasse ist an die Tilg.-Masse abzuführen. In die Tilg.- Masse fliessen ausserdem die Tilg.-Beiträge zuzügl. der durch die jeweilige Teiltilg. ersp. Zs. Die Bestände der Tilg.-Masse sind, soweit sie nicht zur Einziehung von Pfandbriefen Ver- wendung finden, zu mind. einem Viertel in Preuss. Staatspap. anzulegen. Der Darlehnsnehmer hat 2 % des Kapitals für den Verwaltungsaufwand einmalig zu zahlen (Abschlussprov.). Der Verein ist auf Grund des Ministerialerlasses vom 26./8. 1913 berechtigt, mit 3 %, 4 % u. 4¼ % verzinsl. Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbriefe) in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000 u. 5000 bis zum Betrage von M. 15 000 000 auszugeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die aus den Beständen der Tilg.-Masse etwa gewährten Hypoth. werden hierbei nicht eingerechnet. Steht dem Verein eine Hypoth. an einem Grundstück zu, das er zur Ver-. hütung eines Verlustes an der Hypoth. erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfand- briefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grundstücks als Deckung diente. Ist infolge der Rückzahl. oder Tilg. von Hypoth. oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypoth. nicht mehr vollständig vorhanden u. ist weder die Ergänzung durch andere Hypoth. noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat der Verein die fehlende Hypoth.-Deckung einstweilen durch Schuldverschreib. des Reiches oder eines Bundesstaates oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreib. dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um 5 % des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar; durch den Verein erfolgt die Ein- ziehung von Pfandbriefen nach dem Ermessen des Vereins aus den Beständen des Tilg.-F. u. kann sowohl durch Ankauf als auch durch Auslos. zur Rückzahl. am 2./1. u. 1./7. eines Jahres bewirkt werden. 4½ % Pfandbriefe von 1914. M. 1 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. mit Garantie der Stadt B.-Schöneberg. Tilg.: Frühestens zum 2./1. 1924 rückzahlbar. Zahlst.: B.-Schöneberg: Kasse des Vereins; Berlin: Nationalbank f. Deutschland. Eingeführt in Berlin 2./4. 1914 zu 100 %. Kurs 25./7. 1914: 100.25 %. Ende 1916: 90 %. Vorstand: Dir. Dr. Walther Heilgendorff, Oberlehrer Prof. Richard Heyne, Bankvorsteher Willi Peine, Architekt Heinrich Seidel. Aufsichtsrat: (20 Personen, für den Fall der Behinderung 8 Stellv.) Der Vors. u. sein Stellv., sowie 10 weitere Mitgl. u. 4 Stellv. werden vom Magistrat aus den Mitgl. der städt. Körperschaften, u. zwar mind. zur Hälfte aus den Stadtverordneten ernannt, die übrigen 9 Mitgl. u. 3 Stellv. werden von der G.-V. aus den Mitgl. des Vereins gewählt. Die Er. nennung u. die Wahl erfolgt für die Dauer von längstens 6 Jahren, alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitgl. des A.-R. u. ihrer Stellv. aus u. wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. – Der A.-R. besteht zurzeit aus: Vors.: Oberbürgermeister Alexander Dominicus, Stellv.: Stadtrat u. Kämmerer Anton Machowicz, Stadtrat Albert Bartelt, Baumeister Heinrich Becker, Rentier Ernst Bellmann, Architekt Otto Brauer, Stadtbaurat Paul Egeling, Architekt Otto Eisfelder, Justizrat Leopold Gottschalk, Architekt Otto Hanke, Buchhalter Reinhold Küter, Architekt Heinz Lassen, Stadtrat Dr. Moritz Licht, Malermeister Josef Linicus, Architekt Karl Pfundt, Diplom-Ingenieur Or. Paul Wangemann, B.-Schöneberg; Syndikus Dr. Paul Wallburg, B.-Tempelhof; Rentier Hellmuth Wolf, B.-Grunewald. Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke in Berlin W. 10, Viktoriastr. 20. Errichtet am 1./4. 1912 mit Allerh. Genehmigung vom 5./2. 1912 u. Ministerialerlass vom 10./2. 1912. Die Angelegenheiten des Pfandbriefamts, das die Rechte einer juristischen Person hat, werden unter Aufsicht des Brandenburgischen Provinzialausschusses u. unter Oberaufsicht des Ministers für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten verwaltet durch den vom Provinzialausschusse zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung ernannten Provinzial- kommissar, den Vorstand als Vertretungsorgan nach aussen hin, den Verwaltungsrat und die aus Abgeordneten der Mitglieder bestehende Hauptversammlung. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, den Hausbesitzern in der Provinz Branden- burg einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Aus- gabe von Pfandbriefen zu schaffen. Jeder eingetragene Eigentümer eines in der Provinz Brandenburg gelegenen Hausgrundstückes ist zum Beitritt zum Pfandbriefamt berechtigt u. kann den Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen. Ausgenommen sind nur die Eigentümer von Grundstücken, welche der Beleihung bei dem Kur- u. Neumärkischen Kreditinstitut u. dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute unterliegen. Die Beleihung