Sultanat Türkei. 12 Monatsraten direkt an die Verwalt. der Dette Publique Ottomane gezahlt werden. Die Er- hebung des Zuschlags von 6 % auf die Zehnten vollzieht sich in der gleichen Weise wie die Erhebung der Zehnten selbst unter Mitwirkung der Dette Publique Ottomane, welche aus dem Erlös die für den Dienst der Anleihe erforderl. Summen direkt an die Deutsche Bank abführt. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Deutsche Bank, M. M. Warburg & Co. Zahlung der Zs. u. der verl. Stücke ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark. Die Anleihe wurde aufgelegt in Berlin, Frankf. a. M., Hamburg etc. 4./5. 1905 zu 87 %. Kurs Ende 1905 bis 1916: In Berlin: 85.50, 87.30, 85.50, 83, 87.40, 86.50, 81.80, 76.70, 74, 68*, –, 61 %. – In Frankf. a. M.: 85, 87.30, 85.50, 83, 87.50, 86.50, 81.40, 76.30, 74, 65.50*, –, 61 %. – In Hamburg: 85, 87, 85.50, 82.75, 87, 86.50, 81.50, 76.25, 73.50, 68.50*, –, 61 %. Verj. der Zinsscheine in 6 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) 4 % Ottomanische Anleihe von 1908. £T. 4 711 124 = frs. 107 071 000 = £ 4 282 840 = M. 86 727 510 in Stücken à £ T. 22 = frs. 500 = £ 20 = M. 405. Zs.: 1./14. Jan., 1./14. Juli. Tilgung: Vom 1./14. Juli 1909 ab durch Rückkauf oder halbjährliche Verlosung im Mai bezw. November (zuerst November 1909) per 1./14. Juli bezw. 1./14. Januar des folgenden Jahres mit jährlich ½ %% innerhalb 56 Jahren; vom 1./14. Jjuli 1919 ab Gesamtkündigung zulässig. Sicherheit: Zur Sicherstellung der Anleihe überweist die Türkische Regierung der Banque Imperiale Ottomane ausschliesslich, un- widerruflich und unter Verzicht auf anderweitige Verwendung ihrerseits bis zur voll- ständigen Tilg. der Anleihe nachstehende Einkünfte: 1. eine jährl. Summe von Ltq. 180 000 aus den allgemeinen Einkünften der Generalverwaltung der Zölle u. indirekten Steuern, u. zwar soll diese Jahreszahlung wie folgt geleistet werden: a) Die Generalzolldirektion von Konstantinopel wird an die Banque Impeériale Ottomane jährlich den Betrag von Ltq. 50 000 in Monatszahlungen von je Ltq. 4166.66 abführen; b) den Restbetrag von Ltq. 130 000, sowie jeden Fehlbetrag an den vorerwähnten Monatszahlungen ist die Banque Impeériale Ottomane ermächtigt, ohne weiteres aus den Zolleinnahmen von Smyrna, Salonik, Beyrut, Adrianopel u. Brussa zu entnehmen, welche an ihre Filialen kraft Art. 8 des zwischen der Kaiserlich Ottomanischen Regierung und der genannten Bank für die 4 % Zollanleihe von 1902 ab- geschlossenen Vertrages vom 28. Sept./11. Okt. 1902 abgeführt werden, u. zwar nach Zahlung der Annuität der letzteren Anleihe und der für die 4 % Anleihe 1901/1905. 2. einen jährl. Betrag von Ltq. 40 000, welcher den Überschüssen der Zehnten und der sonstigen Einkünfte zu entnehmen ist, welche von der Administration de la Dette Publique Ottomane für den Dienst der kilometrischen Garantien und der durch die Zehnten u. vorgenannten Einkünfte sichergestellten Anleihen verwaltet werden; diese Überschüsse sind nach Zahlung der genannten Garantien und der Annuitäten jener Anleihen in Gemässheit der gegenwärtig bestehenden Verträge, sowie nach Zahlung der gegenwärtigen dauernd auf diesen selben Überschüssen ruhenden Lasten festzustellen. In dem Fall, dass die vorerwähnten Pfänder nicht die für die Annuität der vorliegenden Anleihe erforderliche Summe ergeben sollten, wird der Fehlbetrag aus den allgemeinen Einkünften des Reiches gedeckt werden. Die zur Sicherung des Dienstes der vorliegenden Anleihe bestimmten Gelder wird die Banque Imperiale Ottomane auf einem besonderen Konto gutbringen, von welchem der Betrag der für den genannten Dienst erforderlichen Anschaffungen 14 Tage vor Fälligkeit jedes Coupons wird erhoben werden. Die Kaiserlich Ottomanische Regierung erklärt, dass sie während der ganzen Dauer der vorliegenden Anleihe keinerlei Anderungen einführen wird, welche die dem Dienste der vorliegenden Anleihe besonders verpfändeten Einkünfte vermindern oder ändern könnten, ohne zuvor für diesen Dienst andere Einkünfte verpfändet zu haben. welche von der Banque Impériale Ottomane als gleichwertig und dieselbe Sicherheit bietend angenommen worden sind. Als eine Anderung gilt nicht die Umwandlung der gegen- wärtigen Wertzölle in Spezialzölle. Zahlst. in Deutschland: Berlin: Deutsche Bank, S. Bleich- röder; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Vereins- bank. Die Oblig. u. Zs. sind im Ottomanischen Reiche für immer von jeder Taxe, jeder Abgabe u. jedem Stempel, sowie von jeder Kürzung u. jedem Abzuge befreit. Zahlung der Zs. u. der verl. Oblig. in Deutschland in Mark. Von der Anleihe wurde der für Deutsch- land bestimmte Teilbetrag £T. 1 203 708 = frs. 27 357 000 = £ 1 094 280 = M. 22 159 170 in 54 714 Oblig. über je £ T. 22 = frs. 500 = £ 20 = M. 405 (Nr. 1–54 714) aufgelegt 7./7. 1909 zu 87.50 %. Kurs Ende 1909–1916: In Berlin: 87.40, 86.75, 81.75, 76.25, 74.40, 68', –, 61 %. – In Frankf. a. M.: 87.30, 86.70, 81.40, 76, 74, 65.50*, –, 61 %. Verj. der Zinsscheine in 6 J. (F.), der verl. Stücke in 15 J. (F.). 4 % Ottomanische Staats-Anleihe von 1911. £ T. 11 000 000 = M. 204 000 000 = K 239 250 000 = frs. 250 000 000 = £ 10 000 000 = hfl. 120 000 000, hiervon der I. Teil £T. 7 040 000 = M. 130 560 000 = K 153 120 000 = frs. 160 000 000 = £ 6 400 000 = Hfl. 76 800 000 in Abschnitten über je 1, 5 u. 20 Oblig., 1 Oblig. à £ T. 22 = M. 408 = K 478.50 = frs. 500 = £― 20 = hfl. 240. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf unter pari oder Verlos. am 1./5. n. St. u. 2./11. n. St. per 1./7. n. St. bezw. 2./1. n. St. mit jährl. 1 % von 1911 ab bis spät. 1952; vom 2./7. 1921 n. St. ab Totalkündig. zu pari zulässig. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der für Verzinsung u. Tilg. der Anleihe erforderl. Beträge zu sichern, überweist u. verpfändet die Ottoman. Regierung den Banken, welche die Anleihe abgeschlossen haben, unwiderruflich u. unter Verzicht auf anderweitige Verwendung ihrerseits bis zur vollständigen Tilg. des Nennwertes der Oblig. jährlich den Betrag von £ T. 550 000 aus den Zolleinnahmen des Staatspapiere etc. 1918/1919. I. XXVIII