Russland. 397 läuterungen eingetragen werden, welche das Recht der Besitzer der auf den Namen lauten- den Quittungen oder deren gesetzlicher Vertreter zu jeder Zeit die Quittungen gegen die in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der Rente umzutauschen einschränken können. – 5) Zur Hebung der Zs. wird die auf den Namen lautende Quittung zu den Fälligkeitsterminen der Coupons der 4 % Staatsrente in die auf der Quittung an- gegebene Kasse vorgestellt. Diese Kasse zahlt die Zs. aus, indem sie die Kontrollcoupons abschneidet und die entsprechende Rubrik abstempelt. – 6) Die auf den Namen lautenden Quittungen können weder auf Grund einer Übertragungsaufschrift noch eines Blanko- indossaments in das Eigentum einer anderen Person übergehen. Die Besitzer der auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums können ihr Eigentum an den in den Quittungen angegebenen Certifikaten Personen übergeben, die den Anforderungen des Allerh. Ukas vom 4. Dez. 1900 genügen, auch ohne die Auslieferung der Certifikate aus der Reichs- schuldentilgungskommission zu verlangen; in diesem Fall erfolgt die Ausgabe von Quittungen an die neuen Besitzer und die Auszahlung der Zs. auf die Certifikate der Rente in der in den Punkten 1–3 dieser Regeln festgesetzten Ordnung. Bei Übertragung des Eigentums- rechts an den auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums durch Erbschaft werden die Quittungen durch neue ersetzt, die auf den Namen der Erben ausgestellt sind, ohne dass der Genuss der Vergünstigung in betreff der Nichterhebung der Kapitalrenten- steuer eine Unterbrechung erleidet, wenn die Erben den Anforderungen des Allerh. Ukas vom 4. Dez. 1900 genügen. – 7) Im Falle des Abhandenkommens einer Quittung durch Vernichtung, Verlust oder Diebstahl wird ihrem Besitzer eine neue Quittung ausgeliefert auf seine schriftliche Anzeige hin über die Ungültigkeit der früheren Quittung. Diese Anzeige wird in diejenige Kasse eingereicht, von welcher die Quittung ausgegeben wurde. –— 8) Zwecks der Zurückerlangung der in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der 4 % Staatsrente muss der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung des Finanzministeriums dieselbe in die auf der Quittung bezeichnete Kasse vorstellen, welche ihm (oder seinem Bevollmächtigten) die Certifikate nach Empfang derselben aus der Reichsschuldentilgungskommission aushändigt. – 9) Der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung des Finanzministeriums hat das Recht, nicht sämtliche, sondern nur einen Teil der in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der 4 % Staatsrente zurück zu verlangen. In diesem Falle muss er seine auf den Namen lautende Quittung in die resp. Kasse einreichen, die ihm eine neue von der Reichsschuldentilgungs- kommission ausgestellte Quittung ausliefert auf den Rest der Certifikate der 4 % Staatsrente, die in der Kommission zur Aufbewahrung gelassen worden sind. Ebenso hat der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung das Recht in Ergänzung zu früher eingereichten Certifikaten der 4 % Rente, neue Certifikate einzuliefern und eine allgemeine Quittung auf die Gesamtsumme der von ihm eingelieferten Certifikate zu bekommen; zu diesem Zwecke muss die dem Besitzer ausgegebene Quittung auf die früher eingereichten Certifikate der resp. Kasse vorgestellt werden. – 10) Die durch den Eintausch der Rente gegen Quittungen und umgekehrt hervorgerufenen Kosten trägt die Staatskasse. – 11) Der in den Punkten 1–9 erwähnte Eintausch der Certifikate der 4 % Staatsrente gegen auf den Namen lautende Quittungen wird von folgenden Kreditinstitutionen und Bankhäusern vollzogen werden: In Paris: de Rothschild freres, Hottinguer & Cie, E. Hoskier & Cie, Crédit Lyonnais, Banque de Paris et des Pays-Bas, Compt. Nat. d'Escompte de Paris, Soc. Gen. pour favoriser le développ. du comm. et de Pind. en France, Soc. Gen. de Crédit industriel et commercial. — In Berlin: Mendelssohn & Co., S. Bleichröder, Disconto-Ges. – In Frankf. a. M.: Disconto-Ges. – In London: N. M. Rothschild & Sons. – In Amsterdam: Hope & Cie., Lippmann Rosenthal & Cie. – In New York: J. P. Morgan & Cie., Aug. Belmont & Cie., Kidder Peabody & Co., National City Bank of New York. –— Stücke à Rbl. 25 000 in Berlin nicht lieferbar. Kurs Ende 1894–1916: In Berlin: 65.10, 66.10, 66.70, 67.10, 100.80, 99, 96.10, 96, 97.50, 99.10, 90.75, 78.60, 73.60, 74.50, 76.50, 89.60, 94.60, 91.40, 92.10, 92, 90.60*, –, 69 %. – In Frankf. a. M.: 65, 66.20, 66.75, 67.20, 67.60, 98.80, 95.80, 96, 97.50, 98.90, 90.70, 78, 72.70, 73.80, 76.50, 89.50, 94.70, 91.50, 92, 91.80, –*, –, 69 %. – Ende 1895–1916: In Hamburg: 64.60, 64.40, 64.90, 65.50, 98.75, 96, 95.75, 97.20, 98.50, 90.50, 78, 72.50, 73, 76.50, 89, 93.10, 91.50, 91.75, 91.50, –*, –, 69 %. Notiert auch in Breslau. Usance: In Berlin u. Breslau seit 13./1. 1898 beim Handel Rbl. 100 = M. 216, vorher Rbl. 100 = M. 320, seit 2./1. 1899 auch in Frankf. a. M. u. Hamburg Rbl. 100 = M. 216, vorher in Frankf. a. M. Rbl. 100 = M. 320, in Hamburg Rbl. 100 = M. 330. Der Handel versteht sich einschliessl. Zinserneuerungsschein mit Zs. vom 1./12. 1914 a. St. 3½ % Russ. Gold-Anleihe v. 1894. Rbl. G. 100 000 000 = M. 323 200 000 in Stück. à Rbl. 125, 625, 3125 = M. 404, 2020, 10 100. Zs.: Viertelj.: 1./1., 1./4, 1./7., 1./10. Tilg.: Vom 1./10. 1895 ab durch halbj. Verl. 1./4. u. 1./10. per 1./7. bezw. 1./1. mit halbj. 0,11 205 % u. Zs.-Zuw. binnen 81 J.; vom 1./1. 1905 ab Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., S. Bleichröder, Disconto-Ges.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke steuerfrei ohne jeden Abzug in Mark (Zoll-Coup.). Aufgel. in Deutschl. 12./12. 1894 zu 95 %. Kurs Ende 1894–1916: In Berlin: 96.10, 95, 99.40, 100.40, 99.20, 93.50, 93.50, 93, 96.75, 93, 80.70, 73.75, 68.90, –, 75.75, 84.90, 87.40, 86, –, 77.90, 75*, –, 61 %. – In Frankf. a. M.: 96.25, 95. 99.70, 100, 99, 93, 93.30, 93, 96.20, 92.50, 80.60, 73.75, 69.60, 71.40, 75.50, 85.10, 87.30, 86.10, 80, 77.70, –*, –, 61 %. – In Hamburg: 96.20. 95.25, 99.20, 99.40, 98.50, 92.50, 92.50, 92.50, 96, 93, 80.20, 73, 68.50, 71, 75.25, 84.25, 86.75, 85.50, 79, 77, –*, –, 61 %. Usance: Beim Handel 1 Stück = M. 404. Der Handel versteht sich einschliessl. Zinserneuerungsschein mit Zs. vom 1./4. 1915.