Landschaftliche Pfandbriefe etc. 85 neben den laufenden Beiträgen von dem Darlehnsnehmer einen einmaligen Beitrag bis zu 1 % des Darlehensbetrages erheben. Der Darlehnsnehmer ist nach Ablauf von 2 Jahren be- rechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger 6 monatlicher Kündigung zum 1./1. u. 1./7. zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat nach Wahl des Darlehnsnehmers in Magdeburger Pfandbriefen nach dem Nennwerf oder in bar zu erfolgen. Wird die Rück- zahlung des Darlehens in bar an geboten, so ist bei der Kündigungserklärung eine Sicherheit von 3 % des aufzukündigenden Pfandbriefbetrages auf dem Pfandbriefamt zu hinterlegen. Die zur Rückzahlung verwendeten Pfandbriefe dürfen höchstens % weniger Zs. geben als das zurückzuzahlende Darlehen. Wird die Rückzahlung des Darlehens in derartigen nicht ausgelosten Magdeburger Pfandbriefen angeboten, so kann der Vorstand von der Einhaltung einer Kündigungsfrist absehen. Er muss dies tun, wenn eine derartige Rückzahlung in- folge Verkaufs des Grundstückes oder infolge eines erheblichen Brandes binnen 2 Wochen nach dem Eintritte des Ereignisses angeboten wird. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel werden bis zur Höhe der von dem Pfandbriefamte gegen Hypothek gewährten Beträge „Pfandbriefe“, das sind auf den Inhaber lautende, durch erststellige Hypotheken gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Pfandbriefe sind mündel- sicher. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muss durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfusse gedeckt sein. Die Pfand- briefe sind hierbei mit ihrem Nennwerte in Rechnung zu stellen. Ist infolge Rückzahlung von Hypotheken diese Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, u. ist weder die Er- gänzung durch andere Hypotheken, noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages der Pfandbriefe sofort ausführbar, so hat die Verwaltung die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer deutschen kommunalen Körperschaft oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Pfand- briefe unterliegen einer regelmässigen Tilgung. Sie werden durch Auslosung oder freien Ankauf zurückgezahlt. Auf das Recht der Auslosung kann das Pfandbriefamt auf längstens 10 Jahre verzichten. Die Inhaber der Pfandbriefe haben kein Kündigungsrecht. Wer aus- geloste Pfandbriefe verspätet einliefert, erhält bis zum Tage der Einlieferung, höchstens aber für den Zeitraum, über den er Zinsscheine vorlegt, 2 % Hinterlegungs-Zs. 4 % Pfandbriefe, I. Reihe. M. 5 000 000, davon begeben bis 31./12. 1917 M. 3 958 700, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Verlos. im Juni u. Dez. per 2./1. bezw. 1./7. des folgenden Jahres (zuerst Juni u. Dez. 1921 per 2./1. bezw. 1./7. 1922) nach einem Tilgungsplan bis spät. Ende 1994; verstärkte Tilg. nach dem 2./1. 1922 zulässig. Zahlst.: Magdeburg: Kasse des Pfandbriefamtes, Friedrich Albert, E. Alenfeld & Co., H. L. Banck, Dingel & Co., Disconto-Ges., Max Jaensch, Kunkel & Mayer, Mitteldeutsche Privat-Bank, Müller & Kienast, Muths & Bandelow, F. A. Neubauer, Wilhelme Schiess, Zuck- schwerdt & Beuchel; Berlin: Disconto-Ges., Nationalbank für Deutschland; Halle a. S.: H. F. Lehmann. Die Pfandbriefe wurden in Berlin 16./7. 1912 zu 100.25 % eingeführt. Kurs Ende 1912–1916: In Berlin: 99.40, 96.25, 96*, –, 90 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verlost. Stücke in 30 J. (F.) Bilanz am 31. Dez. 1917: Aktiva: Zur Ausgabe bereite Pfandbriefe 1 041 300, Hypoth. 4 134 502, Bestand des Tilg.-F. (Tilg.-Beiträge der Hypoth.-Schuldner für 1913/17) 49 747. — Passiva: Kassenvorschuss 30 678, Nennwert der im Umlauf befindl. 4 % Pfandbriefe 3 958 700, zur Ausgabe bereite Pfandbr. 1 041 300, in Anspruch genomm. Betriebsmittel aus der Kämmereikasse 178 000, fällige noch nicht zur Einfös. vorgelegte Zs.-Scheine 13 920, Gewinn 2952. Sa. M. 5 225 550. Gewinn- u. Verlust-Konto: Einnahmen: Hypoth.-Zs. 163 991, Verzugs-Zs. 17, Beiträge der Hypoth.-Schuldner zu den Verwalt.-Kosten 10 460 zus. M. 174 468. – Ausgaben: Pfandbr.-Zs. 158 348, Zs. für Betriebsmittel aus der Kämmereikasse 6152, Verwalt.-Kosten 4296, Abschreib. auf Amtsgeräte 1170, do. der Gewinne des Tilg.-F. v. 1914/16 1551 bleibt Gewinn 2952, davon zu dem Tilg.-F. 984, zum Rückl.-F. 1968. pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Bezirksdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neue Landschaftsordnung durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen v. 27./12. 1899, 4./4. 1900, 24./4. 1904, 12./2. 1908, 30./4. 1909, 25./11. 1911, 10./3. 1917 u. 27./4. 1918. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung erfolgt bis zu % des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher à Tlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 625, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden fortan auch Stücke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2./1, Tilg.: Die Künd., sofern solche von den betr. Gutsbesitzern bis zum 24./4. bzw. 24./10. beantragt