46 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. = 101.75 %. Kurs Ende 1892–1918: In Leipzig: 97, 98, 100.50, 101.50, 101.50, 100.50, 100, 95.75, –, , 99.25, 99.50, 99.25, 97.75, 95.50, –, 91.50, 91.50, 90, 89.50, 85, 81, –*, –, 73, –, 75* %. — Ende 1896 bis 1918: In Berlin: 101.75, 101.50, –, –, –, –, 98.10, 99.10, 99.25, 98.25, 329, 95.40, 90.75, 91.75, 91.60, 90.25, 89.50, 86, 83, –* –, 73, –, 75* %. 4 % Schuldscheine der Landeskreditkasse in Rudolstadt von 1907, 1908 und 1910. In Umlauf Ende 1917: M. 4 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zinsen: 30./6., 31./12. Tilg.: Kündig. teils bis 31./12. 1915, teils bis 31./12. 1918 (Schuldverschreib. v. 1910) ausgeschlossen; von dieser Zeit ab steht der Kasse das unbeschränkte Recht der Kündig. zu. Die Rückzahlung erfolgt nach Anordnung des Ministeriums durch Rückkauf oder durch Auslos. u. zwar 6 Monate nach bewirkter Auslos. oder Kündig. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse, Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold; Meiningen: Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp; Sondershausen: Schwarzburg. Landesbank. Die Schuld- scheine von 1910 wurden in Dresden 15./9. 1910 zu 101 % eingeführt. Kurs Ende 1910–1918: In Dresden: –, –, 98.25, 96, 95.50*, –, 86, –, 91* %. 4 % Schuldscheine der Landeskreditkasse in Rudolstadt von 1911. In Umlauf Ende 1917: H. 3 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Kündigung bis 31./12. 1920 ausgeschlossen; von dieser Zeit ab steht der Kasse das unbeschränkte Recht der Kündigung zu. Die Rückzahlung erfolgt nach Anordn. des Ministeriums durch Rück- kauf oder durch Auslos., u. zwar 6 Monate nach bewirkter Auslos. oder Kündig. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse, Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold; Meiningen: Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp; Sondershausen: Schwarzburg. Landesbank. Die Schuld- scheine gelangten im Nov. 1911 zu 100.70 % zum freihändigen Verkehr. Eingef. in Berlin 22./5. 1913 zu 97 %. Kurs Ende 1913–1918: In Berlin: 96, –, –, 86, –, 91* %. – Kurs in Dresden mit 4 % Schuldscheinen von 1907, 1908 u. 1910 zus. notiert. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.). Bilanz am 31. Dez. 1917: Aktiva: Ausgeliehene Kapitalien auf Rententilg. 13 839 548, do. a. einfache Verzins. 2 491 216, do. a. Lombard 313 115, do. a. Wertpapiere 305 246, do. in laufender Rechnung 61 515, Stück-Zs. von ausgeliehenen Kapitalien bis 31./12. 1917 164 723, Barbestand 451 774, an die Staatskasse bereits abgeführt. Reinertrag 80 000, Renten-Reste 92 737. – Passiva: 3½ % Schuldscheine 5 485 000, 4 % do. 7 000 000, Einlagegelder 3667 177, aufgenommene Darlehen u. Vorschüsse 844 752, noch uneingelöste Zs.scheine 245 691, Zinsrest auf Darlehne 2812, R.-F. 371 065, Extra-R.-F. 103 377, Reinertrag 80 000. Sa. M. 17 799 874. Freistaat Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 1./4. 1918: M. 4 311 249.50 – Budget für die Jahre 1918–1919: Einnahmen und Ausgaben: M. 4 209 793. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Ebeleben-Keula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden J ahres, zuerst also per 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu bringen. Zahlst.: Die Staatskassen, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen sowie deren Filialen in Arnstadt, Rudolstadt, Ilmenau, Suhl, Saalfeld, Weida (S.-W.), Ellrich, Stadtilm, Greussen, Nordhausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1918: In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102, 101.75, 100.50, 100.75, 98.75, 100.25, 100.10, 100, 100, 98.10, 96, –*, –, 85, –, 89* %. Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landes- gesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit u. geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landescreditkasse „ welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Die Landescreditkasse hat den Zweck, einer- seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, b0j) gegen Verpfändung im Freistaat gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites Auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse läuft v. 1./4.–31./3. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechn. wVerden vom Ministerium geprüft u. richtig gesprochen. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse ditenen zunächst zur Bestreit. des Verwalt.-Aufwandes u. fliessen z. Zt. gemäss Vereinbar. mit dem Landtage nach bewirkter Ansamml. eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.-Bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- u. Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke gibt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteige Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderli 7§Ä=