* 3 * ― 9 ete. 95 dschaftliche Pfandbrie Bilanz am 31. Dez. 1918: Aktiva: Hypoth. 115 396 900, Kasse: a) Pfandbriefe im Nominalbetrage 7 039 000, b) bar 1 050 336, Kto der durchlauf. Posten: a) Pfandbriefe u. 5 % Reichsanleihe im Nominalbetrage von 5800, b) angelegte Barbestände 1 840137, c) ge- währte Bardarlehen 285 594, d) div. Debit. 3228, Debit. in lauf. Rechn. 54 996, div. Debit. 2690, Agio von eig. Pfandbriefen 5948, Kaut-Kto: div. Kaut.-Effekten 23 300. – Passiva: Pfandbrief-Kto: Pfandbriefe im Umlauf: a) verzinsl. mit 4 % 60 883 600, b) verzinsl. mit 3½ % 39 193 800, c) verzinsl. mit 3 % 4 949 200, Tilg.-Fonds A: a) Guth. der Darlehns- nehmer in 4 % Pfandbr. 4 757 300, b) Barguth. derselben 159 839, Tilg.-Fonds B: a) Guth. der Darlehnsnehmer in 3½ % Pfandbr. 4 838 100, b) Barguth. derselben 130 151, Tilg.-F. C: a) Guth. der Darlehnsnehmer in 3 % Pfandbr. 774 900, b) Barguth. derselben 9035, Auslos.- Kto: bar 400, Kto der durchlauf. Posten: a) Pfandbriefe im Nominalbetrage von 2 730 500, b) Zinsbogensteuer-Res. 56 891, c) div. Kredit. 47 715, d) Grunderwerbs-F. 426 706, Abrechn.- Kto: Kredit. in lauf. Rechn.: a) Pfandbr. im Nominalbetrage von 508 500, b) bar 22 314, in Umlauf befindl. Coup. 1 692 781, Disagio von eig. Pfandbr. u. Kriegsanleihe 91 930, eigen- tüml. Fonds der Landschaft 406 447, Res.-F.: a) Pfandbr. im Nominalbetr. von 2 711 800, b) bar 255 746, Pens.-F. 1 036 974, depon. Kaut. 23 300. – Sa. M. 125 707 929. Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Errichtet: 22./2. 1787, bestätigt durch Erlass v. 19./4. 1787; revid. Reglem. durch Erlass genehmigt am 25./6. 1851 und Nachträge genehmigt durch Erlass v. 9./11. 1857 betr. Em. 4 % Pfandbr.; v. 8./5. 1868 betr. Em. 4½ % Pfandbr. I. Ser.; v. 20./4. 1880 betr. Em. von 4 % Pfandbr. B u. Konvert. der 4¼½ % Pfandbr,; v. 15./5. 1868 betr. Beleih. der zur Westpreuss. Landschaft gehörigen Güter auf das sechste Zehntel des Taxwertes durch Westpreuss. Pfandbr. II. Ser.; v. 14./3. 1883 betr. Ausgabe 4 % Pfandbr. II. Ser. u. Konvert. der 4¼½ % Pfandbr. II. Ser.; v. 18./5. 1864 betr. Bildung Westpreuss. Pfandbr. ohne die Bezeichnung der Spez.-Hypoth. durch Ausgabe Westpreuss. Pfandbr. ohne Gutsnamen; v. 10./5. 1886 betr. Ausgabe von 3½ % Pfandbr. I. Serie Em. B und 3½ % Pfandbr. II. Serie, sowie Konvertierung der 4 %% Pfandbr. I. u. II. Serie: v. 22./7. 1896 betr. Em. 3 % Pfandbr. I. u. II. Serie, sowie Konvertierung der 3½ % Pfandbr. Nach dem Regulativ v. 30./5. 1896 kann die Landschaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konver- tieren. Die Landschaft kann die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ % Pfandbr. überhaupt ein- stellen und ihre sämtl. 3½ % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbj. Künd. durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in3 % umzuschreiben. Vom Beginn des Konver- tierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 %, 3½ % u. 4 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein barer Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land- Schaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, event. unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Gen.-Dir. nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von mind. ¾ % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von ½ %-der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. In der Sitzung v. 22./5. 1911 wurde beschlossen, die 4 % Westpreuss. Pfandbr. wieder einzuführen u. die Umwandlung niedriger verzinslicher Pfandbriefsdarlehen in 4 % ige an keine Erschwerung zu knüpfen. 3 Zweck: Die Westpreussische Landschaft umfasst sämtliche ehemals adeligen Güter der früheren Erbprovinz Westpreussen, wie solche zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat, namentlich die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau, Star- gardt, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt. Krone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die früher zu Ostpreussen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwerder und Riesenburg. Sie hat den Zweck, den Kredit ihrer Mitglieder durch Beleihung der Güter Adurch Pfandbr. zu fördern. Die Beleihung erfolgt bis zur ersten Hälfte des nach den Ab- schätzungsgrundsätzen der Landschaft festgestellten Gutswertes bezw. ohne Taxe bis zum 27fachen Betrage des Grundsteuer-Reinertrages mit Pfandbr. I. Ser., ausserdem durch Pfand- briefe II. Ser. nach der ersten Hälfte bis zu des nach den Abschätzungsgrundsätzen der Landschaft festgestellten Gutswertes bezw. ohne Taxe in Höhe des Betrages zwischen dem 27fachen u. 36 fachen Grundsteuer-Reinertrag. Sicherheit: Für die Pfandbr. Serie I haften Eigentümliche Fonds, die entsprechenden Hypoth.-Forder. u. der Tilg.-F. nach Ver- is der auf den einzelnen Gütern haftenden Pfandbr., ferner die gesamten zum Kredit- der Westpreuss. Landschaft verbundenen Güter (Generalgarantie). Für die Pfand