584 Ausländische Eisenbahnen. 2 404 597 herausrechnete. Die Regierung hielt diesen Betrag für zu hoch und rief die Ent- scheidung des römischen Appellhofes an, welcher in seinem Urteil vom 19./10. 1907 die Einwendungen der Regierung für berechtigt hielt und eine Revision des Gutachtens Pittarelli durch 3 neue Sachverständige anordnete. Auch gegen diese Entscheidung legte die Reg. beim Kassationshofe Berufung ein. Am 17./3. 1909 kam es zu einer Einigung zwischen der Regier. u. der Ges., nach welcher die von der Regier. zu zahlende Annuität auf Lire 2 342 500 für die Zeit vom 1./1. 1905 bis 27./8. 1973 festgesetzt wurde. Die G.-V. v. 31./3. 1909 genehm. diese Konvention. Ausser dieser Streitfrage schwebten noch 2 weitere Prozesse, die mit dem Rückkauf zusammenhingen. Im ersten Prozess über die Höhe der Entschäd. für Rollmaterial u. Vorräte, welche von der Ges. auf Lire 3 174 248 beziffert war, wozu noch die Zinsen ab 1./1.1905 bis zur Begleichung der Schuld durch die Reg. traten, entschied das Tribunal am 13./4. 1908, dass die Reg. die Forderung der Ges. anerkennen u. derselben Lire 3 647 185 nebst Zs. ab 191 1908 zahlen müsse. Der letzte Prozess betraf die Höhe der vorläufig bis zur endgültigen Festsetzung der Annuität jährl. zu zahlenden Abschlagssumme. Diese war auf Lire 1 780 548 d. h. die Höhe der früher von der Reg. gezahlten Kilometer-Subvention festgesetzt worden. Die Ges. hatte von dem Appellhofe eine Erhöhung der Abschlagssumme um die früheren Zubventionen der Provinzen Palermo u. Trapani, nämlich Lire 464 000 verlangt. Der Appell- hof entschied 2./5. 1908, dass die Abschlagssumme, die der Staat jährl. bis zur endgültigen Festsetzung der Annuität zahlt, von Lire 1 780 000 auf Lire 2 000 000 zu erhöhen sei u. dass er für die verflossenen 3 Jahre die Differenz von Lire 658 296 nachzuzahlen habe. Nachdem diese Prozesse endgiltig erledigt waren, wurde die Ges. wegen des Pensionsfonds ihrer früheren Angestellten in einen neuen Rechtsstreit verwickelt. In den ersten Monaten nach der Betriebsübernahme hatten die italienischen Staatsbahnen sowohl die Pensionen als auch die statutarischen Beiträge an den Fonds gezahlt. Als aber durch das Gesetz vom 9./7. 1908 die Pensionen wesentlich erhöht wurden, stellten die Staatsbahnen die Aus- zahlung der Pensionen an das Personal der Westsicilianischen Bahnen plötzlich ein. Auf eine Klage der Beamten wurde in der ersten Instanz der Staat, in der zweiten Instanz je- doch die Gesellschaft verurteilt, nicht nur für die Pensionen aufzukommen, sondern auch die Pensionen der nach dem Rückkauf von den Staatsbahnen in den Ruhestand versetzten Beamten zu bezahlen. Die Ges. ist verurteilt worden, auch an solche Beamten u. deren Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, deren Versorgung der Staat übernommen hatte. Für 1910 waren infolgedessen, ungeachtet der noch strittigen Ansprüche, bereits Lire 39 917 zu zahlen. Im Hinblick auf die etwaigen Leistungen aus dem Pensionsfonds-Urteil wurden seitens der Ges. aus ihrem Überschuss Lire 450 000 in Reserve gestellt. Die von der Ges. eingelegte Berufung wurde vom Kassationshofe am 6./5. 1913 zugunsten der Ges. entschieden; der Appelhof von Rom erkannte die von der Ges. eingereichte Rechnung als richtig an. Gegen diese Entscheidung haben die Beamten beim Kassationshof nicht nur wegen Form- fehler, sondern auch wegen des Urteils selbst Berufung eingelegt. Der Formfehler wurde anerkannt, ohne auf den Inhalt des Urteils einzugehen. Die Angelegenheit ist von dem Appelhof in Ancona zurückgewiesen worden. Der A.-R. der Ges. hofft, dass diese Instanz die formale Seite abändern, im übrigen aber das frühere Urteil zugunsten der Ges. bestätigen werde. Kapital: Lire 22 000 000 in Aktien à Lire 500. Die Aktien werden aus event. Überschüssen über eine 5 % Verzinsung nach Massgabe der jeweil. Beschlüsse der G.-V. al pari amortisiert u. dafür Genussscheine ausgegeben, welche an der Div. über 5 % hinaus teilnehmen. 5 % steuerfreie OÖblig. Serie A von 1879: Lire 12 000 000, davon noch in Umlauf Ende 1914: Lire 11 463 300 in Stücken à frs. 300. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Pari-Ausl. nach einem Tilg.-Plan von 1879 ab innerh. 99 J. Zahlst.: Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank. Die Oblig. waren „frei von allen gegenwärtig in Italien existier. Steuern“, so hiess es im Prospekt, seit 1895 aber müssen die Obligationäre auf Grund der Klausel Antonelli die Erhöhung der Einkommensteuer von 6.8 % tragen; daher Zahlung der Coup. mit frs. 6.99 zum ungefähren Kurse von kurz Paris. Coup. per 1./10. 1915 u. folg. wurden in Deutsch- land nicht bezahlt. –— Kurs in Frankf. a. M. Ende 1891–1916: 99.50, 103.70, 90.20, 93.50, 93, 96.80, 101.10, 100.60, 98, 98, 1019 104.80, 104.20, 103.80, 102, 102.30, 100.40. 102.90, 102.20, 101.70, 102, 100, 98.80, –*, –, 80 %. 5 % steuerfreie Oblig. Serie B von 1880: Lire 9 900 000, davon noch in Umlauf Ende 1914: Lire 9 454 800 in Stücken à Lire 300. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Durch Pari-Ausl. nach einem Tilg.-Plan von 1888 ab innerh. 97 J. Zahlst. u. Zahl.-Modus wie bei Ser. A, aber mit Lire 6.99 zum ungefähren Kurse für kurz Italien. Coup. per 1./12. 1915 u. folg. wurden in Deutsch- land nicht bezahlt. – Kurs in Frankf. a. M. Ende 1880–1916: 99.70, 96, 94. 78, 81.50, 85, 89.50, 97, 95.20, 93, 93, 96.70, 104.30, 104, 103.80,102, 101.60, 100.30, 102.50, 102.20, 101.30, 101.10, 99.80, 98.80, –*, –, 81 %. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Gewöhnlich im März. Stimmrecht: Je 20 Aktien = 1 St., Maximum = 30 St. Gewinn-Verteilung: Zunächst 5 % z. R.-F., sodann 5 % Div. an Aktionäre, Rest z. Verf. d. G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1914: Aktiva: Rückkaufs-Kto 44 220 813, Mobil., Masch. etc. 2490, Kassa 11 749, Portefeuille: Effekten 1 189 300, Bankguth. 317 200, Saldo d. Rückkaufs-Annuitäten 1 210 381, Guth. bei der Cassa Depositi e Prestiti 1 582 679, Kaut.-Depos. des Verw.-R. 450 000. – Passiva: A.-K. 22 000 000, R.-F. 1 443 449, im Umlauf befindl. Oblig. 20 918 100, getilgte Oblig. 981 900, Passiv-Rest 529 374, Pens.-F. 1 648 792, Liquidations-Kto f. Rechn. des Staates