394 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. alsbald festzustellen, welche Stücke von russischen Staatsanleihen, staatlich garantierten Eisenbahnobligationen und sonstigen Wertpapieren mit Garantie des russischen Staates sowie welche bereits fällig gewordenen Zinsscheine und Stücke von solchen Papieren sich in deutschem Eigentum befanden. Zu diesem Zwecke ergingen an die deutschen Eigen- tümer von russischen Staatsanleihen, staatlich garantierten Eisenbahnobligationen und sonstigen Wertpapieren mit Garantie des russischen Staates die Aufforderung, die Stücke bis zum 18./3. 1918 zur Abstempelung bei einer Reichsbankanstalt, und zwar tunlichst bei derjenigen, bei der sie auf Grund der Bekanntmachung über die Anmeldung von Wert- papieren vom 23./8. 1916 angemeldet worden sind, einzureichen. Zugelassen wurden solche Stücke, 1. deren Anmeldung bei der Reichsbank auf Grund der Bekanntmachung vom 23./8. 1916 erfolgt ist; 2. die auf Grund dieser Bekanntmachung anzumelden gewesen wären, deren Anmeldung aber aus nachweislich entschuldbaren Gründen unterlassen worden ist; 3) die nachweislich nach dem 30./9. 1916, aber vor dem 3./3. 1918 in das Eigen- tum von deutschen Erwerbern übergegangen sind. Die Wertpapiere waren mit sämtlichen nach dem 3./3. 1918 fälligen Zinsscheinen und mit den Talons einzureichen. Bei Einreichung der Papiere hatten die Einreicher schriftlich zu erklären, ob und wo die Papiere auf Grund der Bekanntmachung vom 23./8. 1916 angemeldet sind. Auch konnte die Bei- bringung der schriftlichen eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, dass inzwischen ein Eigentumswechsel nicht stattgefunden hat. Die Reichsbankanstalten waren ermächtigt, Wertpapiere zur Abstempelung auch nach Ablauf der Einreichungsfrist entgegenzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Einreichung aus triftigen Gründen nicht inner- halb der Frist erfolgen konnte. „.. Die deutschen Eigentümer von Zinsscheinen u. Stücken von russischen Staatsanleihen, staatlich garantierten Eisenbahnobligationen u. sonstigen Wertpapieren mit Garantie des russischen Staates, die vor dem 3./3. 1918 fällig geworden sind, wurden aufgefordert, sie bis zum 15./3. 1918 bei einer der deutschen Zahlstellen für russische Zinsscheine einzureichen. Bei der Einreichung war die schriftliche Erklärung beizubringen, dass sich die Zinsscheine oder Stücke schon vor dem 3./3. 1918 in deutschem Eigentum befunden haben. Die Glaub- würdigkeit dieser Erklärung war von den Zahlstellen zu prüfen; auch konnte die Bei- fügung einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Die Zahlstellen konnten Zinsscheine u. Stücke auch nach Ablauf der Einreichungsfrist entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Einreichung aus triftigen Gründen nicht innerhalb der Frist erfolgen konnte; doch hatten sie sich dazu der Genehmigung der Reichsbank zu versichern. 5 % Russisch-Hamburger Certifikate. Die Certifikate werden gegen Stücke der Russ- 5 % Anleihe von 1820 ausgegeben, um den Inhabern der Certifikate die Einlösung der Zinsen zu erleichtern, welche in langen Wechseln auf Hamburg von Petersburg eingesandt werden. Von der Russ. 5 % Anleihe sind noch ungetilgt in Umlauf 1./1. 1914: Rbl. 14 472 113 in verschiedenen Stücken, die Stücke lauten ausschliessl. auf Namen und sind ohne Coupon- bogen. Zs.: 1./14. März, 1./14. Sept., zahlbar aber erst im Juni u. Dez. u. zwar steuerfrei, Zahlst.: Hamburg: Administr.-Compt. Russ. Fonds. Kurs in Hamburg Ende 1890–1916: 74, 63, 69, 71, 75.50, 77.50, 79, 79.50, 80.50, 121, 116, 118.50, 119.50, 120.50, 115.50, 93, 88, 87, 95, 104, 110, 108, 106, 105, –*, –, 80 %. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel Rbl. 1 – M. 2.16 gerechnet, vorher Rbl. 1 = M. 3.30. Vom 2./4. 1918 versteht sich der Handel für Stücke mit allen nach dem 1./14. Sept. 1917 fällig. Zinsscheinen u. Zs.-Berechnung vom 1./14. Sept. 1917. 5 % Russisch-Engl. Anleihe von 1822. £ 6 001 030 = Rbl. G. 38 925 600 in Stücken à £ 11 1, 148, 518, 1036. Zs.: 1./14. März, 1./14. Sept. Tilg.: Durch jährl. Rückkauf, Totalkünd. nicht zulässig. Zahlst.: London: N. M. Rothschild & Sons. Coup. steuerfrei, gelten als Zoll-Coup. Kurs in Berlin Ende 1890–1916: 118.30, 111.50, 118, 126, 131, 130, 145.25, 152.50, 148.50, 130.50 (kl. 131.50), 129.25 (kl. 130.25), – (kl. 130.50), 134 (kl. 135), 125, 108, –, –, –, —, 112, –, 124.50, –, 121.50, –, –, 92 %. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher £― 1 = M. 20. Vom 2./4. 1918 versteht sich der Handel für Stücke mit allen nach dem 1./14. Sept. 1917 fälligen Zinsscheinen u. Zs.-Berechnung vom 1./14. Sept. 1917. 3 % Russisch-Englische Anleihe von 1859. £ 12 000 000, davon begeben £ 7 000 000 in Stücken à £ 100, 1000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Durch Ankauf mit jährl. 1½ % u. Zs.-Zuw., Verstärk. nicht zulässig. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co.; London: J. Thomson T. Bonar et Cie. Coup. steuerfrei, gelten als Zoll-Coup., in Deutschl. zum festen Umrechnungskurse von £ 1 = M. 20.25. Kurs in Berlin Ende 1890–1916: 86.60, 82.25, 82.50, 86, 93, 91, 92, 93.75, 92.25, 85, 82.50, 83.25, 85.10, 82, 75, –, –, 98.25, –, –, –, 79, –, 76, –*, –, 60 %. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher £ 1 = M. 20; Stücke à £ 1000 in Berlin nicht lieferbar. Vom 2./4. 1918 ab versteht sich der Handel für Stücke mit allen nach dem 1./11. 1917 fälligen Zinsscheinen u. Zs.-Berechnung vom 1./11. 1917. 4 % Russische konsol. Gold-Anleihe von 1880, VI. Em. Rbl. G. 150 000 000 in Stücken a Rbl. 125, 625 = M. 406.25, 203 1.25. Zs.: 1./14. Mai, 1./14. Nov. Tilg.: Vom 1./13. Mai 1881 ab durch Verlosung am 1./14. Mai per 1./14. November innerhalb 81 Jahren. Zahlstellen: Berlin: Mendelssohn & Co., Disconto-Ges., S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Gebr. Sulzbach; Hamburg: L. Behrens & Söhne. Zahlung der Coup. und verlosten Stücke steuerfrei in Deutschland mit M. 406.25 u. 2031.25 Pro 1 resp. 5 Stück u. M. 8.125 u. 40.625 pro Coup. der 1- resp. 5fachen Stücke gelten als Zoll-Coup. Aufgel. 19.–21./11. 1880 zu 75 %. Kurs Ende 1890–1916: In Berlin: 96.90, 93.10, 95.60, 98.50, 101.25, 100.70, 102.70, 103,