― 86 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. .. . Durch ministerielle Genehmigung vom 4./6. 1908 ist die Ostpreuss. Landschaft berechtigt, verzinsliche seitens des Gläubigers unkündbare Schuldverschreib. auf den Inhaber zweckse Gewähr. von Meliorations- oder Entschuldungskredit bis zum Höchstbetrage von M. 5 000 000 (ür die Zeit bis 1./7. 1919) auszugeben. Diese Ostpreuss. Landschaftlichen Schuldverschreib. unterscheiden sich von den Ostpreuss. Pfandbriefen sowohl durch die Farbe als auch durch die äussere Ausstattung u. durch ihren Wortlaut. Die Ausgabe von Schuldverschreib. er- folgt nur auf Grund von Darlehnsforderungen der Landschaft von mindestens gleicher Höhe u. gleichem Zinssatz, deren Verzinsung u. Tilg. zur ersten Stelle durch grundbuch- mässige Erhöhung der Jahresleistung des Pfandbriefdarlehns, u. deren Kapital ausserdem durch Eintragung einer Hypoth. im Grundbuche gesichert ist. Die Gewährung von Darlehn in Ostpreuss. Landschaftlichen Schuldverschreib. darf zur Ausführung von Meliorationen nur dann erfolgen, wenn von der Melioration nach erfolgter Prüfung des Projektes mit Sicher- heit dauernd höhere Gutserträge zu erwarten sind. Dadurch wird zugleich der Wert u. die Pfandsicherheit der Beleihungsobjekte wesentlich erhöht. Anstatt des Meliorationskredits kann aber auch zum Zwecke der Befestigung u. Gesundung der landwirtschaftlichen Kredit- verhältnisse ein Kredit in gleicher Höhe zur Abstossung nacheingetragener Hypotheken und Grundschulden, sowie zur Ablösung von Domänenzinsen gegen Abtretung der abgelösten Rechte in Schuldverschreib. gewährt werden. Nur Eigentümer von bepfandbrieften Gütern können Darlehen in Schuldverschreib. erhalten. Sie haben aber auf ihre Gewährung keinen Anspruch u. müssen im Falle der Bewilligung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20./8. 1906 in das Grundbuch eintragen lassen. Die Sicherheit der Schuld- verschreibungen gründet sich: 1) auf die an erster Stelle im Grundbuche beim Pfandbriefs- darlehen eingetragene Forderung der Landschaft auf Zahlung der vereinbarten Jahresleistung an Zs. u. Beiträgen zum Tilg.- u. R.-F.; 2) auf die für die Kapitalbeträge in mindestens gleicher Höhe in die Grundbücher der Schuldner zur bereiten Stelle eingetr. Sicherungs- hypotheken oder auf die zur Abstossung gebrachten Hypoth., Grundschulden oder Domänen- Zs.; 3) auf einen besonderen R.-F., welcher durch jährliche Beiträge gebildet, und, soweit er M. 1 000 000 noch nicht erreicht hat, bis zu dieser Höhe aus dem eigentümlichen Fonds der Landschaft ergänzt wird; 4) auf die Gewährleistung der Ostpreuss. Landschaft u. ihrer Sicherheitsfonds für Kapital u. Zs. Tilg.: Von den Inhabern können der Landschaft die Schuldverschreib. nicht aufgekünd. werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslos. der Schuldverschreib. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner sind verpflichtet, die den Schuldverschreib. zu Grunde liegenden Darlehen in längstens 30 Jahren durch regelmässige, ununterbrochene Tilg. zurückzuzahlen. Insoweit sich durch Tilg. der Gesamtbetrag des Darlehns vermindert, ist die Landschaft verpflichtet, den betreffenden Betrag von Schuldverschreib. durch Ankauf aus dem Umlauf zu ziehen. Die Ostpreuss. Landschaftl. Schuldverschreib. sind im Sinne des Artikels 74 des Preuss. Ausführungsgesetzes ――‚‚‚‚‚‚‚‚ ― zum Bürgerl. Gesetzbuch als den Ostpreuss. Pfandbr. gleichartige Schuldverschreib. anzusehen u. gehören daher zu denjenigen Wertp., in denen Mündelgelder angelegt werden können. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1918: M. 307 026 500 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Tlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch alte 3½ % auf Pergament ausgefertigte Pfandbr. mit Benennung des Gutes. Dieselben werden = kostenfrei gegen neue 3½ % Pfandbr. eingetauscht, letzte Zulassung an der Königsberger u. Berliner Börse lt. minist. Verfüg. v. 11./4. 1913 ohne Beschränkung auf bestimmte Nummern u. Betrag. Kurs Ende 1890–1918: 96.60, 94.80, 96.25, 96.60, 101.30, 100.40, 100.20, 100.30, = 99.50, 94.80, 94.50, 97.60, 99.30, 99.40, 98.80, 98.75, 96.60, 91.40, 93, 91.40, 91.50, 89.80, 86.50, 83.80, 84.25*, –, 74, –, 81* %. Notiert Berlin, Königsberg i. Pr. 3 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1918: M. 15 423 600 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, letzte Zulassung wie vorher. Kurs Ende 1895–1918: 95.80, 93.60, 92, 90.20, 86, 84.60, 87.50, 88.90, 89.80, 88.10, 86.80, 85.20, 81.40, 83, 82.10, 81.10, 80.40, 77.10, 74.80, 75.30*, –, 67, –, 70* %. Notiert in Berlin, Königsberg i. Pr. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1918: M. 180 883 700 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt in Berlin und Königsberg i. Pr. am 2./8. 1900: M. 10 000 000 zu 99.75 %; weitere M. 10 000 000 eingeführt im Okt. 1900, weitere M. 20 000 000 im Jan. 1901l u. fernere M. 5 000 000 im Mai 1902, weitere Zulassung wie vorher. Kurs Ende 1900–1918: I?n Berlin: 101, 102.60, 104.75, 105.40, 104.90, 105.20, 105, 102.25, 100.60, 100.80, 100.20, 100, 96.40, 92.50, 93.25*, –, 85, –, 96* %. Auch notiert in Königsberg i. Pr. 4 % Landschaftliche Schuldverschreibungen. In Umlauf Ende 1918: M. 606 400 in Stücken . à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7 Eingeführt in Berlin 10./9. 1908 zu 98.50 %. . KEurs in Berlin Ende 1908–1918: 99.70, 100.80, 100.40, 100, 96.20, 92.50, 93.50*, –, 93, —- 97* %. Auch notiert in Königsberg i. Pr. 2 Errichtet auf Grund der Satzungen v. 10./6. 1911 als städtische Gemeindeanstalt, für deren Verbindlichkeiten die Stadtgemeinde Magdeburg und zwar namentlich mit dem * Vermögen des Pfandbriefamts haftet. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, gegen erststellige hypothekarische Sicher auf bebaute Grundstücke im Stadtbezirke Magdeburg Darlehen zu gewähren. Die Anst 1 beleiht nur bebaute Grundstücke, die einen sicheren Ertrag gewähren. Die Beleihung dar Pfandbriefamt der Stadt Magdeburg in Magdeburg.