548 Ausländische Industrie-Gesellschaften. und nachdem dies der Fall, für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren. Doch gewährleistet die Ges. bei Strafe der Verwirkung des ihr verliehenen Grund u. Bodens, soweit dieser nicht an wirkl. Ansiedler verkauft ist, der Reg. nach dem 12./9. 1922 aus der Besteuerung dieses Landes einen jährl. Minimalbetrag von M. 20 000. Nach Ablauf der Steuerfreiheitsperiode soll die Ges. inbezug auf Besteuerung ihrer Bergbauberechtigungen u. der damit verbundenen Unternehmungen, sowie ihrer nutzbar gemachten Ländereien alle diejen. Vergünstigungen geniessen, welche die Reg. irgend einem Dritten in Damaraland gewähren wird. Die Ges. hat jedoch der Reg. von der Gesamtförderung von Erzen aus den von ihr be- triebenen Gruben die folg. Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung be- rechnet, zu zahlen: a) 2 % auf Edelsteine, Gold, Silber u. deren Erze, b) 1 % auf silberhaltige u. sonst. Kupfererze. Alle sonst. Mineralien sind frei von Abgaben. Die Ges. hatte bis zum 31./12. 1907 den Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen. Der Beginn des ordnungsmäss. bergmänn. Betriebes ist inzwischen erfolgt u. auch fernerhin ist die Ges. bei sonst. Verwirkung ihrer Minenrechte verpflichtet, die Gruben beständig im Betriebe zu halten oder halten zu lassen. Eine durchschnittliche Gesamtförderung von jährlich mind. 5000 t Mineralien soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflichtung gelten; letztere soll aufgehoben sein, wenn u. solange der bergmänn. Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg, Revolution, Epidemien, Hungersnot, Missernte, Arbeiterausstände oder sonst. Ursachen gestört wird, welche die Ges. verständigerweise nicht vorausberechnen kann oder die ihrer Einwirkung entzogen sind. Die Reg. wird der Ges. die für die anzulegenden Bahnlinien erforderl. Wassergerecht- same, sowie das Eigentum an dem zum Bau u. Betriebe der Linien, der Stationen und Seitengleise erforderl. Grund u. Boden unentgeltlich verleihen, insoweit beides ihrer Ver- fügungsgewalt unterliegt u. für behördliche Zwecke entbehrlich ist. Sollte die Ges. in der Folge den Betrieb auf einer oder der anderen der von ihr angelegten Schienenverbindungen einstellen, so fallen das Eigentum an dem Grund u. Boden u. die Wassergerechtsame an der in Betracht kommenden Schienenstrecke an die Reg. zurück. Die Festsetzung der Spurweite der Bahnen, der Zahl der Züge, sowie der Tarife soll dem Ermessen der Ges. während der ersten 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung der betr. Bahnen an, überlassen sein; sobald aber die Ges. für 2 aufeinander folg. Jahre einen verteilbaren Reinertrag von mehr als 10 % auf das Anlagekapital der Bahnen verdient hat, soll auf Verlangen der Reg. u. in Übereinstimmung mit ihr eine Neuregelung der Tarife vereinbart werden, welche die Verteil. von 10 % des Anlagekapitals ermöglicht. Die Ges. hat der Reg. sowohl als auch dritten Unternehmern zu gestatten, die von der einen oder den anderen in dem südwest-afrikanischen Schutzgebiete angelegten oder betrieb. Schienen- verbindungen an ihren eigenen Linien anzuschliessen. Bei Vergebung der Lieferungen für alle zum Bau und Betriebe der Eisenbahnen, Hafen- und sonstigen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen etc. wird die Ges. bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben. Beteiligungen bei anderen Gesellschaften: I. Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ge sellschaft. Diese Ges. wurde am 6./4. 1900 als Deutsche Kolonial-Ges. mit dem Sitze in Berlin errichtet, um die im Gebiete der Damaraland-Konz. nachgewiesenen, wertvollen Kupfervorkommen näher zu untersuchen und bergmännisch auszubeuten. Nach den Ver- trägen vom 12./5. 1903 zwischen der South West Africa Company und der Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges. u. vom 6./5. 1904 zwischen der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest-Afrika und der Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges. und in Gemässheit spät. Vereinbarungen wurden der letzteren übertragen: a) von der South West Africa Company 1. die der South West- Africa Company in dem Otavi-Gebiete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadrat- meilen, welcher nach Bestimmung der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Anwap (Guchab) u. Tsumeb einschliessen soll. (Die Abgrenzung dieses Bezirks ist inzwischen geschehen); 2. das der South West Africa Company zu- stehende Recht auf Inbesitznahmevon Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirkvon 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen u. des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedlungszwecken, nach Auswahl der Otavi-Ges., jedoch von keiner grösseren Ge- samtfläche als 500 engl. Quadratmeilen; 3. die der South West Africa Company zustehenden Wasserrechte auf den nach 2. von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; 4. das Recht auf Herstell. von Verkehrsmitteln jeder Art in dem Bezirke der 1000 engl. Quadratmeilen; 5. das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der deutschen Küste von Südwest-Afrika in der von der Otavi-Ges. zu bestimmenden. Richtung direkt oder indirekt verbindet; 6. die Land-, Wasser- u. sonst. Rechte, welche der South West Africa Company in Damaraland ausserhalb des Bezirkes der 1000 engl. Quadrat- meilen zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderl. Umfange zustehen; 7. das der South West Africa Company zustehende Eigentum des Grund u. Bodens nebst den Wasserrechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu er- bauenden Eisenbahn, soweit dieselbe durch das Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Bezirks von 1000 engl. Quadratmeilen läuft; 8. Minenrechte in einer Zone