Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 469 zwerlosten Stücke in Hamburg in Reichsmark. Verj. der Zinsscheine u. verlosten Stücke 10 Jahre (F.). In Hamburg aufgelegt 19./2. 1889 zu 100 %. Kurs in Hamburg ult. 1889 bis 1916: 99.25, 98, 97.50, 94, 98.50, 101, 100.40, 99.80, 99.50, 99, 95.40, 90, 92, 98, 99, 97.50, 99, 96, 92, 93.50, 93, 92 25, 93, 90,50, 87, –, – 110 %. Geschäftsjahr: Kalenderj. Bilanz am 31. Dez. 1917: Aktiva: Garantie-F.-Verpflichtung 350 000, Amort.-Darlehen 3 832 585, kündbare Darlehen 797 257, kurzfristige Darlehen 149 800, Zs.-Kto 103 062, depon. Oblig. 50 000, für nicht eingelöste Oblig.-Coup. bereitgestellte Mittel 740, Annuitäten-Kto 5724, div. Forder. 3012, Inventar 2000, Kassa 434. – Passiva: Grund-F. 350 000, Garantie-F. 350 000, R.-F. 155 000, 4 % unkündbare Oblig. von 1888 1 553 600, 4 % do. von 1894 1 693 000, 4½ % kündb. Oblig. 913 000, aufgenommene Gelder 167 000, Zs. 42 335, lauf. Rechnung 17 596, Grundstücks-Kto 18 214, Vortrag 2489, Reingewinn 32 380. Sa. Kr. 5 294 614. Gewinn 1917: Einnahmen: Zs. 38 013, div. Einnahmen 6618, zus. Kr. 44 632, ab Unk. 5577, Gehälter 6675, bleibt Reingewinn Kr. 32 380, hierzu Vortrag 2489, zus. 34 869, davon 8 % Div. 28 000, an R.-F. 5000, bleibt Vortrag Kr. 1869. Dividenden: 1900–1916: Je 7 %; 1917: 8 %. Hypothekenbank in Finnland, Aktiengesellschaft (Fastighetsbanken i. Finland, Aktiebolag) in Helsingfors. Gegründet: 1907; Statuten vom 24./4. 1907 mit Anderungen vom 28./5. 1912. Zweck: Die Hypothekenbank bezweckt, in Gemässheit des geltenden Bankgesetzes u. mit der vom allgemeinen Gesetz für Aktien-Ges. vorgeschriebenen Haftpflicht für die Teil- nehmer a) auf Grundeigentum in Helsingfors u. Umgegend u. anderen finnländ. Städten Darlehen zu bewilligen gegen Hypoth., b) solche Aufträge zu besorgen u. zu vermitteln, welche von der Direktion der Ges. zum Vorteil für die Grundbesitzer u. für die Ges. auf- genommen werden können. Tilg.-Darlehen gegen Hypothek werden von der Ges. zu nöchstens 60 % des Wertes bewilligt, wozu das Grundeigentum mit den darauf aufgeführten Gebäuden nach bewerkstelligter Taxierung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist. Darlehen mit bestimmter Kündigungsfrist ohne Tilg. werden ebenfalls durch Hypoth. in Stadtgrundeigentum bis höchstens 60 % des auf gleiche Weise ermittelten Taxwertes bewilligt. Baugelderdarlehen gegen Hypoth. können auch von der Ges. bewilligt werden unter der Bedingung, dass der bewilligte Darlehensbetrag nicht 60 % des Taxwertes über- steigen darf. Hypoth.-Darlehen auf höchstens ein Jahr können bis zu 70 % des Taxwertes bewilligt werden. Die von der Ges. beliehenen Gebäude müssen stets gegen Feuer in solchen Anstalten versichert sein, deren Versich. nach der Ansicht der Direktion der Bank sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch zur Wahrung der Rechte der Hypoth.-Gläubiger völlige Gewähr geben. Die Direktion hat das Recht, auf Kosten des Grundeigentümers die Feuerversich. zu erneuern, bevor sie verfällt. Die Anleihen der Ges. geschehen haupt- sächlich gegen Ausgabe von zinstragenden Oblig. in Übereinstimmung mit dem geltenden Bankgesetz, wobei zu beachten ist, dass das eigene Kapital der Ges. stets mindestens ¼9 des zus.gerechneten Kapitalbelaufes der in Umlauf befindl. Oblig. betragen muss. Die Ges. kann auch auf andere Weise als durch Oblig.-Ausgabe Gelder beschaffen, jedoch nicht höher als bis zum zus. gerechneten Betrag von zweimal des eigenen Kapitals. Als Sicherheit für die Oblig.-Anleihen hinsichtlich Kapital u. Zs. dienen 1) sämtl. Aktiven der Ges., 2) bis zur Hälfte der vom Vorst. der Ges. normierten Grundstückswerte hypothezierte Schuldscheine, die nach bestehendem Gesetz beim Staatskommissar in Verwahrung gegeben werden müssen, u. deren Gesamtbetrag den Nennwert der Pfandbriefe um 10 % über- schreiten soll. Hypoth. auf industrielle Anlagen können keine Sicherheit für die Pfand- briefe bilden. Die als Pfand für die Pfandbr. beim Staatskommissar in seiner Eigenschaft als Pfandhalter hinterlegten Sicherheiten werden in einem ihm zur Verfüg. stehenden feuersicheren Raum verwahrt. Für die Pfandbr. von 1914 dürfen nur Hypoth. hinterlegt werden, bei welchen die Beleihung seitens der Ges. höchstens 50 % des Wertes des Grund- eigentums u. der darauf aufgeführten Gebäude beträgt. Aktienkapital: Finnl. M. 5 000 000 in Aktien à Finnl. M. 200. 5 % Pfandbriefe von 1907: Finnl. M. 10 000 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./4. 1917 un- kündbar; von dieser Zeit ab können die Pfandbr. von der Ges. zur Zahlung nach 6 Mon. gekündigt werden, u. zwar in der Weise, dass je eine ganze Serie (Finnl. M. 000 000) auf einmal zu kündigen ist; die Anleihe soll spät. 1./10. 1963 vollständig getilgt sein. Die Pfandbr. werden in Deutschland nicht gehandelt. 5 % Pfandbriefe von 1912: Finnl. M. 5 000 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./4. 1922 un- kündbar, von dieser Zeit ab gelten dieselben Bestimmungen für die Rückzahl. wie für die Pfandbr. von 1907; die Anleihe soll spätestens 1./10. 1968 vollständig getilgt sein. 5 % Pfandbriefe von 1914: Finnl. M. 10 000 000 = M. 8 100 000 = Kr. 7 200 000 Frs. 10 000 000 in Stücken à Finnl. M. 500, 1000, 2000 = M. 405, 810, 1620 = Kr. 360, 720, 1440 = Frs. 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1919 ab durch Rückkauf oder Verlos. innerhalb 52 Jahren; vom 1./4. 1924 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Helsingfors: Hypothenkenbank in Finnland A.-G., Finlands Bank, Privatbanken in Helsingfors; Hamburg: L. Behrens u. Söhne, Schröder Gebrüder & Co.; Stockholm: Aktie- *