664 Ausländische Eisenbahnen. Ludvika-Eisenb. 762 267, div. Eoßten 1100, 2s 01680 Ausgabe: Unk. u. Löhne 176 676, Steuern 2 095 185, Beitrag zur Bekämpfung der Schwindsucht in Norbotten 12 000, Vortrag a. 1916 10 011 926, Gewinn in 1917 16 388 252. Sa. Kr. 28 684 039. Gewinn-Verwendung: Reingewinn inkl. Vortrag 26 400 179; hiervon 150 o Div. 15 300 000, 2. Unterst.-F. 150 000, R.-F. 450 400, bleibt Vortrag Kr. 10 499 779. UÜbereinkommen mit der Schwed. Regierung. Nachdem das am 8./5. 1906 zwischen der Trafikaktiebolaget Grängesberg-Oxelösund als Hauptaktionärin der Gellivare Malmfält und der Luossavaara-Kiirunavaara Aktiebolag und der schwed. Reg. abgeschlossene Übereinkommen die Genehmigung des schwedischen Reichstages nicht erhalten hatte, brachte die schwed. Reg. am 21./3. 1907 einen neuen Gesetzentwurf betreffend ein Übereinkommen zwischen dem Staate u. den norrländischen Erzgesellschaften im Reichstage ein, welcher im Mai 1907 von beiden Kammern des Reichstags angenommen wurde. Die wesentlichsten Bestimmungen des neuen Übereinkommens sind folgende: Die Luossavaara-Kiirunavaara A.-G. erwirbt das Erzfeld Gellivare von der Gellivare Malmfält A.-G.; ihr A.-K. wird auf Kr. 80 000 000 erhöht, wovon der Staat die Hälfte als Vorz.-Aktien erhält als Ersatz für das Recht an den Gruben, welches nach dem Berggesetz dem Grundeigentumsbesitzer zukommt. Ausserdem erhält der Staat noch von der Luossavaara-Kiirunavaara A.-G. sämtliche Aktien der Mertainen A.-G. auf nom. Kr. 5 000 000 nebst den Einmutungen dieser Ges. u. zweitens das alleinige Recht in Luossavaara zu fördern, in den Jahren 1908–1937 nur für den Bedarf der schwed. Eisen- und Stahl-Industrie. Die Vorz.-Aktien berechtigen zu einer Royalty berechnet auf die Hälfte des geförderten Erzes während der Jahre 1908–1927 im Betrage von Kr. 1 per Tonne Kiifrunavaara-Erz u. Ore 50 per t Gellivare-Erz, 1928–1932 Kr. 1.50 bezw. Öre 75, 1933–1937 Kr. 2 bezw. Kr. 1. Erst nach diesem Jahre sind die Vorz.- Aktien berechtigt, Div. zu erhalten u. zwar alsdann mit den Stamm-Aktien zu gleichen Teilen. Die Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. erhält also nur noch die Erzfelder Kiirunavaara u. Gellivare. In Kiirunavaara darf die Ges. in der Zeit von 1908–1932 nicht mehr als im ganzen 75 000 000 t fördern u. auf der Bahn bis zur Reichsgrenze im Jahre 1908 1 500 000 t befördern. Dieses Quantum darf bis zu 3 300 000 t erhöht werden, doch darf die Erhöhung von einem Jahre zum anderen nie 400 000 8 überschreiten. Die Fracht auf dieser Strecke beträgt Kr. 2.64 per t. Auf der Linie Kiirunavaara-Bottnischer Busen darf die Ges. 1 200 000 t zu Kr. 3.48 Pro t befördern, doch nur unter der Bedingung, dass der Gesamtexport von Kiirunavaara höchstens 3 500 000 t beträgt. In der Zeit von 1908–1932 ist die Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. berechtigt, in Gellivare 18 750 000 t Erz zu fördern u. zu einer Fracht von Kr. 2.75 nach Svartö zu befördern u. zwar in den ersten 5 Jahren bis zu 1 000 000 t jährlich. Ende 1932 ist der Staat berechtigt, die St.-Aktien für einen Betrag zu erwerben, der von einer Kommission nach dem Gewinne der Ges. während der letzten 10 Jahre bestimmt werden soll. Sollte der Staat von diesem Rechte keinen Gebrauch machen, so ist die Luossavaara-Kiirunavaara-G echti 1 15 000 000 t in Kiirunavaara u. 3 750 000 t in i 5 . unter obigen Be- dingungen zu befördern. Auch Ende 1942 hat der Staat das Recht zur Einlösung unter denselben Bedingungen. Die Trafikaktiebolaget Grängesberg- Aktien der Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. u. der Gellivare sich ausserdem, de mit einem Erzgehalt von über 30 Mill. t durch den Staat zu dem Gesamtpreise von Kr. 8 500 000, wovon Kr. 5 000 000 ausgezahlt werden sollen. Für den Rest erteilt der Staat der Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. das Recht, in den Jahren 1915–1932 im ganzen 9 000 000 t Erz mehr auszubeuten, als kontraktlich festgesetzt wurde. Hierfür bezahlt die Ges. Kr. 3 500 000 bar u. leistet ferner eine Abgabe an den Staat von Kr. 3 pro t von der Hälfte der genannten 9 000 000 t. Auf diese Weise wird die vom Staate ausgelegte Summe von Kr. 5 000 000 mit Zs. amortisiert, so dass die jetzige Auszahlung nur als Vorschuss zu betrachten ist. Der Gesetzentwurf wurde von der ersten u. zweiten Kammer am 31./5. 1908 angenommen. Am 6./4. 1913 wurde dem schwed. Reichstag ein neuer zwischen dem Staate u. der Grängesberg-Ges. geschlossener Vertrag zur Genehmigung vorgelegt, welcher die Er- höhung der zu exportierenden Erzmengen um 31 000 000 t zum Gegenstand hat. Diese Er- weiter. besagt, dass die Grängesberg-Ges. in den J. 1913–1932 noch weitere 21 600 000 t Erz aus Kiirunavaara u. 9 400 000 t aus Gellivara verschiffen darf u. zwar anfangend mit 300 000 t im J. 1913 u. staffelweise bis zum Hochstbetrage von jährl. 1 900 000 t in den J. 1921–1932 steigend, sodass jetzt der gesamte Erzexport in den J. 1908–1932 sich auf 133 750 000 t be- laufen darf. Im Juni 1917 genehmigte der schwed. Reichstag den Regierungsantrag, dass die Ges. bis Ende 1918 550 000 t Eisenerz mehr, als kontraktlich abgemacht ist, verschiffen könne. Auf die Hälfte des jetzt erhöhten Quantums soll der Staat einen Gewinnanteil von Kr. 6 per t erhalten, doch einschl. der oben erwähnten Royalty an die Vorz.-Aktien. Sollte der Staat im J. 1932 von seinem Ankaufsrecht auf die St.-Aktien der Luossavaara- Kiirunavaara-Ges. Gebrauch machen, so soll vom Kaufpreis ein Betrag von Kr. 3 per t auf die Hälfte der Zusatzmenge von 31 000 000 t = Kr. 46 500 000 abgezogen werden. Falls der Staat erst im J. 1942 von dem Ankaufsrecht Gebrauch macht, soll der Betrag von Kr. 46 500 000 mit Zinsenzuschlag von 4 % für die J. 1933–1942 von dem Kaufpreis abgezogen werden.