Kaiserreich Österreich. 361 zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von ö6fl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in Umlauf befind- lichen Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu 5fl. 5 bzw. 5l. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der his zu diesem Tage aus- gegebenen Staatsnoten zu 5ifl. 1 die Summe von öfl. 200 000 000 erreicht, angeordnet. An dem bezeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Um- laufe. Zur Einlösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu ver- wenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder Noten der Österreich-Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20. Kronenstücken bei der Österr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlosung dieser fl. 200 000 000 Staatsnoten wurde zur Gänze durchgeführt. Lt. Kundmach. der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates (siehe Wiener Zeitung v. 6./2. 1900) waren bis dahin als getilgt abgeschrieben: Staatsnoten à öfl. 1, 5 und 50. fl. 199 328 022 = K 398 656 044 u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à fl. * „ 671 978 = „ 1 343 956 Zus. fl. 200 000 000 – K 400 000 000 Mit Ende Dez. 1900 waren noch in Ausgabe verblieben: Staatsnoten . . . 221 232 300 „ 0 %%%%%% Zus. fl. 112 000 000 = K 224 000 000 Durch kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 bezw. ungar. Ges.-Art. XXXI ist auch die Einlösung dieses Restbetrages angeordnet worden. Der Ersatz in der Zirkulation, der im Sinne der gesetzl. Anordnung mit fl. 32 000 000 = K 64 000 000 durch 5-Kronenstücke u. mit fl. 80 000 000 = K 160 000 000 durch Banknoten à K 10 zu erfolgen hat, ist, insofern die 5-Kronenstücke in Frage kommen, zur Gänze zur Durchführung gelangt. Zum Zwecke der Ö5-Kronenstücke- Ausprägung haben beide Finanzminister zus. 32 000 000 1 fl.-Stücke von der Osterr.-Ungar, Bank übernommen und den gesetzl. Gegenwert in 20-Kronenstücken und zwar der k. k. Finangz- minister mit fl. 22 400 000 = K 44 800 000 und der königl. ungar. Finanzminister mit fl. 9 600 000 = K 19 200 000 bei der genannten Bank eingezahlt. Als specielle Deckung für die K 160 000 000 in Banknoten à K 10 haben beide Finanzminister Landes goldmünzen im gleichen Betrage bei der Österr.-Ungar. Bank erlegt, u. zwar der k. k. Finanzminister K 112 000 000 u. der königl. ungar. Finanzminister K 48 000 000. Diese spezielle Deckung wurde zufolge Art. VI des Gesetzes vom 8./8. 1911 aufgehoben u. sind nunmehr auch diese Landesgoldmünzen im Betrage von K 160 000 000 ohne irgend welcher Beschränkung in den Barvorrat der Osterr.-Ungar. Bank einzurechnen. Die Ausgabe der Banknoten à K 10 u. damit die Einzieh. der restl. Staatsnoten zu fl. 5 u. 50 wurde am 10./8. 1901 angeordnet. Die allgem. Verpflicht. zur Annahme der Staatsnoten (der Zwangskurs derselben) ist mit 28./2. 1903 erloschen. Nach dem 31./8. 1907 erlosch jedwede auf die Einlös. der Staatsnoten bezügliche Verpflicht. Bis zum 31./8. 1907 waren K 2 506 215 Staatsnoten nicht zur Einlös. präsentiert worden; diese Staatsnoten sind als verfallen abgeschrieben worden. Am 2./9. 1901 wurde die Einzieh. der fl. 10-Banknoten mit dem Datum 1./5. 1880 angeordnet. Die Verpflicht. der Bank, diese Noten anzunehmen u. gegen gültige umzutauschen, ist mit dem 31. S. 1909 erloschen. An die Stelle der Noten zu fl. 10 traten Banknoten à K 20. Am 26./5. 1902 wurde mit der Ausgabe der Banknoten zu K 50 begonnen. Am 6./10. bezw. 13./12. 1902 wurde ferner die Einzieh. der Banknoten zu fl. 100 u. fl. 1000 angeordnet. Die Verpflicht. der Osterr.-Ungar. Bank die einberufenen Noten zu fl. 100 u. fl. 1000 einzulösen u. zu ver- wechseln erlosch mit 31./10. bezw. 31./12. 1910. An die Stelle der Banknoten zu fl. 100 u. fl. 1000 traten Banknoten à K 100 u. K 1000, mit deren Ausgabe am 20./10. 1902 bezw. 2./1. 1903 begonnen wurde. Die Banknoten zu K 10 u. K 20 mit dem Datum 31./3. 1900 u. zu K 100 mit dem Datum 2./1. 1902 wurden mit Kundmachung der Osterr.-Ungar. Bank vom 14./2. 1905, resp. 11./6. 1908 u. 23./6. 1910 einberufen. Die Verpflichtung der Osterr.-Ungar. Bank, die einberufenen Banknoten einzulösen u. zu verwechseln erlischt hinsichtlich der 20 K-Noten ddo. 31./3. 1900 mit 30./6. 1916, hinsichtlich der 100 K-Noten ddo. 2./1. 1902 mit 31./8. 1918. Bezüglich der 10 K-Noten ddo. 31. 3. 1900 ist diese Verpflichtung bereits mit 28./2. 1913 erloschen. An Stelle der einber ufenen Banknoten zu K 10 u. K 20 ddo. 3. 1900 u. zu K 100 ddo. 2/1. 1902 traten Banknoten zu K 10 mit dem Datum vom 2./1. 1904, zu K 20 mit dem Datum vom 2./1. 1907 u. zu K 100 mit dem Datum v. 2./1. 1910. Mit Kundmachung der Österr.-Ungar. Bank vom 28./11. 1912 wurde die Ausgabe neuer Bank- noten zu K 100 ddo. 2./1. 1912 verfügt; mit der Ausgabe dieser Banknoten ist am 23./12. 1912 begonnen worden. Die Banknoten zu K 100 ddo. 2./1. 1910 wurden mit Kundmachung der österr. Ungar. Bank vom 24./4. 1913 einberufen. Diese einberufenen Banknoten werden bis 31./5. 1915 bei den Hauptanstalten u. Filialen der Österr.-Ungar. Bank im Wege der Zahlung u. Verwechslung, von diesem Zeitpunkte an bei den Bankanstalten der Österr. Ungar. Bank nur mehr im Wege der Verwechslung angenommen. Nach dem 31./5. 1921 ist die Österr.-Ungar. Bank nicht mehr verpflichtet, die Banknoten zu K 100 vom 2. /1. 1910 einzulösen oder umzuwechseln. Zufolge Art. 82 der mit Gesetz vom 8./8. 1911 abgeänderten Statuten der Österr.-Ungar. Bank dürfen Banknoten, welche auf einen niedrigeren Betrag als K 50 lauten. nur in Stücken zu K 20 u. K 10 u. nur bis zu dem vom k. k. österr. u. königl. ungar. Finanzministerium ein- verständlich bestimmten Höchstbetrage ausgegeben werden. Hiernach ist auch die Ausgabe der Banknoten zu K 10 gesetzlich nicht mehr beschränkt, sondern gleich der Ausgabe der