Ausländische Industrie-Gesellschaften. 862 720, Grat. für Beamte 450 000, Dispos.-F. des Verw.-Rats für Wohlfahrtseinrichtungen 300 000, 16 % Div. 11 200 000, Vortrag 432 497). – Kredit: Vortrag aus 1915 418 018, Brutto- gewinn pro 1916 25 826 578. Sa. Lei 26 244 596. Dividenden: 1899/1900–1914/15: 9, 0, 0, 0, 8, 8, 6, 8, 9, 8, 8, 8, 9, 10, 6, 10% (7½ Monate): 10 %; 1916: 16 %. Zahlst.: Für die Div. wie für die OÖblig. Kurs: Die ersten Lei 50 000 000 Aktien sind an den Börsen von Berlin, Frankf. a. M., Paris, Amsterdam, Bukarest, Basel, Zürich u. Genf zugelassen. Kurs Ende 1905–1916: In Berlin: 135.75, 130.50, 118, 124.75, 133.75, 129, 126.40, 143.50, 147.20, 137*5, –, 175 %. = In Frankf. a. M.: 135.50, 129.50, 117, 124.50, 133.80, 130, 126.50, 143.50, 147.25, 140*, –, 175 %. Usance: Beim Handel an der Berliner u. Frankfurter Börse werden Lei 100 = M. 80 umgerechnet. Vertretungsgemeinschaft deutscher Steaua Romana-Aktionäre. Im Juni 1918 hat sich auf Anregung der Deutschen Petroleum A.-G. als der Hauptaktionärin der Steaua Romana eine Vertretungsgemeinschaft zur Wahrnehmung der Interessen der deutschen Aktionäre der Steaua Romana hinsichtlich der im Friedensvertrage mit Rumänien vorgesehenen Ent- schädigungen gebildet. Mit der Führung der Geschäfte dieser Gemeinschaft ist die Deutsche Treuhand-Gesellschaft beauftragt. Aktionäre, welche der Gemeinschaft beitraten, erhielten für die von ihnen hinterlegten Aktienmäntel Hinterlegungs-Urkunden, für die die Stellung eines Antrages zwecks Zulassung zum Börsenhandel in Aussicht genommen wird. Zugelassen zum Beitritt zu der Vertretungsgemeinschaft wurden Aktionäre, die entweder von der Reichsbank oder von einem dem Zentralverbande des deutschen Bank- u. Bankiergewerbes angeschlossenen Bankunternehmen eine Bescheinigung beibrachten, dass die Aktien am 7./5. 1918 (dem Tage des Friedensvertrages mit Rumänien) sich in deutschem Eigentum befanden. Jedoch wurden auch diejenigen deutschen Aktionäre, deren Aktien ohne deutschen Stempel im Auslande verwahrt wurden oder deutsch gestempelt aber an deutschen Börsen zurzeit nicht lieferbar sind, zum Beitritt zugelassen. Sie erhielten nicht eine zum Handel bestimmte, sondern nur eine auf Namen lautende, nicht übertragbare Hinterlegungsurkunde ausgehändigt. Letzter Hinterlegungstag war der 27./7. 1918. Direktion: Gen.-Direktor Dr. E. G. von Stauss; Direktoren: R. Kirschen, A. Müller, E. Bauer. Verwaltungsrat: Vors. Arthur von Gwinner, Dir. d. Deutschen Bank, M. d. H., Berlin; stellvertr. Vors. D. S. Nenitzescu, Exz., ehemaliger Minister, Bukarest; sonst. Mitgl.: George J. Boamba, Bukarest; Rechtsanwalt Joan Boamba, Bukarest; E. Heinemann, Direktor der Deutschen Bank, Berlin; H. Kurz, Direktor der Schweizerischen Kreditanstalt, Zürich; K. Perutz, Gen.- Dir. der ,Fortuna“, Erdöl-Gesellschaft m. b. H., Wien; Bernhard von Popper-Artberg, Direktor des K. k. priv. Wiener Bank-Vereins, Wien; Dr. E. G. von Stauss, Dir. der Deutschen Bank, Berlin.? Tabak-Regie-Gesellschaft des Türkischen Reiches, Akt.-Ges. in Constantinopel. (Societé de la Regie co-intéressée des Tabacs de Empire Ottoman.) Konzessioniert: Im Jahre 1883. Die Gesellschaft hat das ausschliessliche Recht auf Ankauf, Verarbeitung und Verkauf des im Türkischen Reiche produzierten, für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabaks und zwar für die ganze Ausdehnung des Reiches, soweit das Banderolensystem in Kraft bestand, mit Ausnahme von Ost-Rumelien. Das Monopol der Gesellschaft, wofür dieselbe eine jährliche Pacht von 750 000 türk. Pfund an die Verwaltung der Türkischen Staatsschuld zu entrichten hat, erstreckt sich in gleicher Weise wie für den Rauchtabak auf die Fabrikation u. den Vertrieb von Cigaretten, Einfuhr von Cigarren, Kau- und Schnupftabak frei gegen Erlag des betr. Einfuhrzolls. Die Tabakpflanzer dürfen ihre für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabake nur an die Regie-Gesellschaft verkaufen. Sie sind verpflichtet, ihre gesamte Tabakernte in den Entrepots der Regie-Gesellschaft zu deponieren, gleichviel, ob die Tabake für den Konsum im Innern des Landes oder zum Export bestimmt sind. In den Ländern des Türkischen Reiches ohne Banderolensystem — mit Ausnahme des Libanon und der Insel Kreta — ist die Regie-Gesellschaft ermächtigt, die jetzt der Kaiserlich-Türkischen Regierung zustehenden Zölle, sowie ferner die von der Regierung auf Cigarren, Kau- und Schnupftabake gelegten Abgaben und Ligenzsteuern zu erheben. Endlich fallen der Gesellschaft die Ausfuhrzölle für die nach Agypten, Samos, Tunis, Ost-Rumelien und Kreta versendeten Tabake zu. Die Gesellschaft ist befreit von der Grundsteuer auf die zum Zwecke der Fabri- kation und der Aufbewahrung von Tabaksvorräten von ihr zu erbauenden Gebäude, von der Abgabe der Einkommensteuer auf ihre eigenen Revenuen und von der Staatspapiere etc. 19181919. I. XXNV