Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. privileg durch das Gesetz v. 27./12. 1917 (R.- G.- Bl. Nr. 513) u. den ungarischen Gesetz- artikel XVIII vom Jahre 1917 bis längstens Ende Dezember 1919 provisorisch verlängert. Drei Jahre vor Ablauf des Privilegiums hat die Generalversammlung in Beratung zu ziehen, ob die Erneuerung des Privilegiums anzusuchen ist. Im Falle des Ab- laufes des Privilegiums oder der Auflösung der Bank vor dem Erlöschen des Privilegiums sind die Osterr. und die Ungar. Regierung berechtigt, das gesamte, den Gegenstand des Privil. bildende Bankgeschäft, unter Abtrennung des Hypothekar-Kreditgeschäftes, welches der Bank verbleibt, im bilanzmässigen Stande und nach dem bilanzmässigen Werte zu über- nehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unbewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- geschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Die Zahlung der Ablösungssummen hat nach eigener Wahl des Generalrates entweder in effektivem Gold oder in einem Aquivalent, das sich aus der Münzgesetzgebung ergibt, zu erfolgen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwalt. den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. u. den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanzmässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Über- nahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in Au- spruch zu nehmen ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt u. nach Massgabe der Einlös. der Pfandbr. in demselben Verhältnisse vermindert werden kann. –— Anlässlich der Verlänger. des Privil. im J. 1899 wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. § 4 des Übereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, die verbleibende Restschuld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Restbetrag von fl. 30 000 000 herabzumindern und dieses restliche Darlehen in unveränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Seit Beginn des Weltkrieges sind mit den beiden Finanzverwaltungen 10 Ab- machungen über schwebende Darlehen abgeschlossen worden, jede auf K 1 500 000 000 lautend u. spätestens 6 Monate nach Friedensschluss rückzahlbar. Von diesen K. 15 000 000 000 waren bis 31./12. 1917 K. 13 698 000 000 in Anspruch genommen. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu yV durch Barvorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf den Barvorrat um mehr als K 600 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine Notensteuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten. Am 1./9. 1901 ist der staatl. Ver- wechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der Bank übertragen worden. Durch Gesetz v. 30./12. 1917 (R.-G.-Bl. v. 8./1. 1918 Nr. 11) und den ungarischen Gesetzartikel II vom Jahre 1918 wurden zwischen dem K.k. Finanzministerium und dem kgl. ungar. Finanzministerium einerseits und der OÖsterr.- ungarischen Bank andererseits nachstehende Vereinbarung über die Schaffung ausser- ordentlicher Reserven aus Anlass des Krieges getroffen: I. Zur Deckung der Verluste, welche sich bei der Österr.-ungar. Bank infolge des Krieges ergeben können, wird eine a. 0. Reserve (Kriegsverlustreserve) errichtet, welche aus den Erträgnissen der Jahre 1914–1916: K 3 600 000, 7 400 000, 9 000 000 zus. K 20 000 000 zugewiesen werden. Insoweit die Reserve durch die bis zum Ende des Jahres 1922 festgestellten Kriegsverluste nicht in Anspruch genommen wird, fällt der unverbrauchte Rest der in Gemässheit des folgenden Absatzes zu bildenden Reserve für Währungszwecke zu. II. Aus den Eingängen, welche die OÖsterr.-ungar. Bank im Devisen- u. Valutenverkehre seit Ausbruch des Krieges dadurch erzielt hat, dass Gold, Devisen u. Valuten zu einem den Buchwert, bzw. die Anschaffungs- kosten übersteigenden Preise abgegeben wurden, wird eine a. o. Reserve (Reserve für Währungszwecke) gebildet. Diese Reserve ist für Aufwendungen im Interesse der Währung, insbesonders zur Wiederherstellung des Goldschatzes u. zur Vermehrung der Devisen- u. Valutenbestände der Österr.-ungar. Bank bestimmt u. hat zur Deckung jener Abgänge zu dienen, welche sich in der Gebarung der Österr.-ungar. Bank bei der Erwerbung von Gold, Devisen u. Valuten durch Aufwendung eines den Buchwert bzw. den Veräusserungspreis übersteigenden Anschaffungsbetrages ergeben. Die Reserve wird nach dem Stande vom 30./9. 1917 mit dem unter den „Sonstigen Passiven“' der Bank als schwebende Post ge- führten Betrage von K 255 186 541,79 errichtet. Die v. 1./10. 1917 an sich ergebenden gleich- artigen Eingänge sowie die bei der Gebarung mit der Reserve erzielten Erträgnisse fliessen der Reser ve zu. Die Währungsreserve wird vom Generalrate der OÖsterr.-ungar. Bank unter Mitwirkung u. Kontrolle beider Finanzministerien verwaltet u. verwendet. Über die hierbei zu beobachtenden Grundsätze sowie über die Richtlinien der Gebarung ist von beiden Finanzministerien mit der Osterr.-ungar. Bank ein Übereinkommen abzuschliessen. Im Falle XXXI*