Inländische Staatspapiere, Fonds ete. 4 % Pfandbriefe, Reihe V. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 1000, 2000 Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. wie Reihe I. Zahlst. wie Reihe III. Eingeführt in Berlin 4./12. 1913. Kurs mit Reihe v bese Verj. Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.). Yorstand: Dir. Heinze, stellv. Dir. Dr. Pabst, Landesrat Dr. Goeze. Stellv. Vorstands- Mitglieder: Landesrat Dr. von Witzleben, Landesbauinspektor Neujahr. Provinzialkommissar: Gerhardt, Landessyndikus der Provinz Brandenburg. Bilanz am 31. Dez. 1917: Aktiva: Kassa 2010, Guth. bei öffentl. Kassen u. Banken 320 041, sonst. Debit. in lauf. Rechnung 26 967, Pfandbr.-Darlehen 31 014 400, Zuschuss- Darlehen 82 932, Emiss.-Stempel auf Pfandbr. 831, Sicherheitsmasse: a) Anlage-Kto 399 904, b) Zinsen-Vorschüsse 148 591, Abschreib. 10 900, Betriebsvorschuss des Provinzialverbandes der Prov. Brandenburg 32 513. – Passiva: Pfandbrief-Umlauf 29 871 600, Sicherheitsmasse 548 527, Verbindlichkeiten bei öffentl. Kassen u. Banken 1 091 655, sonst. Kredit. 131 471, voraus- bez. Hypoth.-Zs. u. Beiträge 34 654, fällige Zinsscheine (bis 2./1. 1918 einschl.) 351 308, Tilg.-Kto 9874. Sa. M. 32 039 089. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebsvorschuss Ende 1916 57 928, Zs.-Kto: Pfandbr.- Zs. 1 189 056, sonst. Zs. 48 139, persönl. Verwalt.-Unk. (Besoldungen, Versich.-Prämien, Reise- kosten usw.) 61 052, sächliche Verwalt.-Unk. (Miete, Büro- u. Kassenbedürfnisse usw.) 25 965, Abschreib. auf Inventar 1638. – Kredit: Eingegangene Meldegebühren 627, Beiträge der Darlehnsnehmer 77 381, Zs. aus: Pfandbr.-Darlehen 1 238 136, Zuschuss-Darlehen 12 220, begebenen Pfandbr. 1590, lauf. Guth. 21 154, Pfandbr. im eigenen Besitz 157, Betriebsvor- schuss des Provinzialverbandes der Prov. Brandenburg 32 513. Sa. M. 1 383 778. Central-Landschaft für die Preussischen Staaten in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Im Jahre 1873. Statuten genehmigt 21./5. 1873, Nachträge 3./1. 1884, 6./3. 1893 14./7. 1898, 4./9. 1901, 21./6. 1902, 23./10. 1905, 23./10. 1911, 14./4. 1912, 22./1. 1913 u. 24./3. 1918. Die in den Preuss. Staaten bestehend. landschaftl. Kredit-Institute, namentl.: die Westprouss. Landschaft, das Ritterschaftliche Kreditinstitut für die Kur- u. Neumark Brandenburg, das Neue Brandenb. Kredit-Institut, die Pomm. Landschaft, die Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz, das Kredit-Institut für die Ober- u. Niederlausitz, die Land- schaft der Provinz Sachsen und seit 1896 auch die Schleswig-Holsteinische Landschaft bilden einen Verband zur Förderung des Kredits der Grundbes., insbes. durch gemeins. Em. von landschaftl. Central-Pfandbr., unter Vermittelung des Absatzes derselben. Mit Genehm. der dem Verbande angehör. Kredit-Institute können demselben auch andere Preuss. landschaftl. Kredit-Anstalten sich anschliessen. Der Austritt ist jedem der Institute gestattet, sofern dies von den verfassungsmässigen Organen desselben beschlossen wird, jedoch nur zulässig, nach- dem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central-Landschaft er- füllt u. landsch. Central-Pfandbr. in der Höhe, in welcher solche auf seinen Antrag zur Ausfertigung gelangt sind, zur Kassierung gebracht hat. Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Austrittes die Schliessung der Em. von landsch. Central- Pfandbr. für die Grundbesitzersseines Bereichs verlangen. Eine Beteiligung der Ostpreuss. Landschaft findet seit 1888, eine Beteiligung der Neuen Westpreuss. Landschaft seit 1890 nicht mehr statt. Die Central-Landschaft stellt „landschaftl. Central-Pfandbr. auf Inhaber aus, welche nach Wahl des Darlehensnehmers jährl. mit 4, 3½ oder 3 % verzinst werden. Diese Central-Pfandbr. sind dazu bestimmt, als Valuta für hyp. Darlehen ausgegeben zu werden, welche die Provinzial-Landschaften bewilligt haben. Für die landschaftf. Central-Pfandbr. haften: a) die Fonds jeder einzelnen zur Central-Landschaft verbundenen Provinzial-Land- schaft nach Verhältnis desjenigen Betrages, zu welchem bei der betr. Provinzial-Landschaft zur Zeit der Inanspruchnahme Grundstücke mit landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind; b) die- jenigen Hyp.-Forder., welche von einer Provinzial-Landschaft für in Central-Pfandbr- aus- gegebene Darlehen erworben sind; c) die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehen in landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind; d) die Amort.-Beiträge sämtl. zum central- landschaftl. Verbande gehörigen Grundstücke, deren verhältnismässige Heranziehung vor- kommendenfalls nach näherer Anordnung der Central-Landschafts-Dir. erfolgt. Pfandbriefe: In Umlauf am 1./1. 1918: M. 542 208 350. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Regel- mässige Amort. durch Belegung von Pfandbr. Ob und in welchen Fällen eine Aufkünd. zur Einlösung stattfinden soll, bleibt der Beschlussnahme der Central-Landschafts-Dir. über- lassen. Bei Kursen über pari darf eine Aufkünd. derselben zum Nennwerte stattfinden: Behufs Tilg. von Pfandbr.-Darlehen; zur Belegung von Amort.-Beständen bei den verbundenen Kredit-Instituten; behufs Umwandlung landschaftl. Central-Pfandbr. in solche geringeren Zinssatzes. Die aufzukünd. Pfandbr, werden im Jan. und Juli durch das Los bestimmt. Aufkünd.-Bekanntm. erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger, Restantenlisten dazu in der Allgemeinen Verlosungstabelle von Ulrich Levysohn-Berlin zum April u. Oktober. Hinter- legungs-Zs. 2 % nach Ablauf des Fälligk.-Viertelj. Zahlst.: Berlin: Central-Landschaftskasse, ferner bei den Hauptkassen der einzelnen landsch. Kreditinstitute, sowie den mit Kassen- einrichtung versehenen Zweiganstalten der Reichsbank: Hamburg: Norddeutsche Bank. Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F.