Ausländische Industrie-Gesellschaften. 551 Debeers Company Kenntnis zu geben. Die Debeers Company hat 2 Jahre Zeit mit der Ausbeutung vorzugehen u. muss alsdann der South West Africa Company neben einer Landpacht, die von der Grösse des abzubauenden Terrains abhängig ist, eine Abgabe von 2 % von dem Bruttoerlös der geförderten Diamanten entrichten. Ubt die Debeers Company dieses Recht innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Kenntnisnahme der Funde an gerechnet, nicht aus, so fällt dieses Recht, u. zwar in jedem einzelmen Falle, an die South West Africa Company zurück. Die Reichskommission zur Prüfung der Rechte u. Pflichten u. der bisherigen Tätigkeit der Ges. in Südwest-Afrika u. Kamerun ist auch mit der Prüfung der auf die Ges. bezügl. Rechte u. Verhältnisse betraut. Kapital: £ 2 000 000 in 2 000 000 Aktien à £ 1. Urspr. £ 300 000, erhöht am 31./1. 1893 auf £ 400 000, 4./5. 1893 auf £ 500 000, 21./9. 1898 auf £ 1.000 000, 13./8. 1902 aut 2 000 000; davon waren begeben am 31./12. 1917: £ 1 750 000. Über die Aktien werden Zertifikate ausgefertigt, welche auf den Namen des im Aktienbuche eingetr. Besitzers lauten u. die Anzahl u. die Nummern der dargestellten Aktien sowie den Betrag der geleisteten Einzahl. angeben. Die Zertifikate werden v. der Ges. gezeichnet u. mit dem Siegel der Ges. ver- sehen. Die Übertragung v. Aktien erfolgt durch Umschreib. in den Transferbüchern der Ges. auf Grund eines von beiden Parteien gezeichneten Transferscheins, der unter Beifügung des über die zu veräussernden Aktien ausgestellten Zertifikates bei der Ges. einzureichen ist, worauf auf Antrag für den Erwerber ein neues Zertifikat ausgefertigt wird. Die Transfer- bücher der Ges. werden jedesmal 7 Tage vor der ordentl. Gen.-Vers. geschlossen u. am Tage nach derselben wieder eröffnet. Der Verwaltungsrat kann auch im übrigen den zeit- weisen Schluss der Bücher pestimmen, doch dürfen die Bücher nie länger als 30 Tage im Jahr geschlossen bleiben. Über vollgez. Aktien darf die Ges. auch Inhaberbescheinigungen (Share Warrants to Bearer) ausgeben. Die Ausgabe erfolgt auf schriftl. Antrag des einge- tragenen Aktienbesitzers bei der Ges. unter Einreich. des über die betr. Aktien ausgestellten Namen-Zertifikats. Den Besitzern von Inh.-Bescheinig. stehen gemäss $§ 46 der Ges.-Statuten alle diejenigen Rechte u. Vorteile zu. die den Inhabern von Namen-Aktien gewährt sind. Die Übertrag. der Inh.-Aktien erfolgt durch Übergabe derselben. Die Inh.-Aktien können auf Antrag gegen Auslieferung der Inh.-Bescheinig. wieder in Namen-Aktien umgewandelt werden. Die Registrierungsgebühren betragen; für die Übertragung von Aktien 2 shilling 6 pence per 100 Aktien oder einen Teil derselben; für die Umwandl. von Inh.-Aktien in Namen-Aktien oder umgekehrt 2 shilling 6 pence ohne Rücksicht auf die Zahl der Aktien. Dazu tritt für jedes weitere Namen-Zertifikat (1 Zertifikat ist frei) eine Gebühr von 1 shilling, und für jede einzelne Inh.-Bescheinig. 2 shilling 6 pence zuzügl. des engl. Stempels. Für den Handel an deutschen Börsen sind Inh.-Bescheinig. zu £ 50, je 50 Shares in einem bearey warrant, zus. gefasst u. mit Talon sowie 14 Div.-Scheinen versehen. Erhöhungen des A.-K. der Ges. bedürfen der Autorisierung durch eine besonders zu diesem Zweck einzuberufende Gen.-Vers. der Aktionäre, welche über den Betrag der Er- höhung u. über die Ausstattung der zu schaffenden Aktien zu beschliessen hat. Innerhalb des Rahmens dieses Erhöh.-Beschl. liegt die Bestimmung über die Ausgabe der Aktien dem Verwaltungsrat ob, dessen Beschlüsse hierüber einer Mehrheit von mind. der in einer besonders einzuberufenden Sitzung anwesenden Mitglieder benötigen. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: Die Abstimmung in den G.-V. erfolgt in der Regel nach der Mehrheit der anwesenden Aktionäre. Auf schriftl. Verlangen von mind. 5 anwesenden bezw. vertretenen Aktionären muss Abstimmung nach Aktienbesitz eintreten; in letzterem Falle berechtigt der Besitz jeder Aktie zu einer Stimme. Inhaber von Namen-Aktien sind zur Ausübung des Stimmrechts nur dann berechtigt, wenn sie als Inhaber der betr. Aktien, bezügl. deren sie das Stimmrecht ausüben wollen, spät. 3 Monate vor dem Tage der G.-V. in das Register der Aktienübertragungen eingetragen worden sind. Besitzer von Inh.-Aktien müssen, um ihr Stimmrecht auszuüben, mind. 3 Tage vor der G.-V. ihre Bescheinig. bei der Ges. oder an sonst. vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Stellen niederlegen. Bilanz am 31. Dez. 1917*): Aktiva: Kassa in London u. Südafrika 43 583, Bankguth. in Berlin 474 591, Effekten in London 555 115, Effekten in Deutschland 733 760, Debit. 132 329, Restkaufgelder auf verkaufte Farmen 29 987, Gebäude in Südwest 6879, Ausrüstungen 9689, Mobiliar 372, Landvermessung 8156, Aktienbesitz in England 19 112, Stück 19 535 Otavi- Genussscheine in Deutschland 3217, Damaraland Konzession 56 977. – Passiva: Ausgegebenes Kapital 1 750 000, nicht erhob. Div. 1252, Kredit. 45 625, Reserve gegen in Deutschland ent- fallene Zs. auf dortige Depots an Effekten u. Bankguth. für die 3 Jahre bis Ende 1917 132 781, Landverkäufe 55 268, Gewinn-Vortrag 88 841. Sa. £ 2 073 767. Das in Deutschland befindliche Vermögen der Ges. lässt sich wie folgt beziffern: Bank- guthaben in Berlin 474 591, Anlagepapiere in Deutschland 733 760, Debit. in Deutschland 4000, seit 4./8. 1914 in Deutschland aufgelaufene Zs. auf Anlagepapiere u. Bankguth. 97 928, 19 535 Otavi-Genussscheine 3216. Insgesamt £ 1 313 495. Dividenden: 1908 (18 Monate): 5 %; 1909–1917: 7½, 5, 7½, 5, 5, 0, 0, 0, 0 %. ) Nach einer Zusammenstellung in der Süd-Afrikanischen Wochenschrift.