1 432 939, bleibt noch zur Verfüg. des Proyinzialausschusses bezw, Landtages 2 687 889, niervon sind gemäss Beschluss des Provinzialausschusses vom 22./3. 1919 als Abschreib. in 1919 abgebucht 2 466 455, bleibt verfügbar M. 221 434. Gegneral-Direktor: Geh. Reg.-Rat Dr. Lohe. Verwaltungsrat: Landrat Graf Beissel von Gymnich, Vorsitzender, Landeshauptmann Begierungspräsident a. D., Wirklicher Geh. Ober-Reg. Rat Dr. von Renvers, stellvertretender Vorsitzender, Geh. Reg.-Rat Dr. Lohe, Gen.-Dir. der Landesbank, Landrat, Geh. Reg.-Rat Eich, Geh. Komm.-Rat Erbslöh, Geh. Komm.-Rat Hueck, Oberbürgermeister Dr. Oehler, Landrat von Pastor, Oekonomierat Jakob Caspers, Klostergutsbesitzer Engels, Oberbürger- meister Clostermann, Geh. Komm.-Rat Dr. Hagen, Landrat, Geh. Reg.-Rat Heising, Bankier E. Dr. Hey, Oberbürgermeister Dr. Jarres, Landrat, Geh. Reg.-Rat Freiherr von Troschke. Provinz Sachsen. Sicherheit: Für die Sicherheit der ausgegebenen Schuldverschreibungen u. deren Zinsen haftet der Provinzialverband der Provinz Sachsen mit seinem Vermögen und seiner Steuerkraft. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen Yon 1881, anfangs 4 %, seit 1. Jan. 1898 auf 3½ herabgesetzt. M. 450 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Juni per 2. Jan. des folg. Jahres mit 1 % und Zinsenzuwachs bis 1922. ――― 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1886, anfangs 4 %, seit 1./1. 1898 auf 3½ % herabgesetzt. M. 800 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im März per 1./10. mit 1 % und Zinsenzuwachs, bis 1928. Kurs in Halle a. S.: Ende 1896–1916: 102.50, 101.10, –, –, 91, 97.25, 99.50, 99.60, 99, 95.25, 95.50, 91, 93.50, 93, 92.50, 93, 93.50, 93.50, 94.25*, –, – %. 3½ % Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1888. M. 2 150 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Den. per 1./7. des folg. Jahres mit mind. 1½ % und Zs.-Zuwachs bis 1923; Verstärk. zulässig. Kurs in Halle a. S. mit der alten 3½ % konvert. Anl. zus. notiert. Zahlst. für sämtl. An- leihen: Merseburg: Provinzial-Hauptkasse, Sächsische Provinzialbank; Berlin: Kur- u. Neu- märk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse; Halle a. S.: H. F. Lehmann; Magdeburg: Dingel & Co. Provinz Schlesien. Provinzial-Hilfekasse fur die Frovinz Schlesien in Ereslau. Statut genehmigt durch Erlass vom 24./5. 1853; gegenwärtig bestehendes Statut vom 21./6. 1891 nebst Nachträgen vom 22./6. 1893, 27./4. 1901, 21./5. 1909, 13./5. 1913 u. 24./5. 1917; Ordnung vom 12 /. 1901 nebst Nachträgen vom 20./6. 1903, 5./6. 1907, 19./6. 1909, 13./6. 1911 u. 6./3. 1913. Die Provinzial-Hilfskasse untersteht als kommunalständisches Kreditinstitut der Provinz Schlesien der staatlichen Aufsicht, welche durch den Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien ausgeübt wird. Zweck: Die Provinzial-Hilfskasse ist zu dem Zwecke errichtet worden, gemeinnützige Anlagen u. Anstalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden, Grundverbesse- rungen u. gewerbliche Unternehmungen, sowie die Erhaltung im Grundbesitz durch Dar- lehen zu erleichtern, den Grundkredit zu heben u. den Geldverkehr überhaupt zu fördern. Die Provinzial-Hilfskasse ist ein selbständiges Provinzial-Institut des Provinzialverbandes der Provinz Schlesien; sie gewährt Darlehen und zwar vom Betrage von M. 100 ab: 1) zur Gründung oder Erweiterung von Provinxial-Instituten an die Provinz Schlesien; 2) an Kreise, kommunale Verbände u Gemeinden der Provinz zur Tilg. oder Herabsetzung des Zinsfusses ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauzwecken, zu Wege-Anlagen u. ähnlichen gemeinnützigen Unternehmungen. Auch zur Abhilfe eines augenblieklichen Not- standes, z. B. zum Ankaufe von Getreide bei grosser Teuerung, können die Bestände der Hilfskasse Kreisen, kommunalen Verbänden u. Gemeinden oder mit Korporationsrechten ausgestatteten Hilfs-Vereinen dargeliehen werden; 3) an eingetragene u öffentliche Genossen- schaften, an Verbände, an mit Korporationsrechten ausgestattete Vereine u. Anstalten zur Tilg. oder Minderung ihrer Schulden, Verbesserung ihres Haushaltes, zu gemeinnütsigen Anlagen, Unternehmungen u. ihrer Bestimmung entsprechender Ausgaben; 4) an städtische u. ländliche Grundbesitzer zur Hebung des Grundstückwertes, zu nützlichen landwirtschaft- lichen Unternehmungen, zur Abbürdung von Schulden, Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage u. zur Erhaltung im Grundbesitz; 5) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe-Anlagen ― * insbesondere solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. Darlehen die Provinz können nur infolge eines Beschlusses des Provinziallandtages gewährt werden. Darlehen an andere kommunale Verbände, Kirchen- u. Schulgemeinden, Deichverbände ntliche Genossenschaften werden Beschlüsse der gesetzlich zuständigen Organe u. die aigung der staatlichen Aufsichtsbehörden, bei Gemeinden auch die Vorlage von ionsnachweisen verlangt. Bei Darlehen an Privatpersonen u. andere als kommunale