Inländische Staatspapiere, Fonds te. an Zs. u. Beiträgen zum Tilg.- u. R.-F.; 2) auf die für die Kapitalbeträge in mindestens gleicher Höhe in die Grundbücher der Schuldner zur bereiten Stelle eingetr. Sicherungs- huypotheken oder auf die zur Abstossung gebrachten Hypoth., Grundschulden oder Domänen- Zs.; 3) auf einen besonderen R.-F., welcher durch jährliche Beiträge gebildet, und, soweit er M. 1 000 000 noch nicht erreicht hat, bis zu dieser Höhe aus dem eigentümlichen Fonds der Landschaft ergänzt wird; 4) auf die Gewährleistung der Ostpreuss. Landschaft u. ihrer Sicherheitsfonds für Kapital u. Zs. Tilg.: Von den Inhabern können der Landschaft die Schuldverschreib. nicht aufgekünd. werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslos. der Schuldverschreib. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner sind verpflichtet, die den Schuldverschreib. zu Grunde liegenden Darlehen in längstens 30 Jahren durch regelmässige, ununterbrochene Tilg. zurückzuzahlen. Insoweit sich durch Tilg. der Gesamtbetrag des Darlehns vermindert, ist die Landschaft verpflichtet, den betreffenden Betrag von Schuldverschreib. durch Ankauf aus dem Umlauf zu ziehen. Die Ostpreuss. Landschaftl. Schuldverschreib. sind im Sinne des Artikels 74 des Preuss. Ausführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch als den Ostpreuss. Pfandbr. gleichartige Schuldverschreib. anzusehen u. gehören daher zu denjenigen Wertp., in denen Mündelgelder angelegt werden können. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1917: M. 311 238 925 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Tlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch alte 3½ % auf Pergament ausgefertigte Pfandbr. mit Benennung des Gutes. Dieselben werden kostenfrei gegen neue 3½ % Pfandbr. eingetauscht, letzte Zulassung an der Königsberger u. Berliner Börse lt. minist. Verfüg. v. 11./4. 1913 ohne Beschränkung auf bestimmte Nummern u. Betrag. Kurs Ende 1890–1916: 96.60, 94.80, 96.25, 96.60, 101.30, 100.40, 100.20, 100.30, 99.50, 94.80, 94.50, 97.60, 99.30, 99.40, 98.80, 98.75, 96.60, 91.40, 93, 91.40, 91.50, 89.80, 86.50, 83.80, 84.25*, –, 74 %. Notiert Berlin, Königsberg i. Pr. 3 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1917: M. 15 680 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 10ꝙ000, 2000, 5000, letzte Zulassung wie vorher. Kurs Ende 1895–1916: 95.80, 93.60, 92, 90.20, 686, 84.60, 87.50, 88.90, 89.80, 88.10, 86.80, 85.20, 81.40, 83, 82.10, 81.10, 80.40, 77.10, 74.80, 75.30*, , 67 %. Notiert in Berlin, Königsberg i. Pr. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1917: M. 175 400 600 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt in Berlin und Königsberg i. Pr. am 2./8. 1900: M. 10 000 000 zu 99.75 %; weitere M. 10 000 000 eingeführt im Okt. 1900, weitere M. 20 000 000 im Jan. 1901 u. fernere M. 5 000 000 im Mai 1902, weitere Zulassung wie vorher. Kurs Ende 1900–1916: In Berlin: 101, 102.60, 104.75, 105.40, 104.90, 105.20, 105, 102.25, 100.60, 100.80, 100.20, 100, 96.40, 92.50, 93.25*, –, 85 %. Auch notiert in Königsberg i. Pr. 4 % Landschaftliche Schuldverschreibungen. In Umlauf Ende 1917: M. 624 300 in Stücken 4 M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7 Eingeführt in Berlin 10./9. 1908 zu 98.50 %. Kurs in Berlin Ende 1908–1916: 99.70, 100.80, 100.40, 100, 96.20, 92.50, 93.50*, –, 93 %. Auch notiert in Königsberg i. Pr. Pfandbriefamt der Stadt Magdeburg in Magdeburg. Errichtet auf Grund der Satzungen v. 10./6. 1911 als städtische Gemeindeanstalt, für deren Verbindlichkeiten die Stadtgemeinde Magdeburg und zwar namentlich mit dem Vermögen des Pfandbriefamts haftet. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, gegen erststellige hypothekarische Sicherheit auf bebaute Grundstücke im Stadtbezirke Magdeburg Darlehen zu gewähren. Die Anstalt beleiht nur bebaute Grundstücke, die einen sicheren Ertrag gewähren Die Beleihung darf sich nicht über 60 % des Wertes erstrecken. Die Ermittlung des Wertes (Beleihungswertes) hat auf Grund einer besonderen Anweisung zu erfolgen. Die Zs. der Hypotheken auf Häuser sollen durch 60 % der nach Abzug der regelmässigen Unkosten des Hauses ver- bleibenden dauernd erzielbaren Mietrente gedeckt sein. Bei Läden, Wirtschaften und Apotheken darf die besondere Ertragsfähigkeit des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Grundstücke, die ausschliesslich oder zum überwiegenden Teile gewerblichen Zwecken dienen, insbesondere Fabriken, Mühlen, Warenhäuser, Lagerhäuser, Theater, Saalbauten, Hotels u. Krankenhäuser dürfen nicht beliehen werden. Voraussetzung der Beleihung ist, dass die Gebäude bei einer von der Verwaltung des Pfandbriefamts anerkannten Feuer- versicherung ordnungsmässig versichert sind. Fällt diese Voraussetzung fort, so muss das Darlehen sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgezahlt werden. Die Darlehen sind nach Massgabe eines Tilgungsplanes zu tilgen, der Mindesttilgungssatz beträgt ¼ %. Der Tilgungsplan ist so aufzustellen, dass die ersparten Zs. vollständig zur Tilgung ver- wendet werden. Die Darlehen sind in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt nach dem Nennwerte zu gewähren. Wird das Darlehen in Pfandbriefen gegeben, so kann der Darlehns- nehmer wählen, von welchem Zinsfusse er Pfandbriefe haben will. Das Pfandbriefamt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer zu erheben: einen vom Ausschusse zu bestimmenden Beitrag zu den Verwaltungskosten u. zur Rücklage, ferner den Betrag, um den der Tages- kurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwerte zurückbleibt, sowie die Kosten, die durch die Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen. Der Beitrag zu den Ver- waltungskosten darf jährlich höchstens ¼ %, der Beitrag zur Rücklage höchstens % % des Darlehens betragen. Vermögen die laufenden Beiträge u. die etwaigen Betriebsüberschüsse nicht die Verwaltungskosten zu decken, so kann der Ausschuss bei Gewährung des Darlehens