Landschaftliche Pfandbriefe etc. 79 4 % Landschaftl. Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1918: M. 132 991 350 in Stücken à M. 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs Ende 1891–wœ–1916: In Berlin: 103, 103, 103, 103, 100.50, 100.50, 100, 100.10, 100, 100.75, 102.50, 103.50, 103.25, 102.80, 100.10, 100.25, 100.10, 100.60, 100.60, 100.10, 99.80, 95.30, 93, 95.20*, –, 90 %. – In Frankf. a. M.: 103, 103, 103, 103, 100.30, 100.30, 102, 99.50, –, 100.20, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, –―– ––, 90 % Notiert auch in Breslau. 3½ % Landschaftl. Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1918: M. 301 350 900 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs in Berlin Ende 1891–1916: 95, 97.25, 97.75, 102.10, 101.20, 100.75, 100.40, 100, 96, 95, 98, 99.70, 100, 99.90, 99.50, 3 93.40, 92.20, 91.50, 89.40, 86.10, 85, 86*, –, 80 %. Notiert auch in Breslau, alle a. S. 3 % Landschaftl. Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1918: M. 107 866 100 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs Ende 1891–1916: In Berlin: 83.90, 85.25, 85.75, 93.80, 95.80, 93.75, 92.75, 90.75, 86, 84, 88, 88.70, 89.30, 88.70, 87.60, 86.40, 82.50, 83.25, 83.60, 82.80, 81.40, 77.60, 76.80, 75.50*, –, 68 %. – Ende 1897–1916: In Hamburg: 92.10, 90.50, 83.50, 85.25, –, 88.50, 88.75, 88.25, 87.40, –, 83, –, 83, 82.50, 81, 77.50, 76.50, –*, – 68 % Deutsche Pfandbriefanstalt in Posen mit Zweigstelle in Danzig. Gegründet: 21./3. 1910. Die Deutsche Pfandbriefanstalt ist eine durch Allerh. Erlass vom 4./9. 1910 landesherrlich genehmigte Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Satzung in Nr. 255 des Reichs- u. preuss. Staatsanzeigers vom 29./10. 1910 veröffentlicht ist. Die Anstalt ist der Aufsicht des Staates unterstellt. Sie hat ihren Sitz in Posen u. kann mit Genehmigung des Verwaltungsrats u. der Aufsichtsbehörde in Westpreussen eine Zweig- niederlassung errichten. Dauer der Anstalt ist unbeschränkt. Zweck: Die Vermittlung u. Erleichterung des Realkredits für ihre Mitglieder. Die Be- leihungen der Anstalt haben sich innerhalb der ersten Werthälfte zu halten. Der der Be- leihung zugrunde zu legende Wert muss sowohl nach dem Ertragswert als auch nach dem Verkaufswerte des zu beleihenden Grundstücks gerechtfertigt sein. Der Beleihungswert bei Erbbaurechten ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts u. des für die Zeit- dauer des Erbbaurechts kapitalisierten Ertrags. Ist der Ertragswert niedriger als der Bau- wert, so ist er als Beleihungswert anzunehmen. Kapital: Das Grundkapital der Anstalt besteht: 1) aus M. 4 200 000, die der kgl. preuss. Fiskus eingezahlt hat, davon M. 1 000 000 unverzinslich; die Erhöh. auf M. 6 000 000 ist von der Staatsregierung zugesagt; 2) aus den Beträgen, die ihm auf Grund von Verträgen künftig überwiesen werden. Dem Grundkapital fliessen zu die bei dem Hypoth.-R.-F. freiwerdenden Beträge, soweit sie nicht anderweitig zu verwenden sind. Die Reserven der Anstalt bestehen aus dem allgem. R.-F., aus sonstigen von der Haupt- Vers. beschlossenen Rücklagen u. aus dem Hypoth.-R.-F. Dem allgemeinen R.-F. fliessen 25 % des durch die Jahresbilanz ausgewiesenen Reingewinns zu, welcher Satz bis auf 10 % herabgesetzt werden kann, wenn der allgem. R.-F. auf 25 % des- Grundkapitals ange- wachsen ist. Dem Hypoth.-R.-F. wird eine Leistung des Schuldners in Höhe von 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages bei der Darlehensgewährung gutgeschrieben. Der Betrag wird zinslos gestundet u. der Tilg.-Beitrag in Höhe von ½ % 10 Jahre, der Tilg.-Beitrag in Höhe von % 20 Jahre dem Hypoth.-R.-F. zugeführt. Bei Eintritt von Verlusten, die aus dem sonstigen Anstaltsvermögen nicht gedeckt werden kennen, ferner bei Kündigung des Darlehens sowie bei Auflösung der Anstalt wird der gestundete Restbetrag sofort fällig. Weitere 5 % des ursprüngl. Darlehensbetrages werden aus dem Reingewinn dem Hypoth.- R.-F. überwiesen. Auf Grund Allerh. Ermächtigung vom 4./9. 1910 ist durch Ministerial- erlass vom 21./9. 1910 der Anstalt das Recht zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfand- briefe erteilt worden. Die Pfandbriefe sind mündelsicher auf Grund der Artikel 73 u. 74 des Preuss. Gesetzes v. 20./9. 1899. Für die Sicherheit der Pfandbriefe u. aller aus ihnen entspringenden Rechte haftet die Anstalt mit ihrem gesamten Vermögen. Bezüglich des Ge- samtbetrages der Pfandbriefe, des Deckungsverhältnisses von Hypoth. auf Grundstücken oder an Erbbaurechten, die zur Verhütung eines Verlustes erworben werden, sowie des vorüber- gehenden Ersatzes der zeitweilig fehlenden Hypoth.-Deckung gelten die entsprechenden Be- stimmungen des Hypothekenbankgesetzes. Zu einer Ausgabe von Pfandbriefen über den zehnfachen Betrag des Grundkapitals, des allgem. R.-F. u. des Hypoth.-R.-F. hinaus ist die Genehmigung der zuständigen Minister erforderlich. Im Beleihungsverkehr sind die Pfand- briefe zugelassen bei der Reichsbank (Klasse Y), der Preuss. Staatsbank (Kgl. Seehandlung), der Kgl. Bayerischen Bank, der Bayerischen Notenbank, der Badischen Bank, der Sächs. Bank u. der Württemberg. Notenbank; ausserdem während der Kriegszeit bei den Reichs- Darlehnskassen. Mitglieder der Anstalt sind der kgl. pPreuss. Fiskus, die Hauseigentümer, denen die Kredithilfe der Anstalt zuteil wird, mit Eintragung in die Mitgliederliste u. sonst. Personen, die mit Genehmigung des Verwaltungsrats als Mitglieder aufgenommen werden. Die ordentl. u. stellvertretenden Vorstandsmitglieder sind mittelbare Staatsbeamte. Direktoren: Regierungsrat Dr. Stübben, Dr. Hörnecke. Stellvertr. Vorstandsmitglieder: Reg.-Rat Franke, Reg.-Rat Nehring, Gen.-Sekretär Vosberg.