616 Ausländische Eisenbahnen. Reg. am 18.8. 1884 u. durch die österr. Reg. am 27./10. 1884; v. 9./7. 1891, genehmigt durch die österr. Reg. am 21./1. 1892; ferner v. 25./5. 1892, genehmigt durch die österr. Reg. am 30./7. 1892 u. endlich v. 29./5. 1905, genehmigt durch die österr. Reg. am 5./10. 1905. Zweck: Benutz. u. Betrieb aller Grundstücke, Forsten, Berg- u. Metallwerke, Masch.- und anderen Fabriken, welche gegenwärtig oder künftig von der Ges. durch Konz. erworben, gekauft oder gepachtet werden. Konzessionsdauer: Bis 31./12. 1965. Verstaatlichung: Laut Gesetz vom 27./3. 1909 ging die Bahn bereits v. 1./1. 1908 ab in das Eigentum des Staates über. Den Kaufpreis für die österr. Linien zahlte die Regierung dadurch, dass sie die 3 % Oblig. I.–X. Em., die 3 % Oblig. des Ergänzungsnetzes, die 4 % Anleihen von 1883 u. 1900 zur Selbstzahlung übernahm; dagegen verblieben zu Lasten der Ges. die 5 % Oblig. von 1873/74, die 5% Brünn-Rossitzer Oblig. u. die 3 % Oblig. von 1895. Die Einnahmen der Ges. setzen sich jetzt zus. aus der ungarischen Annuität u. den Erträgnissen der Berg- u. Hüttenwerke, der Fabriken u. der Domänen der Ges.; die Div. der künftigen Jahre werden daher durch die schwankenden Ertragsziffern der industr. Unternehm. bestimmt werden. Die Ges. erhielt die Bewillig., auf Grund der ungarischen Annuität Oblig. auszugeben. Aus dem Erlöse dieser Oblig. wird auf jede Aktie eine Rück- zahl. von frs. 300 in bar erfolgen. Der Rest von frs. 200 pro Aktie wird sodann ausschliess- lich den industriellen Besitz der Ges. repräsentieren. Obligationen: Datum Pfandrechtl. Datum und Zahl Nummer Zinsfuss Emission der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. 3% 1 Uni 18355 1 1 bis 300 000 II. 1. Jan. 1857 2 300 001 363 636 III. 1. Dez. 1857 363 637 463 636 IV. 22. Mai 1858 463 637 563 636 . 12. März 1859 563 637 603 636 25. Aug. 1859 603 637 „ 678 636 VII. 4. Juli 1863 678 637 753 636 Erg.-Netz 20. Febr. 1867 1 150 000 1. Juli 1868 150 001 300 000 VIII. 1. Okt. 1869 753 637 803 083 Erg.-Netz 1. Juli 1870 300 001 365 000 ....... 5. Nov. 1874 75 000 Erg.-Netz 1. Sept. 1873 6 23 88 103 5 303 001 „ 425 000 IX. . Nov. 1874 03 084 950 486 . .. Z. 95 591 75 001 „ 155 000 — 31. Jan. 1883 23. Jan. 1883 1 225 000 Z. 5458 3 % X. 1, Juli 1885 22. Juni 1885 950 487 „ 1 138 938 Z. 44 897 Mark 28. Febr. 1897 22. Febr. 1895 k „ Z. 14 725 4 % Francs 30. Sept. 1900 193 1 „ 1689396 .94 Brünn Ross. I. Juli 1872 9. Okt. 1874 „ % Z. 10 367 Was die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Oblig I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuitä: von frs. 15 500 000 = ö5fl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist'. Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silber“, daneben noch ,die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber“. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen“'. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmt sind“. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Osterreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. — Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dass dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat. die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder später ein- getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzdem und zwar deshalb, weil ein ― 0―― ― 03 . .. ―* =―* ― 3 % 5 % 4 %