Ausländische Eisenbahnen. Das Missouri Pacific-System erstreckt sich von St. Louis nach Westen u. Süden. Die Missouri Pacific Ry breitet sich mit ihren verschiedenen Zweiglinien u. gepachteten Bahnen, Ssowie der Central Branch Ry über die Staaten Missouri u. Kansas aus u. reicht bis Omaha in Nebraska u. Pueblo in Colorado. Die Hauptlinien der St. Louis, Iron Mountain & Southern Ry laufen von St. Louis u. East St. Louis nach Süden u. Südwesten bis Texarkana an der Grenze zwischen Arkansas u. Texas u. bis Shreveport u. anderen Orten in Louisiana. Sie führen ferner am Mississippi entlang, der mittels einer Brücke bei Thebes überschritten wird, bis zu einer Verbind. mit der Texas und Pacific Ry bei Concordia in Louisiana. Auf diese Weise wird eine direkte Linie zwischen St. Louis u. New Orleans hergestellt. Die Strecken des Systems finden in Pueblo Anschluss an die Denver & Rio Grande Ry, in Texarkana an die Texas and Pacific Ry u. in St. Louis, Kansas City u. Omaha an die Wabash Rr. Mit allen diesen Ges. werden enge freundschaftl. Bezieh. u. eine Interessen- gemeinschaft unterhalten, die dem System für seinen Verkehr in Chicago, Buffalo u. Pitts- burg, Denver u. Salt Lake City New Orleans u. El Paso Ausgangstore öffnen. Im Juni 1915 gerlet die Ges. von neuem in Zahlungsschwierigkeiten. Ein Reorganisationsplan, datiert v. 1./7. 1915 sollte die finanziellen Verhältnisse der Ges. regeln; da aber bis zu dem festgesetzten Termin (16. 8. 1915) nicht die erforderliche Zahl von Bondsbesitzern dem Reorganisations- plan zugestimmt hatte, so wurde am 17./8. 1915 ein Zwangsverwalter (receiver) ernannt. Gleichzeitig wurde die Frist für die Zustimmung zum Reorganisationsplan bis 15./10. 1915 (später bis 15. 12. 1915) verlängert. Am 9./10. 1915 forderte die Deutsche Treuband-Ges. in Berlin die deutschen Besitzer von Missouri Pacific Railway Co. 4 % Collateral Gold Bonds auf, zum Zwecke der Vertretung ihrer Interessen ihre Bonds nebst Coup. per 1./9. 1915 u. folg. entweder in New York: bei der Bankers Trust Company oder in Frankf. a. M.: bei Jacob S. H. Stern, Deutsche Bank Fil. Frankf. a. M., Disconto-Ges., Deutsche Vereinsbank, in Hamburg: bei M. M. Warburg, Deutsche Bank Fil. Hamburg, Nordd. Bank in Hamburg bis spät. 15./10. 1915 (verlängert bis 15./12. 1915) entsprechend den Beding. des Neuordnungsplanes u. Abkommens v. 1./7. 1915 zu hinterlegen. Die in Deutschland zu hinterlegenden Bonds mussten mit dem deutschen Reichsstempel versehen sein. Im Neuordnungsplan ist vorge- sehen, dass die Inhaber der 4 % Collateral Gold Bonds bei einer unveränderten Durch- führung des Planes gegen ihre Bonds 5 % ige zum Nennwert in Stammaktien konvertierbare Vorzugsaktien im gleichen Nennwert erhalten sollen; jedoch behält sich die Leitung der Neuordnung das Recht vor, an Stelle dieser Vorzugsaktien ganz oder teilweise 5 % in Stammaktien konvertierbare Income Bonds auszugeben. Die bei Durchführ. der geplanten Neuordnung im Emtausch gegen 4 % Collateral Gold Bonds zur Ausgabe gelangenden neuen Werte sollen, soweit die alten Stücke bis spät. 15./12. 1915 in Deutschland hinterlegt worden sind, ohne Berechnung der nach den gegenwärtig bestehenden Gesetzen zu entrichtenden deutschen Stempelgebühren oder sonstigen Kosten ausgehändiet werden. Für jeden bei den deutschen Stellen hinterlegten Bond wird ein besonderes Zertifikat ausgefertigt werden. Die Lieferbarkeit dieser Zertifikate an den Börsen von Frankf. a. M. u. Hauburg wird be- antragt werden. Den Besitzern von hinterlegten Bonds wird auf Wunsch der Gegenwert des am 1./9. 1915 fälligen Coup. zum jeweiligen Geldkurs für Schecks auf New York von den Hinterlegungsstellen in Form eines Vorschusses auf ihre Bonds ausgezahlt u. zwar entweder bei Einreichung der Bonds zur Hinterlegung oder später, u. bis auf weiteres bei Vorlegung von Hinterlegungszertifikaten. In beiden Fällen werden die betreffenden Zertifikate von den Hinterlegungsstellen mit einem entsprechenden Stempelaufdruck versehen. Der Reorganisationsplan v. 1./7. 1915 ist mit Abänderungen v. 25./7. 1916 von einer erheblichen Mehrheit von Bondsbesitzern gebilligt worden. Nach dem Plan soll eine neue Ges. gebildet werden, die das ganze Eigentum der Missouri Pacific u. der St. Louis Iron Mountain & Southern Ry erwerben soll. Diese neue Ges. wird nachstehende neue Werte begeben: $ 82 839 585 St.-Aktien, $ 76 751 635 convertible 5 % Vorz.-Aktien, welche auf Wunsch ihrer Besitzer in St.-Aktien umgetauscht u. von der Ges. zu 107½ % zwrück- gekauft werden können. Ferner $ 46 923 150 First and Refunding Mortgage 5 % Bonds, welche 1965 fällig werden u. nach 1920 ganz oder teilweis zu 107½ % zurückgekauft werden können, sowie 4 % General Mortgage Bonds, deren Höchstgrenze auf denjenigen Betrag festgelegt werden soll. der gemäss dem abgeänderten Plan für die Zwecke der Neuordnung ausgegeben werden darf. Diese 4 % General Mortgage Bonds werden 1975 fällig, können aber nach 1920 ganz oder teilweis zu 100 % zurückgekauft werden. Diese neuen Werte sollen im Umtausch gegen alte Bonds der Missouri Pacific Ry Co. u. der St. Louis Iron Mountain and Southern Ry Co. gegeben werden. Von den in Deutschland gehandelten Bonds sollen umgetauscht werden: 1) Die Missouri Pacific I. Mortgage Lexington to Sedalia 5 % Gold Bonds zu pari gegen neue 5 % convertible Vorz.-Aktien, 2) Die Konsolid. Mis- souri Pacific I. Mortgage 6 % Gold Bonds zu 110 % gegen neue 5 % First and Refunding- Bonds, 3) 40 jährige Missouri Pacific Ry Co. Collateral 4 % Gold Bonds zu pari gegen neue 5 % convertible Vorz.-Aktien. Die Pacific Railroad of Missouri I. Mortgage extended in 1888 4 % Gold Bonds u. die Verdigris Valley Independence and Western Ry Co. I. Mort- gage 5 % Gold Bonds blieben bei der Neuordnung unverändert. Infolge der Abänderung des Reorganisationsplanes am 25./7. 1916 forderte die Deutsche Treuhand-Ges. am 5./9. 1916 die Besitzer noch nicht hinterlegter 4 % Collateral Bonds auf. ihre Bonds in bisheriger Weise noch bis zum 20./9. 1916 (später verlängert bis 5./1. 1917) bei den deutschen Zahl- stellen zu hinterlegen. Gleichzeitig konnten diejenigen Besitzer von deutschen Hinterleg.-