Ausländische Industrie-Gesellschaften. 547 „ . Eingeführt in Berlin 16./4. 1884 zu 116 %, in Frankfurt a. M. im April 1884, erster Kurs 417.50 %. ividenden 1884/85–1912/13: 0, 0, 0, 0, 6½, 7, 8½, 9½, 10, 10¼, 10, 9½, 7½, 3½, 53 8, 8, 8½, 9, 9½, 9½, 11, 12, 12, 10, 10, 10, 10, 10 %. Auf den Gewinn des Geschäftsjahres 1913/14 (30ster u. letzter Jahrgang der ersten Konzession) wurde vom 1./14. Juli 1916 ab eine Abschlagsdiv. von 6 % vom Kapital d. i. 52,80 Piaster gezahlt. Die Auszahlung in Berlin geschah in M. zum jeweiligen Umrechnungskurse für den Scheck in türkischen Pfunden auf Konstantinopel gegen Ablieferung des Coupons Nr. 30 sowie den vorgeschriebenen Affidavit. Die abgelieferten Coupons wurden, nachdem sie mit einer Abstempelung zum Nachweis der geleisteten Abschlagszahlung versehen worden sind, den Eigentümern wieder zurückgegeben. Vom 1./6. 1917 ab erfolgte die Zahlung der Abschlagsdividenden für die Geschäftsjahre 1914/15, 1915/16 u. 1916/17 mit je 52.80 Piaster, also zusammen 158.40 Piaster. Die Auszahlung in Berlin erfolgte in Mark zum jeweiligen Scheckkurs auf Konstantinopel. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Direktion: General-Dir. E. Weyl. Kaiserlicher Kommissar: Sr. Exc. Ali Namic Bey. Kommissar der Dette Publique Ottomane: P. Aslan. verwaltungsrat: Im Auslande: Präs. Baron de Neuflize, Hof- u. Gerichtsadvokat Dr. Edm. Benedikt, Jul. Blum, R. Mallet, Dr. Paul von Schwabach; in Constantinopel: Vize-Präs. Ch. Sallandrouze de Lamornaix, E. Eugeénidi, N. de Janko, R. Pritsch, L. Rambert, Steeg Baron E. de Vendeuvre. Zahlstellen: Berlin: S. Bleichröder; Wien: Österr. Credit-Anstalt; Constantinopel, Paris und London: Banque Impériale Ottomane. Zahlung der Div. in Berlin u. Wien in Francs zum jeweiligen Tageskurse für kurz Paris. ... – 212, 198, 234, 193, 154, 153, 233, The South West Africa Company Limited in London. Gegründet: 14./8. 1892 unter dem englischen Gesellschaftsrecht. Dauer: unbeschränkt. Zweck: Die Ges. bezweckt, die ihr von der Reg. des Deutschen Reiches endgiltig am 12./9. 1892 erteilte Konz. in Deutsch-Südwestafrika (die sogen. Damaraland-Konz.) wirtschaftl. zu verwerten u. hiermit im Zus. hang stehende Geschäfte in Südwest- u. Südafrika zu be- treiben. Die Damaraland-Konz. hat durch das zugehörige Protokoll vom 14./11. 1892 u. die Vereinbarung vom 11./10. 1898 in mehreren Punkten Abänderungen erfahren. Durch die genannten Verträge erlangte die Ges. insbes. folg. Rechte: 1. Das ausschliessl. Recht zur Aufsuchung u. Gewinnung von Mineralien in einem Bezirk in Damaraland von 2 Breiten- graden u. 3 Längengraden, oder von einem dem gleichkommenden Flächeninhalte (ca. 57 000 qkm), u. ferner Minenrechte in einem Teile von Ovamboland (ca. 59 500 qkm); 2. die unentgeltl. Überlassung des ausschliessl. Eigentums an Grund u. Boden von 13 000 qkm in Damaraland, welche innerhalb des bezeichneten Bergrechtsgebietes von 57 000 qkm aus- zuwählen sind; 3. das Recht zum Bau u. Betrieb von Eisenbahnen innerhalb ihrer Damara-, land- u. Ovamboland-Konz., des Kaokofeldes. des Gebietes der Bastards von Rehoboth, sowie von irgend einem Küstenpunkte nördlich von Walfischbay nach beliebigen Punkten innerh. der 4 bezeichneten Gebiete nebst Zweiglinien, Hafen- u. sonst. zugehör. Anl. u. zwar Hafen- anlagen, soweit solche an den v. der Ges. hierfür gewählten Plätzen noch nicht bestehen, unter der Beschränkung, mit bestehenden oder ernstlich beabsichtigten Bahnen des Staates oder mit angelegten oder in Angriff genommenen Bahnen eines Dritten nicht in Wettbewerb zu treten, sowie mit der Verpflicht., die Bahnen auf Verlangen der Reg. für den öffentl. Verkehr freizugeben. Die Ges. geniesst das Recht, alle für den Bau, die Ausrüstung, die Unterhaltung u. den Betrieb der Gruben u. der dazugehör. Werke in Damaraland erforderl. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Ausrüstungsstücke u. Materialien während eines Zeitraumes von 20 Jahren, gerechnet vom Datum der Konz. d. h. vom 12./9. 1892, zollfrei einzuführen. Das gleiche gilt für 20 Jahre vom Tage der Konz., d. h. dem 11./10. 1898, an für die Gruben in Ovambo- land, soweit Edelsteine u. Kupfer, gediegen oder als Erz inbetracht kommen. Für die gleichen Zeiträume ist sie, mit Ausnahme der weiter unten beschrieb. Förderungsabgabe, von allen anderen Abgaben u. Steuern auf ihre Bergbauberechtigungen u. sonst. Unternehmungen. jedoch in Ovamboland mit der sich aus obigem ergebenden Einschränkung, befreit. Für die Einfuhr aller zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung u. zum Betriebe der Eisenbahnen, Hafen- u. sonst. damit verbundenen Anlagen erforderl. Materialien, Maschinen, Werkzeuge u. sonst. Artikel ist der Ges. Zollfreiheit auf die Dauer von 25 Jahren zuge- sichert worden, und zwar soll dieses Recht 25 Jahre von dem Zeitpunkt an fortbestehen, an dem jede der betr. Bahnen u. Anlagen vollendet ist. Die Eisenbahnen u. Hafenwerke u. alle dazugehör. Gebäude u. Anlagen sollen vom Beginn des Baues an von allen Abgaben u. Steuern frei sein für eine Frist von 25 Jahren, welche für jede Eisenbahn u. Anlage von demjenigen Tage an läuft, an dem sie dem Verkehr übergeben wird. Steuer- u. Abgaben- kreiheit besteht auch für alle Ländereien der Ges., solange sie nicht nutzbar gemacht sind, XXXV*