Sultanat Türkei. 431 das dazu gehörige rollende Material. Sie verpfändet ausserdem auf gleiche Weise ihren nach Zahlung der Betriebskosten verbleibenden Anteil an den Einnahmen dieser Bahn, ohne dass indessen den Inhabern der Anleihe ein Recht zustände, sich in die Verwaltung der Ges. einzumischen. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Jacob S. H. Stern, Deutsche Bank, Gebr. Bethmann, Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Deutsche Bank, M. M. Warburg & Co., ferner in Konstantinopel, Amsterdam, London, Paris, Wien, Zürich, Basel u. Genf. Zahl. der Zs. u. des Kapitals steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Reichsmark. Aufgelegt 14./10. 1904: frs. 50 000 000 = M. 40 800 000 = =£ 2 000 000 = hfl. 24 000 000 = £ T. 2 200 000 zu 86.40 %. Kurs Ende 1904–1916: In Berlin: 88.90, 88.20, 87.50, 84.90, 84.80, 87.30, 86.30, 84.20, 80.90, 79, 75.75*, –, 67 %. – In Frankf. a. M.: 88.70, 88, 87.60, 85.20, 85.30, 87.50, 86.20, 84.20, 80.60, 79, 76.30*, –, 67 %. – In Hamburg: 88.75, 87.40, 87, 84.75, 84.50, 87, 86.40, 83.90, 80.40, 78.25, 76.25*, –, 67 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) 4 % Ottomanische Anleihe der Bagdadbahn, Serie II, auf Grund des Vertrages vom 5./3. 1903 u. des Zusatzvertr. v. 2./6. 1908 kraft Iradés v. 19./5. 1908 geschaffen u. der Kais. Ottomanischen Ges. der Bagdadbahn in Zahlung gegeben für den von der Kais. Ottomanischen Regierung nach dem Sondervertrag v. 2./6. 1908 bewilligten kilometrischen Zuschuss für eine zweite Teilstrecke (von Burgurlu nach Helif u. von Tell-Habeschdnach Aleppo ca. 840 km) der Eisenbahn Konia-Bagdad-Persischer Golf, deren Konzess. durch Abkommen v. 20. Febr. 1318/5. März 1903 erteilt ist. Der Vertrag v. 2./6. 1908 setzt den Betrag der Staatsanleihe, welcher für die 840 km langen Gesamtlinien auszugeben ist, u. die zweite u. dritte Serie der 4 % Anleihe der Bagdadbahn umfasst auf die Gesamtsumme von frs. 227 000 000, hiervon zunächst begeben die II. Serie im Betrage von frs. 108 000 000 = M. 88 128 000 = 4 320 000 = hfl. 51 840 000 = £― T. 4 752 000 in Stücken à frs. 500 = M. 408 = £, 20 = hfl. 240 = £ 1. 22 u. Zwar 162 000 Einerstücke (Nr. 1–162 000) u. 10 800 Fünferstücke (Nr. 162 001–172 800). Zs.: 2./1., 1./7. n. St. Tilg.: Durch Rückkäufe unter pari durch Vermittelung der Administration de la Dette Publique Ottomane u. im Wege jährl. Auslos. zu pari, falls Rückkäufe unter dem Nennwerte nicht vorgenommen werden können (event. Verlos. am 2./11. per 2./1. des folg. Jahres) mit jährl. 0.087 538 % u. Zs.-Zuwachs in längstens 97½ Jahren vom 2./1. 1908 n. St. gerechnet; die türk. Reg. ist jederzeit berechtigt, nach 2 monat. Aufkündigung die An- leihe durch Einlösung zu pari zurückzuzahlen. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der Zs. u. Tilg.-Beträge, die sich jährl. auf frs. 4 414 541.04 belaufen, sowie der Spesen für Provision, Umrechnungen, Anzeigen usw., die mit der Anleihe verbunden sind, zu sichern, überweist u. verpfändet die Kais. Ottoman. Reg. ausschliessl. u. unwiderruflich bis zur voll- ständ. Tilg, des Nennbetrags der Oblig. eine feste Summe von £― T. 200 000 (ca. frs. 4 545 454) aus den Überschüssen der der Dette Publique Ottomane für die ganze Dauer ihrer Ver- waltung überwiesenen Einkünfte, u. zwar soweit jene gemäss Artikel 7 des Zusatzdekrets v. 1./14. Sept. 1903 zum Mouharrem-Dekret der Kais. Ottoman. Reg. zukommen, jedoch ab- zügl. des Ertrages des 3 % Zollzuschlages. Diese Verpfändung hat ein Vorrecht vor jeder späteren Belastung des genannten Einnahmeanteils. Dagegen rangiert sie hinter einer jährl. Summe von £ T. 124 059.38, welche die Kais. Ottoman. Reg. schon dem Dienst der 4 % Ottoman. Anleihe von 1904 im Nennbetrage von £ 2 500 000 bis zur vollständ. Tilg. des Nominalbetrages dieser Anleihe überwiesen hat. Falls der der Kais. Ottoman. Reg. zu- kommende Anteil an den vorerwähnten Überschüssen nicht genügen sollte, um die zu den beiden Serien dieser Anleihe gehörende Annuität zu decken, wird die Kais. Ottoman. Reg. den etwaigen Fehlbetrag, der am Ende eines Jahres festgestellt werden sollte, aus den ersten, zum folgenden Jahre gehörenden Einnahmen der Aghnams der Vilayets Konia, Adana und Aleppo abdecken, indem wohl bemerkt wird, dass bezügl. der Aghnams des Vilayets Aleppo die gegenwärtige Verpfändung hinter einer Summe von £ T. 40 000 kommt, die nach einem früheren Vertrage einer anderen Bestimmung vorbehalten ist. Diese Summe ist nach Ab- schluss des Anleihevertrages v. 20. Mai 1324/2. Juni 1908 in Höhe von Ltad. 32 000 für den Dienst der 4 % Ottoman. Anleihe von 1909 verpfändet worden, ohne dass dadurch eine Aenderung in der Reihenfolge stattgefunden hätte. (Nach den Angaben des im Juni 1910 veröffentlichten Prospektes betragen die Einnahmen der Aghnams (Hammelsteuern) der Vilayets Konia, Adana u. Aleppo im Durchschnitt £= T. 295 000.) Unter keinem Vorwand dürfen die der Anleihe zugewiesenen Einkünfte ihrer Bestimmung entzogen werden. Ausser der oben erwähnten £ T. 200 000 jährlich ausmachenden Verpfändung wird der Dienst der Anleihe durch folgende Verpfändungen gesichert: 1. Die Kaiserlich Ottoman. Reg. überweist und verpfändet der zweiten und dritten Serie der Kaiserl. Ottoman. 4 % Anleihe der Bagdad- bahn unwiderruflich bis zur vollen Tilg. des Nennbetrages der Obligat. ihren alljährlich fest- zustellenden Anteil an den Durchschnitts-Brutto-Einnahmen der Linie von ungefähr 840 km von Bulgurlu nach Helif und von Tell-Habesch nach Aleppo. Dieser Anteil der Regierung ist durch Art. 35 des Vertr. v. 5./3 1903 in folgender Weise festgesetzt worden: Art. 35, Abs. 14. ,Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme der Linie frs. 4500 – die der Ges. von der Kaiserl. Ottoman. Reg. für Betriebskosten garantierte Pauschalsumme — überschreitet, aber ohne frs. 10000 zu übersteigen, so fliesst der Überschuss über frs. 4500 ungeteilt der Reg. 2UM. Abs. 15. Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme frs. 10 000 übersteigt, so wird der Teil bis zu frs. 10 000 so geteilt, wie eben erwähnt, und von dem Uberschuss über frs. 10 000 fallen 60 % der Reg. u. 40 % der Ges. zu. Abs. 18. In bezug auf die Staatsschuldverschreibungen, welche für die Ausführung der einzelnen Teilstrecken der Eisenbahn ausgegeben werden, *