% Inländische Staatspapiere, vonds cte. betrag anzurechnen. Die Renten sind an die Anstalt in einvierteljährl. oder halbjährl. Zah- lungen abzuführen; es steht den Rentenpflichtigen frei, nach 6 Monate vorher erfolgter schriftl. Anmeldung, in dem zunächst darauf folgenden Rentenzahlungstermine ihre Renten- verbindlichkeiten in nicht ausgelosten Grundrentenbriefen der betr. Reihe nach dem Nenn- wert ganz oder zum Teil oder mit der im Rentenvertrage genannten Ablösungssumme ganz abzulösen. Was die Bewilligung von Hypoth. anbelangt, so beleiht die Anstalt in der Regel nur bebaute Grundstücke u. zwar nicht über % ihres Wertes hinaus. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nur dann zulässig, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zur Erricht. billiger Wohnungen für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind. Die Be.- leihung ist in diesem Falle von Bedingungen abhängig zu machen, welche die Durchführung u. Beibehalt. der gemeinnütz. Zwecke gewährleisten. Die Beleihung von unbebauten Grund- stücken in anderen Fällen kann nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates u. der Stadtverordneten nach Gehör des Ausschusses erfolgen. Die Darlehen sind je nach der im einzelnen Falle zu treflenden Vereinbarung in bar oder in Pfandbriefen der- Anstalt zu gewähren. Die Anstalt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer einen seiner Höhe nach im Vertrage zu bestimmenden Beitrag zum Verwalt.-Aufwand u. zum R.-F., sowie den Betrag, um welchen der Tageskurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwert zurückbleibt, endlich auch die Kosten, die durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe ent- Stehen, zu erheben. Der Beitrag zum R.-F. hat sich auf jährlich höchstens % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die laufenden Beiträge zum Verwalt.- Aufwand sollen nicht mehr als ¼ % des von der Anstalt beschafften Kapitals betragen. Solange u. soweit die laufenden Beiträge u. die etwaigen sonst. Betriebsüberschüsse der Anstalt den Verwalt.-Aufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Gewährung des Kapitals von den Darlehnsnehmern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwalt.-Aufwand erheben. Der Anstalt ist wegen der Dar- lehnsforder. an Kapital u. Zinsen Hypoth. zu bestellen. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger sechsmonat. Kündig. zurückzuzahlen. Das Darlehen ist in der Regel beiderseits 10 Jahre unkündbar. Die Rückzahl. hat in bar zu er- folgen. Die Ausgabe der Grundrenten- u. Pfandbriefe erfolgt in Reihen. Die Anzahl der Stücke, welche eine Reihe bilden, u. den Nennwert, auf welchen die Stücke einer Reihe lauten sollen, bestimmt der Ausschuss; Stücke von weniger als M. 100 werden nicht ausgegeben. Die Rückzahl. der Grundrentenbriefe erfolgt durch Auslos. in demselben Masse, in welchem die gegen Rente hingegebenen Kapitalbeträge getilgt worden sind. Die Auslos. muss erfolgen, sobald sich die angesammelten Tilg.-Beträge auf M. 50 000 belaufen. Die Auslos. der Pfandbriefe unterliegt dem Ermessen der Anstalt; insoweit eine Auslos. stattfindet, hat sie jeweilig am Schlusse des Kalenderjahres zu er- folgen. Die Anstalt ist ferner berechtigt, jede einzelne Reihe der Grundrenten- u. Pfand- briefe mit sechsmonat. Frist zur Rückzahl. zu kündigen. Auf das Recht der Auslosung u. Kündig. kann die Anstalt, unbeschadet der Bestimm. über die Auslos. der Grundrenten- briefe, für eine bestimmte, 10 Jahre nicht übersteigende Zeit von Ausgabe der Grundrenten- u. Pfandbriefe an, verzichten. Die von der Anstalt ausgegebenen Grundrenten- u. Pfand- briefe sind laut $ 1 des Kgl. Sächs. Gesetzes v. 22./12. 1899, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, zur Anlegung von Mündelgeld im Königreich Sachsen, die von der Anstalt aus- gegeb. Grundrentenbriefe nach $ 1807 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. in Verbindung mit der Be- kanntmachung des Reichskanzlers v. 7./7. 1901 überdies zur Anlegung von Mündelgeld im Deutschen Reich geeignet. Sämtliche Grundrenten-u. Pfandbriefe beleiht die Reichsbank in Kl. I. 4 % Pfandbriefe von 1900, Reihe I. M. 10 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Verl. u. Künd. bis 1910 ausgeschlossen. Eingef. in Berlin u. Dresden M. 2 000 000 im Febr. 1901, erster Kurs in Berlin am 13./2. 1901: 101.50 %. Erster Kurs in Dresden 13./3. 1901: 101.40 %. Kurs Ende 1901–1916: In Berlin: 103, 103.90, w, 102.25, 98.90, 101.20, –, 100.20, –, –, –, –, –, 91 %. – In Dresden: 103, 103.90, 104.40, 104.80, 103.30, 101.90, 99.50, 101.75, 101, 100.70, 100.50, 98, 97, 97.70*, –, 91 %. 4 % Pfandbriefe von 1901, Reihe II. M. 10 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500 1000, 20 00, 3000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg.: Verl. u. Künd. bis 1910 ausgeschlossen. Eingef. in Dresden im Jan. 1902, in Berlin im Febr. 1902. Kurs mit Pfandbr. Reihe I zus. notiert. 3 ' % Pfandbriefe von 1903, Reihe III. M. 5 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Verl. u. Künd. bis 1912 ausgeschlossen. Eingef. in Berlin 9./4. 1903 zu 102 %, in Dresden zu 102.10 %. Kurs Ende 1903–1916: In Berlin: 102.30, 101.40, 101, 99.75, 94.30, 96, –, –, –, –, –, –*, –, 80 %. — In Dresden: 102.30, 101.40, 101, 99.75, 94.65, –, 98, 95.50, 94.60, 91.50, 87.50, 88.50*, –, 80 %. 3¾ % Pfandbriefe von 1904, Reihe IV. M. 10 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Verl. u. Künd. bis 1913 ausgeschlossen. Eingeführt in Berlin u. Dresden im Sept. 1904. Kurs mit 3¾ % Pfandbr., Reihe III zus. notiert. 4 % Pfandbriefe von 1905, Reihe V. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 2./1., 1./7. Tilg.: Verl. u. Künd. bis 1914 ausgeschlossen. Eingeführt in Berlin u. Dresden 2./8. 1905 zu 104.50 %. Kurs Ende 1905–1916: In Berlin: 104.50, 102.60, 99.50, 101.50, „–, 91 %. – In Dresden: –, 102.50, 99.60, 101.75, 101, 101, 100.55, –, 97,