6 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 0 2./1. oder 1./7. mit 110 % zurückgezahlt. Die Auslos. geschieht nach dem gleichen Plan u. gleichzeitig mit den Schatzanweis. der 6. u. 7. Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan auf die Auslos. im Jan. u. Juli 1918 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatzanweis. wird jedoch erst im Jan. 1919 mit ausgelost. Die nicht ausgelosten Schatzanweis. sind seitens des Reiches bis zum 1./7. 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 %ige, bei der ferneren Auslos. zu 115 % rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterlieg. Schatzanweis. fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündig. ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unver- losten Schatzanweis. zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3½ % zu 120 % rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterlieg. Schatzanweis. fordern. Eine weitere Kündig. ist nicht zu- lässig. Die Kündig. müssen spät. 6 Monate vor der Rückzahl. u. dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzins. u. Tilg. durch Auslos. werden, von der verstärkten Auslos. im ersten Auslosungstermin abgesehen, jährl. 5 % vom Nennwert ihres ursprüngl. Betrages aufgewendet. Die ersparten Zs. von den ausgelosten Schatzanweis. werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündig. vom Reiche zum Nennwert zurück- gezahlten Schatzanweis. nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzins. u. Auslos. teil. Am 1./7. 1957 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweis. mit dem alsdann für die Rückzahl. der ausgelosten Schatzanweis. massgebenden Betrage (110 %, 115 % oder 120 %) zurückgezahlt. Aufgelegt zur Zeichnung in der Zeit vom 18./3. bis 18./4. 1918 zu 98 %. Den Zeichnern einer 4½ % Schatzanweis. war es gestattet, daneben Schuldverschreib. sämtl. früheren Kriegsanleihen u. Schatzanweis. der I., II., IV. und V. Kriegsanleihe unter denselben Bedingungen wie bei der 7. Kriegsanleihe in neue 4½ % Schatzanweis. einzutauschen. Die alten Stücke waren bis zum 29./6. 1918 einzuliefern. Die mit Jan.-Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke waren mit Zinsschein, die am 2./1. 1919 jällig sind; die mit April-Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsschein, die am 1 /10. 1918 fällig sind, einzureichen, so dass die Einlieferer von April-Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stück-Zs. für ¼ Jahr vergütet erhalten. Zum Umtausch wurden angemeldet M. 125 933 800 älterer Anleihen. Kurs mit 4½ % Schatzanweisungen (6. Kriegsanleihe) 0 zus. notiert. 4½ % Schatzanweisungen des Deutschen Reiches von 1918 (9. Kriegsanleihe), auslosbar 10 mit 110 % bis 120 %. M. 1 380 097 900 in Stücken zu M. 500, 1000, 2000, 5000, 10 000, 20 0005 welcher Gruppe die einzelne Schuldanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar **. ――――― ― a ... und Juli jedes Jahres, erstmals im Juli 1919, ausgelost und an dem auf die Auslosung 31 folgenden 2./1. oder 1./7. mit 110 % zurückgezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem — gleichen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe. Die nach. diesem Plan auf die Auslosungen im Januar und Juli 1918 und Januar 1919 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schatzanweisungen wird jedoch erst im Juli 1919 mit aus- gelost. Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1./7. 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 %ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 % rückzahlbare, im übrigen den gleichen Til- gungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatz- anweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die In- haber staft der Barzahlung 3½ %ige mit 120 % rückzahlbare, im übrigen den gleichen Til- gungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlunge und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweis und ihre Tilgung durch Auslosung werden, von der verstärkten Auslosung im ersten losungstermin abgesehen, jährlich 5 % vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages gewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden lösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zur gezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1./7. 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Scha- anweisungen mit dem alsdann für die Rückzahluug der ausgelosten Schatzanweisun massgebenden Betrage (110 %, 115 % oder 120 %) zurückgezahlt. Aufgelegt zur Zeichr in der Zeit vom 23./9.–6./11. 1918 zu 98 %. Den Zeichnern neuer 4½ % Schatzanweisur war es gestattet, daneben Schuldverschreib. sämtlicher früheren Kriegsanleihen u. Sch anweis. der I., II., IV. u. V. Kriegsanleihe in neue 4½ % Schatzanweis. umzutaus- jiedoch konnte jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nenr zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweis. gezeichnet hatte. Die alten waren bis zum 21./12. 1918 einzuliefern. Die 5 % Schuldverschreib. aller vorangegan Kriegsanleihen wurden ohne Aufgeld gegen die neuen 4½ % Schatzanweis. um Die Einlieferer von 5 % Schatzanweis. erhielten eine Vergütung von 22― %, Einlieferer von 4½ % Schatzanweis. der IV. u. V. Kriegsanleihe eine Zuzahlung vo zu leisten hatten. Zum Umtausch wurden angemeldet M. 185 038 300 älte A Kurs mit 4½ % Schatzanweisungen (6. Kriegsanleihe) zus. notiert.