116 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. teils unkündbar sind, d. h. nur von Seiten des Credit-Inst. gekündigt werden können. 3½ % Schuldverschreib. Lit. E. In Umlauf 1./7. 1918: M. 3 253 200 in Stücken à M. 200, 300, 500, 600, 1000, 1500, 2000, 3000, 5000, 10 000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Credit-Commission jederzeit mit halbjähr. Frist Per 1./1. oder 1./7. Die Schuldverschreib. unterliegen einer regelmässigen Tilg. nicht, sondern werden nach Mass- gabe der disponiblen zu neuen Ausleihungen nicht erforderl. Mittel gekündigt u. zurückgekauft. 3½ % Schuldverschreib. Lit. G. In Umlauf 1./7. 1918: M. 7 198 400 in Stücken à M. 200, 300, 500, 600, 1000, 1500, 2000, 3000, 5000, 10 000, 12 000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Credit-Commission jederzeit mit halbjähr. Frist per 1./1. oder 1./7. kündbar; sonst wie bei Lit. E. Die 4 % (vom 1./1. 1905 ab 3½ %) Schuldverschreib. Lit. E u. G wurden eingeführt in Hannover 5./2. 1904 zu 100.85 %. Kurs in Hannover Ende 1904–1916: 99.50, 100.25, 97.75, 92, 93.60, 92, 91.25, 88.25, 87, 82.25, 82.50*, –, 79 %. 3½ % abgest. (früher 4 %, seit 1./1. 1907 3½ %) Schuldverschreib. Lit. J. In Umlauf 1./7. 1918: M. 1 400 500 in Stücken à M. 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: I3.. Seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Credit-Commission mit halbjähr. Frist per 1./1. oder 1./7. kündbar; sonst wie bei Lit. E. Im März 1905 wurden die im Umlauf befindlichen 4 % Schuldverschreib. Lit. J zur Rückzahl. Per 1./1, 1906 gekündigt. Den Besitzern der gekünd. 4 % Schuldverschreib. wurde eine Abstempelung ihrer Stücke auf 3½ %% angeboten mit der Vergünstig., dass diese 3½ % abgest. Schuldverschreib. noch bis 1./1. 1907 mit 4 % u. von da ab mit 3½ % verzinst werden. 3½ % Schuldverschreib. Lit. K. In Umlauf 1./7. 1918: M. 1 031 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Sowohl seitens der Inhaber als auch seitens der Credit- Commission jederzeit mit halbjähr. Frist per 1./1. oder 1./7. kündbar; sonst wie bei Lit. E. Die 3½ % Schuldverschreib. Lit. K wurden eingeführt in Hannover 5./2. 1904 zu 101 %. Kurs in Hannover Ende 1904–1916: 100.30, 99.50, 99, 98.75, 100, 99.30, 99, 99, 98.50, 99, 99*, –, 98 %. 3½ % Schuldverschreib. Lit. L. M. 1 000 000 in Stücken à M. 200, 300, 500. 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Credit-Com- mission jederzeit mit halbjähr. Frist per 2./1. oder 1./7. kündbar; sonst wie bei Lit. E. Die 3½ % Schuldverschreib. Lit. L wurden eingeführt in Hannover 5./2. 1904 zu 100.50 %. Kurs in Hannover mit Lit. E u. G zus. notiert. 4 % Schuldverschreib. Lit M. M. 3 000 000, davon in Umlauf 1./7. 1918: M 1 892 600 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 1., %. .. unkündbar; von da ab sowohl seitens der Inhaber wie auch seitens der Credit-Commission mit halbjährl. Frist per 2./1. oder 1./7. kündbar. Kurs in Hannover Ende 1908–1916: 100.50, 101.25, 100.75, 100.25, 99.75, 99.50, 99.60*, –, 99 %. 4 % Schuldverschreib. Lit. N. M. 3 000 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Bis 1./1. 1922 unkündbar, von da ab nur seitens der Credit- Commission mit halbjährl. Frist Per 2./1. oder 1./7. kündbar. Die Einführung der Schuld- verschreib. Lit. N an der Börse in Hannover erfolgt später. Zahlst.: Celle: Kasse des ritterschaftl. Credit-Instituts, Hannov. Bank vorm. David Daniel Hannover: Hannov. Bank, Dresdner Bank. teils seitens des Gläubigers halbj. und zwar zum 2./1. oder 1./7. gekündigt werden können, Königl. Sächsische Landeskulturrentenbank zu Dresden. Gesetz vom 26./11. 1861, 1./6. 1872, 23./8. 1878, 1./5. 1888, 30./6. 1914 u. 11./10. 1917. Zweck: Die Bank gewährt Darlehen 1. zur erstmaligen Instandsetzung, zur Berichtigung, Verlegung u. sonst. Anderung eines fliessenden Gewässers, zur Erricht. von Anlagen zum Cferschutz oder gegen Hochwassergefahr, zur Zus. legung landwirtschaftlicher Grundstücke, 2. zur Ausführung oder zum Umbau einer in Ifkentlichen Interesse nötigen Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, zur ersten Herstell. einer bauplan- mässigen Strasse innerhalb einer Ortschaft u. zur Anleg. einer Wasserleitung für eine Ortschaft, 3. zur Ausführung von Ent- oder Bewässerungsanlagen für landwirtschaftlich be- nutzte Grundstücke oder zur Urbarmachung von Flächen, zur Wasserzuführung in land- wirtschaftliche Gehöfte sowie zur Anleg. von Düngerstätten u. J auchengruben auf solchen Gehöften, zur Anleg. von Fischteichen. Ausserdem ist die Bank ermächtigt, bis zu dem alljährl. durch die Sächsischen Ministerien des Innern u. der Finanzen festgesetzten Höchst- betrage Darlehen zur Ausführung für Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung zu gewähren und sich unter Zustimmung der bezeichneten Ministerien mit Kapital an den gleichen Zweck verfolgenden Kreditorganisationen des öffentlichen Rechts in Gemeinschaft mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden des Landes zu beteiligen. Sie verabfolgt die Kapitale in Landeskulturrentenscheinen u. erhält dafür vom Schuldner vierteljährl. zahlbare Renten. Die Landeskulturrentenscheine werden sowohl im Wege der Auslos. als auch durch Ankauf bezw. durch Einlieferung bei Rentenablösungen getilgt. Verlos. im Dez. für 30./6. u. im Juni für 31./12. Zahlstellen: Dresden: Kgl. Landeskulturrentenbank; Leipzig: Kgl. Lotterie-Darlehns- kasse; Kgl. Haupt-Zollämter zu Eibenstock, Freiberg, Grimma, Meissen u. Schandau; Kgl. Bezirks-Steuereinnahmen zu Auerbach, Borna. Dippoldiswalde, Döbeln, Flöha, Glauchau, Grossenhain, Kamenz, Marienberg, Oelsnitz i. V., Oschatz, Pirna, Rochlitz u. Schwarzenberg; Dresden: Sächs. Bank u. Fil.; Bautzen: Landständische Bank des Kgl. Sächs. Markgraftums