„ 0 0 IÖsterreich-Ungarische Eisenbahnen. 627 Erreichung seines Höchstbetrages von K 20 000 000 des Ertragsüberschusses zuzuweisen. Wenn der Ausgleichsfonds infolge von Entnahme zur ergänzungsweisen Bedeckung des An- leihendienstes unter den Betrag von K 15 000 000 bezw. K 20 006 000 gesunken ist, so gelten die für seine erste Schaffung getroffenen Bestimmungen auch für seine Wiederauffüllung. Der Ausgleichsfonds ist zur Deckung von Fehlbeträgen der Gewinn- u. Verlustrechnung des Gesamtunternehmens. Im Falle der Einlösung der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen sowie nach vollständiger Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B, der 4 % Oblig. (Serien E u. W) und der noch neu aufgenommenen Oblig. ist des zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Ausgleichsfonds der k. k. Staatsverwalt. zuzuweisen. Im Falle der Verstaatlichung der Ges. sind überdies, sofern in diesem Zeitpunkt Prior.-Oblig. Kategorie B noch unverlost im Umlauf sind, in die Reserve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B zu hinterlegen. Der Rest des Ausgleichsfonds bleibt zur freien Verfüg. der Südbahn-Ges. Was die Tariffrage betrifft, so kann die Reg., sobald der Ausgleichsfonds K 15 000 000 beträgt, Tarifermässigungen aber nur im Ausmass des vierten Teiles des Ertragsüberschusses verlangen. Doch soll das Ausmass der Tarifermässigung nicht grösser sein als der Betrag, um den der Ertragsüberschuss des letztabgeschlossenen Jahres den des Vorjahres übersteigt. Diese Be- schränkung gilt nicht für die erste Herabsetzung der Tarife. Wenn der Ausgleichsfonds K 20 000 000 erreicht hat, so können Tarifherabsetzungen im Ausmass des dritten Teiles des Jahresüberschusses verlangt werden, wieder mit Rücksichtnahme auf das Erträgnis des Vor- jahres, das nicht unterschritten werden darf. Ausserdem kann die Reg. jederzeit Tarif- ermässigungen verlangen, deren Effekt aber eine Einnahmeverringerung von K 500 000 im Jahre nicht übersteigen darf, doch werden solche Ermässigungen bei den vorerwähnten berück- sichtigt. Dieses Tarifherabsetzungsrecht geht nur bis zum Ausmass der Gütertarife der k. k. Staatsbahnen. Die Südbahn ist nicht berechtigt, Tariferhöhungen der Staatsbahnen zu übernehmen, solange das Niveau der Südbahn höher ist, es sei denn, dass Steigerungen der Personallasten, die auch die Südbahn übernimmt, die Erhöhung der Staatsbahntarife veranlassen. In diesem Falle kann die Südbahn der Staatsbahntariferhöhung mit Zurech- nung des jeweils bestehenden Zuschlags folgen. Sinkt der Ausgleichsfonds auf K 10 000 000, so hat die Südbahn Anspruch aur eine Tariferhöhung. Mit dem Zeitpunkt der Einlösung (Verstaatlichung) der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen wird der Nominalbetrag der alsdann noch ausstehenden im Wege der Verlosung zur Rückzahlung gelangenden ganzen (chalben) Prior. Oblig. Kategorie B nicht mehr mit frs. 325 (frs. 162 50), sondern nur noch mit frs 310 (frs 155) eingelöst. Ebenso werden die im Wege der Verlos. zur Rückzahlung gelangenden 4 % Oblig. Serie E nicht mit % 400 bezw. 2000 D. R.-W., sondern nur mit , 376 bezw. 1880 D. R.-W. und die 4 % Oblig. Serie W nicht mehr mit frs. 500 = 405 D. R.-W., sondern mit frs. 470 = = 380.70 D. R.-W. eingelöst. Verwendung der zur Verfügung der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüsse. Von den jährlich zur Verfüg. der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen wird zunächst ein Betrag von frs. 600 000 vorweggenommen und in eine Aktientilg.-Res. hinterlegt, welche frucht- bringend (Südbahn-Oblig. nicht ausgeschlossen) anzulegen u. samt ihren angesammelten Erträgnissen abgesondert von dem sonstigen Gesellschaftsvermögen zu verwalten ist. Die Ges. ist auch berechtigt, die in dieser Reserve bereits angelegten sowie die ihr jeweils zuzuführenden Beträge zur verstärkten Tilg. der Oblig. Kategorie B durch freihänd. Rückkauf oder Verlos. u. nach deren vollständiger Tilg. zur verstärkten Tilg. der 4 % Oblig. Serie E u. W durch freihänd. Rückkauf oder Verlos zu verwenden. Diese Oblig. sind zu vernichten. Die Süd- bahn-Ges. wird vor vollendeter Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie Buund der 4 %Oblig. Serie Eu W nicht berechtigt sein, dieser Reserve Beträge zwecks Ausschüttung an die Aktionäre zu ent- nehmen. Von dem nach Überweis. der K 600 000 noch verbleibenden Ertragsüberschuss wird die Ges. berechtigt sein, eine Annuität von frs. 4 344 158.11 vorwegzunehmen. Dieser Betrag zuzügl. d. oben erwähnten K 600 000 entspricht der Annuität, die zur Tilg. des A.-K. u. Zuwen- dung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 für jede noch im Umlauf befindliche Aktie notwendig ist. Ergeben sich Rückstände in der planmässigen Aktien-Tilg., so wird die Ges. berechtigt sein, sie nachzuholen, sei es durch Verwendung einer entsprechend höheren Quote von der Annuität der folg. Jahre, wodurch sich der zur Verteilung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 pro Aktie verfügbaren Betrag entsprechend verringert, sei es aus zur freien Verfüg. der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen. Sofern Rückstände in der planmässigen Aktientilg. mit 1./1. 1964 bestehen sollten, wird festzustellen sein, mit welcher gleichbleibenden Annuität die dann noch im Umlauf befindlichen Aktien bis Ende 1968 mit 2½ % verzinst und getilgt werden können; der hiernach sich ergebenge Betrag tritt ab 1./1. 1964 an die Stelle des Betrages von frs 4 344 158.11. Wenn nach Überweis. der K 600 000 u. der Annuität von frs. 4 344 158.11 ein Ertragsüberschuss verbleibt, so wird dieser bis zu zur freien Verfüg. der Ges. stehen, während die anderen der Res. zur Erhöhung des Tilgungsbetrages der 3 % Oblig Kategorie B zuzuwenden sind. Nach vollständiger Tilgung dieser 3 % Oblig. Kategorie B kann die Südbahn-Ges. über den ganzen Ertragsüberschuss verfügen. Nach völliger Tilg der 4 % Oblig. Serie E u. W u. der noch neu aufgenommenen Oblig. entfällt auch die Überweisung an den Ausgleichsfonds und stehen sämtliche Ertragsüberschüsse zur freien Verfügung der Ges. Das Sanierungsübereinkommen ist mit Rückwirkung vom 1./1. 1915 in Kraft getreten. Infolge des Kriegszustandes kann die im Übereinkommen vorgesehene Aufforderung zur Eintsichung der 3 % Oblig. zwecks Aufteilung auf die Kategorien A u. B vorläufig nicht