92 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. diesen Geschäften erwachsenden Forderungen, verzinsl., seitens der Gläubiger unkündbare Inhaber-Schuldverschreib. (Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib.) aus- zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. ½ % der Darlehenssumme, im Falle der Ausreichung eines Zuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehens des- selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehns-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung des Kap. u. der Zs. dieser Kommunal-Schuldverschreib. wird gesichert zunächst durch die als Deckung für die Schuldverschreib. dienenden Darlehnsforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrage durch den für diese Schuldverschreib. gebildeten R.-F. von zurzeit rund M. 3 100 000 durch die angesammelten Tilg.-Bestände von zurzeit rund M. 23 332 000, sowie ferner durch das Vermögen der Darlehns-Kasse u. die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12.1901 sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des § 1808 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anleg. von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftl. Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten u. des Innern v. 17./12. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9./8. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 120 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1917: M. 74 722 350 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- Sschaftl. Darlehns-Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11./2. 1902 M. 3 000 000 zu 98.30 %, 20./8. 1903 M. 10 000 000 zu 99.75 %, 12./10. 1905 M. 15 000 000 zu 99.10 %. Kurs in Berlin Ende 1902–1916: 99.60, 99.70, 99.90, 99.10, 96.30, 92, 93, 92.90, 91.50, 90, 87.50, 84.60, 87.25*, –, 78 %. 3 % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal- Schuldverschreib. M. 60 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1917: M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschreib. Eingeführt in Berlin 9./6. 1903 zu 90 %. Kurs in Berlin Ende 1903–1916: 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 89.10, 89, 85, –*, –, 75 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4 % Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 240 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1917: M. 195 446 050 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Sicherheit u. Zahlst. wie 3½ % Schuldverscbreib. Eingeführt in Berlin 11./9. 1907 zu 98.25 %. Kurs Ende 1907–1916: In Berlin: 99.10, 100.75, 100.90, 100.70, 100.25, 98.25, 94, 96*, –, 87 %. Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24./12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreussische Landschafts-Ordnung v. 7./12. 1891 mit den Nachträgen v. 18./6., 4./11., 2./12. 1895, 9./1. 1899, 16./10. 1901, 12./4. 1904, 23./3. 1908, 24./6. 1908, 14./7. 1908, 26./7. 1910 u. 21./9. 1910. Neue Ausgabe von 1912 der Ostpreussischen Landschafts- Ordnung v. 7./12. 1891. Hierzu Nachtrag v. 28./5. 1913 u. 7./9. 1916. Die von der Landschaft aus- zugebenden 4, 3½ u. 3 % Ostpreussiscnen Pfandbriefe sind auf Grund des § 38 b Absatz 1 der Börsengesetznovelle vom 8./6. 1908 zum Handel an den Börsen in Berlin und Königsberg i. Pr., zugelassen. Die General-Landschafts-Direktion wird alle diese Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen bis auf weiteres im Reichs- u. Staatsanzeiger u. Berliner Börsenkourier, sowie in der Berliner Börsenzeitung, der Frankfurter Zeitung, der Königs- berger Allgemeinen und der Hartungschen Zeitung veröffentlichen. Die Pfandbr. werden, mit 4, 3½ u. 3 % in halbjährl. Terminen am 1./1. u. 1./7. verzinslich, ausgefertigt. Die Zins- scheine werden kostenfrei a) in Königsberg i. Pr. bei der General-Landschafts-Kasse, b) in Berlin bei der Reichsbank, c) bei allen Reichsbankhauptstellen mit Ausnahme der Reichs- bankhauptstelle in Königsberg i. Pr., und bei sämtl. Reichsbankstellen eingelöst, und bei diesen Stellen die neuen Zinsscheinbogen kostenfrei zur Ausgabe gebracht. Von den In- habern können die Pfandbr. der Landschaft nicht aufgekündigt werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslosung der Pfandbr. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner, bei denen die Beleihung ihrer Güter die Hälfte des Taxwerts über- steigt, sind zur regelmässigen Tilg. der Darlehen verpflichtet. Die danach anzusammelnden