. . Pfandbriefe Ü=s 85 =* * Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. diesen Stellen die neuen Zinsscheinbogen kostenfrei zur Ausgabe gebracht. Von den In- habern können die Pfandbr. der Landschaft nicht aufgekündigt werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslosung der Pfandbr. regelmässig nicht statt. Die- ger, eingehender Nachprüfung der Taxen auch Pfandbriefe über % des Taxwerts bis höchstens ½ aus. Der Darleiher hat auf diese Beleihung keinen Anspruch, muss aber im Falle ihrer Be- der Grösse und der Art der beliehenen Grundstücke besteht nicht. Die Beleihung kann auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 45 fachen Betrage desselben, oder auf Grund einer Wertschätzung nach dem Erwerbewerte, die höchstens bis zur Hälfte desselben festgesetzt werden oder bis zum 20 fachen Betrage des Grundsteuerreinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Tilg.: Eine regelmässige Kündigung findet nicht statt. Dite Pfandbr. für den landschaftl. Tilg.-F. sind zum Tageskurse anzukaufen. Nur wenn der urs der Pfandbr. sich über 102 % hält, darf Künd. der in diesem Falle durch Ausl. zu be- immenden Pfandbr. gegen Zahlung von 102 % erfolgen. Eine solche Ausl. von Pfandbt t seit 1871 nicht stattgefunden. Die Inhaber der zur Rückzahlung gekündigten Pfandbr. halten nach Ablauf von 3 Monaten von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Z2s. zur Verj. Zum Zwecke der Konversion der Pfandbr. ist die Landschaft berechtigt, eine ünd. der Pfandbr. gegen Barzahlung nach dem Nennwerte vorzunehmen, jedoch ist hierzu Beschluss des General-Landtags erforderlich. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst. für alle Zs.-Scheine: aeral-Landschafts-Kasse zu Königsberg i. Pr., Reichsbank in erlin u. alle Reichsbank-Haupt- Nebenstellen mit Ausnahme der Reichsbank-Hauptstelle zu Königsberg i. Pr. Verj. der Zs.-— ne in 4 J., vom 31./12. des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Die Auszahl. verj. Zs.-Scheine kann in einzelnen Fällen aus besonders beachtenswerten durch die Gen.-Landschafts-Direktion bestimmt werden.