Italienische Eisenbahnen. 579 Anschaffung von Rollmaterial nach der Konvention von 1899; 3) übernimmt die Bahnen Domdossala-Arona u. Arona-Santhia-Borgomanero zu den kontraktlich festgesetzten Bedin- gungen. Die Beträge dieser 3 Posten werden der Ges. teils in bar, teils in 3.65 0% Bonds, welche bis 1./7. 1946 zu tilgen sind, gezahlt. Der Staat übernimmt ferner zu besonderen Bedingungen die elektr. Bahn Varese-Porto Ceresio u. die Linie Rom-Viterbo-Ronciglione u- führt den Bau der Verbindungslinien Hafen Genua u. Giovi-Linien u. dem Parco del Com. passo weiter. Alle Abrechnungen für in der Ausführ. befindl. Arbeiten u. Anschaffungen erfolgen nach den bestehenden Vorschriften u. auf Grund der seinerzeit getroffenen Ver- träge; hierher gehört insbes. auch die Abrechnung bezügl. der staatl. Spez.-F. u. der Cassa aumenti patrimoniali, welche die Vorschüsse enthalten, die die Ges. wegen ihrer Unzuläng- dichkeit machen musste. Nicht erledigt werden konnte die Frage des Defizits der Pens.- Kassen des Personals. Es wurde deshalb von beiden Seiten zugestimmt, dass die Regelung dieser Angelegenheit einem Schiedsspruche überlassen bleiben sollte, obgleich die Ges. der Überzeugung sei, dass sie bezügl. des Vorhandenseins dieses Defizits keinerlei Schuld treffe. Sollte wider Erwarten wegen dieses Titels dennoch auf eine Verpflicht. der Ges. zu irgend einer Zahlung erkannt werden, so sei die Vereinbarung der Tilg. durch Annuitäten bis zum J. 1966 getroffen worden. Abgesehen von der allg. Abrechnung hat die Ges. der Reg. das Zugeständnis gemacht, auf den Gesamtbetrag der Abrechnung eine Schuld an den Staat von Lire 9 000 000 anzuerkennen, zu deren Tilg. durch Annuitäten bis zum J. 1966 u. mit 3.65 % verzinslich die Ges. sich verpflichtet. Auf Grund dieses Kompromisses hat also der Staat folg. Betrag zu zahlen: 1) Rückzahl. der im J. 1885 für das Betriebsmaterial seitens der Ges. gezahlten Summe Lire 135 000 000, 2) Rückzahl. für von der Ges. in den Jahren 1900–1905 gemachte Anschaffungen Lire 70 000 000, 3) obligator. Rückkauf der Simplonzufahrtslinien Lire 45 725 000, 4) sonst. Guth. der Ges. Lire 34 782 308 abzügl. Guth. des Staates Lire 9 000 000 = Lire 25 782 308 ergibt einen Gesamtbetrag von Lire 276 507 308. Auf den Rückkauf der Linien Porto-Ceresio-Varese u. Rom-Viterbo hat die Ges. noch nachträgl. verzichtet. Der Gesetzentwurf der Reg., welchem der eben erwähnte Kompromiss zugrunde lag, erhielt nicht die Genehm. der italien. Abgeordnetenkammer, da über die Höhe der unter 4 aufgeführten Guth. der Ges. eine Einigung nicht erzielt werden konnte; jedoch wurde die deg. seitens der Kammer ersucht, für die Zahlung der nicht umstrittenen Beträge Sorge zu tragen. Am 13./4. 1906 kam zwischen der Reg. u. der Gen.-Direktion der Ges. eine neue Konvention zu- stande (genehmigt 15./7. 1906), nach welcher das Guthaben der Reg. von Lire 9 000 000 aut Lire 13 000 000 erhöht wurde, nach Abzug desselben beläuft sich somit der gesamte vom Staate auszuzahlende Betrag auf Lire 272 507 308. Die bisher seitens der Reg. geleisteten Zahlungen wurden hauptsächlich zur verstärkten Tilg. der Oblig. verwendet. Der Rest der Oblig. soll im Laufe der nächsten Jahre zurückgezahlt werden, je nachdem die Mittel hierzu durch die Liquid. mit dem Staate flüssig werden. Nach der vollständigen Amort. der Oblig. verbleibt den Aktionären die staatliche Annuität bis zum J. 1966 von Lire 8 261 368, vor- ausgesetzt allerdings, dass sowohl die Liquid. der alten Rechnungen mit dem Staate als insbes. die Frage des Defizits der Beamten-Pens.-Kasse nach den Absichten der Ges. erfolgt. Die Frage des Defizits in der Pensionskasse wurde im Prozesswege entschieden, indem der Appellgerichtshof in Rom durch Urteil v. 21./5. 1910 dahin entschied, dass die Ges. für das Defzit der Pens.-Kasse verantwortlich sei, wenn durch Sachverständige festgestellt werden sollte, dass dieses Defizit durch eine entsprechende Gebarung hätte vermieden werden können. Gegen dieses Urteil hat die Ges. beim Kassationshofe Berufung eingelegt; jedoch bestätigte der Kassationshof am 14./6. 1911 das Urteil des Appellgerichtshofes. Durcir Urteil v. 27% 1914 entschied hierauf der Appellgerichtshof zu ungunsten der Ges. Die gegen diese Ent- scheidung eingelegte Berufung hat der römische Kassations-Gerichtshof durch Urteil v. 24./4. 1915 verworfen, so dass der Prozess jetzt endgültig zu ungunsten der Ges. entschieden ist. Demgemäss hat die Ges. im Jahre 1915 eine erste Abschreibung von Lire 3 000 000 auf ihrem Guthaben beim Staate gemacht. Durch Abkommen v. 1./9. 1917 wurde der Rechts- streit über den Fehlbetrag in den Personalkassen beigelegt. Danach übernimmt die Mittel- meerbahn für die Deckung des Fehlbetrages eine Schuld von Lire 20 000 000 am 31./12. 1915 u. dazu Lire 1 460 000 als Zs. für das Jahr 1916, zus. also Lire 21 460 000. Diese Summe deckt die Ges gegenüber dem Staate, dass sie ihm die 3 ihr noch verbliebenen Linien Varese-Porto Ceresio, Rom-Viterbo u. Rom-Albano mit sämtl. festen u. rollenden Material gratis abtritt u. ausserdem dem Staate vom 1 /1. 1918 ab bis 31./12. 1966 einen jährlichen Betrag von Lire 233 000 zahlt. Die G.-V. v. 26./11. 1905 beschloss die Amortisation des A.-K. Es fand zwar bereits vorher schon ein jährl. Auslos. der Aktien statt, jedoch erstreckte sich dieselbe bisher nur auf das Kap. von Lire 45 000 000, um welchen Betre g das Grundkapital im Jahre 1888 erhöht wurde; die Amort. wird jetzt auf das gesamte A.-K. ausgedehnt u. zwar seit 1913 durch Rückkauf. Im J. 1912 verlangte die Reg., dass die Ges. Lire 501 752 als Einkommensteuer für das Jahr 1905/06 u. das II. Semester 1906, ferner Lire 243 508 als nachträgl. Erhöh. der Steuern auf die Oblig.-Zs. der Ges. u. Lire 1 439 740 als teuer auf die Kapitalisation der staatlichen Annuitäten zu zahlen habe. Die Ges, hat gegen diese Besteuerung Protest eingelegt, aber einstweilen den Betrag von Lire 501 752 gezahlt. Das Mailänder Tribunal erkannte im April 1914, dass die Annuitäten nicht einem Gewinn sondern den Tilgungsquoten des Kapitals entsprechen. daher nicht zu versteuern sind. Das Gericht hat ausserdem einen Sachverständigen mit der Frage beauftragt, ob in dem erzielten Kapital ausser den Tilgungsquoten auch Zs. stecken. Die Reg. wird gegen dieses Urteil Berufung einlegen. XXXVII* „.