Anleihen des Deutschen Reiches. Deutsches Reich. Reichshaushaltplan für das Rechnungsjahr 1918: Einnahmen M. 7 758 767 629, Ausgaben: M. 7 758 767 629 u. zwar im ordentlichen Haushalt: Einnahmen M. 7 332 699 306, Ausgaben: fortdauernde M. 7 200 303 926, einmalige M. 132 395 380, im ausserordentl. Haushalt: Ein- nahmen M. 426 068 323, Ausgaben M. 426 068 323. Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Bestreit. einmaliger ausserordentl. Ausgaben M. 318 000 000 im Wege des Kredits flüssig zu machen sowie zur vorübergehenden Verstärkung der ordentl. Betriebsmittel der Reichs- hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von M. 6 000 000 000 hinaus, Schatz- anweisungen auszugeben. Tilgung der Reichsschuld: Das Gesetz, betr. Ander. im Finanzwesen, v. 15./7. 1909 be- stimmt in $ 3: Die Tilg. der Reichsanleiheschuld hat v. 1./4. 1911 ab nach Massgabe der nach- stehenden Bestimm. zu Lerfolgen: Die Bestimm., welche für die Tilg. der zu werbenden Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. Zur Tilg. der bis 30./9. 1910 begebenen sonst. Anleihen ist jährlich mindestens 1 % des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Zur Tilg. des vom 1./10. 1910 ab begebenen .. * jährlich a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihe- betrage mindestens 1, %, b) im übrigen mindestens 3 %, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Als ersparte Zinsen sind 3½ % der zur Tilg. aufgewen- deten Summen anzusetzen. Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind jährlich durch den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Abschreibungen vom Anleihesoll u. Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilg. zur Verfüg. stehen- den Beträge sind einer Tilg. gleichzuachten. Auf die aus Anlass des Krieges begebenen Anleihen findet das Tilg.-Gesetz im Rechnungsjahr 1918 keine Anwendung. Zahlstellen für die Zinsscheine bis auf weiteres vom 21. des dem Fälligkeitstage voran- gehenden Monats: Berlin: Staatsschulden-Tilgungskasse, Preussische Staatsbank (See- handlung), Preuss. Centralgenossenschaftskasse, Reichsbankhauptkasse sowie alle Reichsbank- haupt- u. Reichsbankstellen u. alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben- stellen, ferner alle preuss. Regierungshauptkassen, Kreiskassen u. hauptamtlich verwalteten Forstkassen, die preuss. Oberzollkassen, sowie alle preuss. Zollkassen, sofern die vorhand. Barmittel die Einlös. gestatten. Ausserdem in Bayern: die Bayerische Staatsbank in Nürn- berg u. ihre sämtl. Filialen; ferner an Orten ohne Reichsbankanstalt in Sachsen: die Bezirks- Steuereinnahmen, in Württemberg: die Kameralämter, in Baden: die Mehrzahl der Finanz- * Hauptsteuerämter, in Hessen: die Bezirkskassen u. Steuerämter, in Sachsen-Weimar: die chnungsämter, in den übrigen Bundesstaaten verschiedene von ihnen bekannt bene Kassen. Die Zinsscheine können in Preussen allgemein statt baren Geldes in Zahlung geben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatl. Kassen sowie bei Entricht. der die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt, aber cht verpflichtet zur Annahme an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten. Die Zins- heine der Reichskriegsanleihen werden ferner in kleineren Mengen (in der Regel nur bis 3 Stück von zusammen höchstens 150 M.) an den Schaltern der Reichspostanstalten u. den Postagenturen in Zahlung genommen oder gegen bar umgetauscht. In Orten ohne ankanstalt tauschen die Postamtshauptkassen (bei Postämtern 3. Klasse die Vorsteher) insscheine auch in grösseren Mengen und in jeder Höhe vom 21. des letzten bi les ersten Vierteljahrsmonats um. % Deutsche Reichsschuld (bis 30./9. 1897 4 %). Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. 1./10. Tilg.: Durch beliebigen Ankauf, Gesamtkündig. zu pari nur auf Grund ren Gesetzes. Verj.: Vorleg.-Frist für Zinsscheine beträgt 4 Jahre, gerechnet vom des Jahres ab, in welchem der Fälligkeitstermin liegt. – Stücke verschied. Jahrg. h numeriert, es ist daher erforderlich, jeder Nummer auch Jahrg. beizufügen. se von Konsortien fest übernommen u. aufgelegt, M. 43 000 000 25./6. 1877 zu 94.60 %, 000 0 3./10. 1878 zu 95.60 %, M. 30 000 000 6./11. 1879 zu 96.60 %; weitere Beträge lurch das Reich freihändig verkauft. Seit 1./4. 1905 Kurs mit den übrigen 3½ *― ¹ zus. notiert. ere etc. Me Ö=