Landschaftliche Pfandbriefe etc. 75 1895–1918: 96, 94.30, 93.80, 92.70, 86.20, 86.50, 87.80, 90.50, 90.10, 88.50, 87.90, 86.70, 81.80, 83.70, 83.90, 83.50, 82.50, 79.50, 77.75, –*, –, 72, –, 77* %. Notiert Berlin. Zahlst. für alle Pfandbr.: Berlin: Kasse d. Berliner Pfandbr.-Amtes, Jacquier & Securius, Nationalbank für Deutschland, Deutsche Bank. – Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. Anmerkung: Das Berliner Pfandbrief-Amt hat versuchsweise eine neue Einrichtung getroffen, die voraussichtlich von den Inhabern der Berliner Pfandbriefe gern benutzt werden wird, besonders von denjenigen, welche weder ihre Effekten in offenes Depot bei einem Bankier gegeben noch ein besonderes Safe gemietet haben. Das Preussische Ausführungs- gesetz zum B. G.-B. schreibt nämlich vor, dass Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer Preussischen Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, auf Verlangen des Inhabers von der emittierenden Anstalt auf den Namen des Inhabers umgeschrieben werden müssen. Die Gebühr hierfür beträgt 25 Pfg. für je M. 1000. Solche Anträge sind während der Dauer des Gesetzes nur in geringer Anzahl eingegangen, vermutlich weil die Vorteile nicht sehr gross erschienen. Nun erbietet sich das Pfandbrief-Amt, die auf diese Weise aus Inhaberpapieren zu Namenpapieren umgewandelten Berliner Pfandbriefe, sowohl alte wie neue, nebst den Zinsscheinbogen bei sich aufzubewahren, die zu Ostern und Michaeli- stattfindenden Auslos. zu kontrollieren u. den eingetragenen Besitzern die Zinsen zum 1./1. u. 1./7. durch die Post zuzusenden. Der Besitzer Berliner Pfandbriefe wird hierdurch der Notwendigkeit überhoben, alle Halbjahr die Auslos.-Listen zu studieren u. ent- Sgeght der Gefahr, dass er bei einem Übersehen der Auslos. verjährte Zs. verliert. Er entgeht ferner der Gefahr, dass ihm die Effekten gestohlen werden oder verbrennen. Im letzteren Falle können zwar die Pfandbriefe selbst aufgeboten werden. Das gerichtliche Ver- fahren hierfür ist aber umständlich und macht Kosten. Ausserdem geht in jedem Fall für verbrannte oder gestohlene Zinsscheine der Wert verloren, da diese nicht aufgeboten werden Können. Den Inhabern Berliner Pfandbriefe werden hierdurch ähnliche Sicherheiten geboten, wie den Staatsgläubigern, die das Staatsschuldbuch benutzen. Berlin-Schöneberger Hypothekenbankverein in Berlin-Schöneberg. Gegründet: Auf Grund staatl. Verleihung (minister. Urkunde vom 26./8. 1913) unter Ausschluss des Erwerbszweckes zur Förderung des Grundkredits Schöneberger Hausbesitzer aals rechtsfähiger Verein. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist die Beleihung von Hausgrundstücken des Stadtbezirks Berlin-Schöneberg mit Hypoth. zur zweiten oder späteren Stelle hinter der ersten Hälfte des Grundstückswertes u. die Ausgabe verzinsl. Schuldverschreib. (Pfandbriefe) auf Grund der erworbenen Hypoth. Den Pfandbriefgläubigern haftet für Kapital u. Zs. an erster Stelle das gesamte Vermögen des Vereins einschliesslich der Unterlagehypoth., an zweiter Stelle nach den Vorschriften über die Bürgschaft das Vermögen der Stadtgemeinde B.-Schöneberg. Die zur Zahlung der Pfandbr.-Zs. erforderl. Beträge hat die Stadtgemeinde an den Fälligkeitsterminen nötigenfalls vorzuschiessen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vereins hat der Vorstand zur Deckung der Verbindlichkeiten von den Vereinsmitgliedern Zuschüsse nach dem Verhältnis der dem Verein ihnen gegenüber am Schlusse des voran- gehenden Geschäftsj. zustehenden Hypoth.-Forder. einzuziehen. Die Zuschüsse dürfen 10 % zsowie unter Hinzurechnung des Tilg.-Guth. 33½ % jeder einzelnen vorbezeichneten Hypoth.- Forder. während der gesamten Laufzeit der Hypoth. nicht übersteigen. Innerhalb dieser die übrigen zu verteilen u. bis zur Durchführung des Umlageverfahrens von der Stadtge- meinde B-Schöneberg nötigenfalls zu verauslagen. Aus den demnächstigen Betriebsüber- schüssen sind zunächst die Vorschüsse der Stadtgemeinde u alsdann anteilig die Zuschüsse Aufsicht des Magistrats der Stadt B.-Schöneberg, welcher sie durch einen Kommissar ausübt. Jeder Eigentümer u. Miteigentümer eines im Berlin-Schöneberger Stadtbezirk belegenen Hausgrundstückes kann Mitglied des Vereins werden; bei der Aufnahme ist ein Eintritts- geld von M. 500 zu entrichten. Zahl der Mitglieder Ende 1918: 124. Jedes Mitgl. des Vereins hat einen Anspruch auf satzungsmässige Beleihung seines Grundbesitzes Die Beleihung ist nur zulässig, wenn sämtl. voreingetragenen Hypoth. u. Grundschulden mit Zgaährl. mind. ¼ % der ursprüngl. Forder. zu tilgen u. seitens des Gläubigers grundsätzlich unkündbar sind, oder wenn ihre Umwandl. in derartige Hypoth. u. Grundschulden zum nächst uzulässigen Kündigungstermin vom Schuldner in rechtsverbindlicher Form zugesichert wird. Beleihungsfähig sind die im Stadtbezirk B.-Schöneberg belegenen bebauten Hausgrund- Stücke der Vereinsmitgl., sofern die Gebäude ausschliessl. oder vornehmlich Wohnzwecken diienen u. die Gebäude seit einem Jahr bezugsfertig und, sofern u. soweit sie nicht vom Eigentümer genutzt werden, mind. zu des von dem Verein geschätzten Mietsertrages ver- mietet sind. Grundstücke, die ausschliessl. oder vornehmlich gewerblichen oder industr. ken dienen (Hotels, Warenhäuser, Theater, Fabriken etc.) sind von der Beleihun schlossen. 0 leihung darf 80 % des Verkaufswertes des Grundstückes nicht übersteigen. B dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstück Grenzen sind Zuschüsse, zu deren Leistungen einzelne Vereinsmitgl. unvermögend sind, auf der Vereinsmitgl. zurückzuerstatten. Der Verein untersteht neben der staatl. Aufsicht der