oder öffentliche Verbände wird eine vollwertige Sicherheit durch Hypothekenbestellung be- ansprucht. Die Provinzial-Hilfskasse schliesst fast ausnahmslos nur erststellige Hypotheken- beleihungen ab; die Beleihungen ruhen ausnahmslos auf Grundstücken innerhalb der Provinz Schlesien. Nach den statutarischen Vorschriften darf die Beleihungsgrenze bei einer Beleihung nach dem Grundsteuer-Reinertrage und Gebäudesteuer-Nutzungswerte den 24 fachen Grundsteuer-Reinertrag u. den 12½ fachen Gebäudesteuer-Nutzungswert nicht übersteigen u. muss sich bei einer Beleihung nach der Taxe innerhalb % bei Häusern u. innerhalb bei Liegenschaften halten. Zur Beschaffung ihrer Betriebsmittel ist der Pro- vinzial-Hilfskasse die Ermächtigung erteilt, bis zu einem Höchstbetrage von M. 300 000 000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreib. (Oblig.) auszugeben. Für die Sicherheit dieser Obligationen haftet die Provinz Schlesien mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft; ausser- dem ist 1., der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Oblig. in Höhe des Nennwertes teils durch die staatlich genehmigten Schuldverschr. von kommunalen, Kirchen-, Schul-, Deichverbänden u. öffentlichen Genossenschaften, teils durch Hypoth. von zus. mindestens gleicher Höhe jederzeit gedeckt. 2) Als weitere Sicherheit tritt hierzu die Haftbarkeit des Stammvermögens der Hilfskasse, welches im Jahre 1913 M. 2 644 423.87, einschl. der R.-F. in Höhe von M. 1 411 000 betrug. Die Hilfskassen-Oblig. sind nach § 1807 Nr. 4 des Bürgerl. G.-B. u. Artikel 74 Nr. 2 des Preuss. Ausführungs-Ges. zum Bürgerl. G.-B. mündelsicher. 3½ % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1918: 3 M. 122 295 200 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verl. im Jan. per 2./7. mit jährl. mind. 1 %; Verstärk. u. Totalkünd. zulässig Zahlst.: Breslau: Landes-Hauptkasse. Kurs in Breslau Ende 1890–1918: 96.40, 94.25, 95.50, 96.40, 101.25, 101.90, 100, 100.25, 98.85, 93.50, 93.25, 98, 99.70, 99.95, 99.15, 99, 95.80, 91.25, 92.55, 92.70, 91.95, 90.20, 87.50, 85.40, 84.75*, –, 77, –, 85* %. 3 % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1918: * M. 6 790 800 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie bei der 3½ % Anleihe. Eingef. in Breslau im April 1896 zu 95.50 %. Kurs in Breslau Ende 1896–1918: 94, 91.60, 89.90, 84.20, 85.50, 87.60, 88.80, 89, 86.90, 86.60, 84.90, 82.25, 82.90, 82.50, 81.70, 80.50, 78, 75, –*, –, 66, –, 70* %. 4 % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1918: M. 125 440 100 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie bei der 3½ % Anleihe. Eingef. in Breslau im Juni 1900. Kurs in Breslau Ende 1900–1918: 100.50, 102.25, 103.60, 103.10, 102.25, 102, 102.25, 98.70, 100.15, 100.20, 100.25, 99.60, 96.75, 93.80, 94.30*, –, 87, –, 96* %. Verj. der Zs. in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. n. F. Die Aus- gabe der Oblig. erfolgt nach u. nach je nach Anspruchnahme der Darlehnsnehmer. Landeskultur-Rentenbank für die Provinz Schlesien in Breslau. Errichtet: Auf Grund d. Beschl. d. Schles. Prov.-Landtages v. 11./1. 1881; Statut genehm. durch E. v. 22./7. 1881, mit Nachträgen, genehm. durch E. v. 15./12. 1885, 8./6. 1891, 17./5. 1897 u. 24./5. 1901. Zweck: Die Förderung der Bodenkultur, insbesondere Entwässerungs- und Be- wässerungsanlagen, die Anlage und Regulierung von Wegen, die Vornahme von Wald- kulturen und Urbarmachungen, die Errichtung neuer ländlicher Wirtschaften, Uferschutz- anlagen, die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs- und Meliorationsanlagen etc. durch Hergabe von Darlehen zu unterstützen, welche seitens der Landeskultur-Rentenbank unkündbar sind. Für die von der Landeskultur- Rentenbank gewährten Darlehen, die Landeskulturrente, ist in der Regel mit land- oder forstwirtschaftlich benutzbaren Grundstücken in Hypoth. oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen. Die Bestellung der Sicherheit kann unterbleiben, wenn das Darlehen an Stadt- oder Landgemeinden oder an die im Gesetz bezeichneten Genossenschaften gewährt wird. oder in Landeskultur-Rentenbr. nach dem Nennwerte gewährt. Dieselben sind mit 4 %, seit in jedem einzelnen Falle vor der Bewilligung des Darlehens von der Dir. festzusetzen, dieselbe muss mind. ½ % des Darlehenskapitals betragen. kultur-Rentenbr. auszulosen oder zum Zwecke der Amort. aufzukaufen, als ihrem Nennwert nach mit denjenigen Geldsummen bezahlt werden können, welche bis zum Schlusse des Halbj., in dem die Ausl. erfolgt, dem Tilg.-F. aus den Rentenzahl. oder baren Kapitalzahl. 104.50, 103.75, 101, 101, 100.55, 100.25, 100.90, 102, 101.50, 103.25, 101.10, 101.75, 101.40, 101.50, 100.50, 100.50, 100, 99.50, 96.25, 93.50, 92.75*, –, 93, –, 93* %. 3½ % Landeskultur-Rentenbriefe. In Umlauf Ende 1918: M. 856 100 in Stücken der verl. Stücke in 10 J. (k.) Die Darlehen werden nach Wahl der Landeskultur-Rentenbank entweder in barem Gelde 1891 auch mit 3½ % zu verzinsen und ausserdem zu amortisieren. Die jährl. Tilg.-Quote ist 4 % Landeskultur-Rentenbriefe. In Umlauf Ende 1918: M. 1 091 300 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Rentenbank ist verpflichtet, halbj. soviel Landes- zufliessen müssen, event. Verl. im Mai u. Nov. per 1./7. resp. 1./1. des folg. Jahres. Zahlst.:: Breslau: Landeshauptkasse. Kurs in Breslau Ende 1890–1918: 100.10, 100.20, 101.40, 101.50, a M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg., Zahlst. wie bei den 4 % Rentenbriefen. Kurs in Breslau Ende 1895–1918: 101.25, 100, 99.50, 99.50, 93.25, 91.20, 98, 99.25, 99.60, 98.70, 98.805 97, 92, 99, 95, 95, 95.25, 92.10, 85.40, 84*, –, 93, –, 90* %. Verj. der Zinsscheine in 4 J.