Inländische Staatspapiere, Fonds etc. seitens der Inhaber unkündbar, der Kreditverein kann einzelne Pfandbr. den Inhabern nicht kündigen, doch bleibt eine gleichzeitige Künd. aller in Umlauf befindl. Pfandbr. vorbehalten. Sind Pfandbr. verschiedenen Zinsfusses zur Ausgabe gelangt, so kann die Kündig. auf alle im Umlauf befindl. Pfandbr. desselben Zinsfusses beschränkt werden. Die Kündig. ist in allen Fällen nur mit Genelum. der Regierungzulässig. An jedem Zahlungsterminefindet eine Ausl. von Pfandbr. statt, deren Betrag sich nach den zur Verf. stehenden Mitteln des sinkenden Fonds richtet. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Johanni 1919: M. 39 524 450 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. (Antoni- u. Johannistermin). Tilg.: Nach den satzungsm. Bestimm. Zahlst.: Rostock: Hauptkasse; Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn; Schwerin: Mecklenburgische Hypoth.- u. Wechsel- bank. Kurs in Hamburg Ende 1891–1918: 93.50, 97.30, 97.25, 101.25, 100.50, 100.75, 100.60. 100.50, 97, 94, 99.20, 99, 100, 99.40, 99.50, 98, 94, 95, 95.15, 94.75, 93.50, 91, 88, 87*, –, 82, ― 87* /. Usance: Lieferbar sind nur die Pfandbr., welche bis 31./12. 1896 ausgegeben sind. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Johanni 1918: M. 573 500. Nassauische Landesbank in Wiesbaden. Gegründet: Im Jahre 1840 als Nassauisches Staatsinstitut, seit 1866 Preuss. Staatsinstitut. Lt. Ges. vom 25. Dez. 1869 wurde die Nassauische Landesbank mit Wirkung ab 1. Jan. 1870 dem kommunalständischen Verbande Wiesbaden mit allen Rechten und Pflichten überwiesen. Von diesem Zeitpunkte ab ist in Gemässheit dieses Gesetzes neben der Nassauischen Landesbank eine für sich bestehende Nassauische Sparkasse begründet. Beide Anstalten werden von der Direktion der Nassauischen Landesbank in Wiesbaden für Rechnung des Bezirksverbandes des Regierungsbezirkes Wiesbaden unter der Aufsicht u. nach den Beschlüssen des Kommunallandtages verwaltet. Als Sicherheit der Passiva beider Institute gelten die Aktiva derselben, das eigene Vermögen der Landesbank u. ausserdem die bedingungslose Garantie des Bezirksverbandes des Reg.-Bezirks Wiesbaden. Die Landes- bank gewährt Darlehen gegen Verpfänd. von städtischen u. ländlichen, im Regierungsbezirk Wiesbaden belegenen Grundstücken bis zu 60 % des Wertes, sowie ohne hypothekar. Sicherheit an Gemeinden, Kreise u. Korporationen des öffentlichen Rechtes. Zur Beschaffung der Betriebsmittel gibt sie auf Inhaber lautende Schuldverschreib. (Pfandbr.) aus. Nach dem Ges. v. 16./4. 1902 hat die Landesbank auch die Aufgabe, Wertp. von Korporationen u. Privaten in Verwahrung zu nehmen u. zu verwalten. Die Sparkasse nimmt Spareinlagen bis zu M. 10 000 zu 3½ % verzinsl., an. Die Belegung der Bestände der Sparkasse kann erfolgen in Darlehen gegen Verpfändung von Immobil., gegen Schuldschein und Bürgschaftsleistung, gegen Verpfändung von Wertpap., gegen Hinterlegung von Wechseln, durch Ankauf u. cessionsweise Übernahme ausstehender Geld- forder. für verkaufte oder versteigerte im Regier.-Bezirke Wiesbaden belegene Grundstücke. Auf Grund des Ges. v. 16./4. 1902 ist die Sparkasse ferner befugt, Depositengelder anzunehmen u. zu verzinsen, mit Korporationen u. Privaten in Kontokorrentverkehr zu treten u. Aufträge zur Einkassierung von Wechseln etc., sowie zum An- und Verkauf von Wertp. auszuführen. Gemäss gemeinschaftlichen Erlasses der zuständigen Minister v. 17./12. 1899 ist die Bank als amtliche Hinterlegungsstelle für Wertp. von Mündeln etc. anerkannt worden. Ihre Schuld- verschreib. geniessen nach Artikel 74 des Preuss. Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Mündelsicherheit. Beide Institute haben ausser der Landesbank Hauptkasse in Wiesbaden, in Frankf. a. M. eine Landesbankstelle für den Stadt- u. Landkreis Frank- furt a. M., ferner zahlreiche Landesbankstellen und für die Sparkasse ausserdem noch zahl- reiche Sammelstellen im Regier.-Bezirke Wiesbaden. An Stelle des Landesbankgesetzes vom 6./4. 1902 trat am 1./10. 1918 die vom Kommunallandtag am 10./5. 1918 beschlossene u. durch Verordnung vom 5./9. 1918 genehmigte Satzung der Nassauischen Landesbank u. der Nassauischen Sparkasse, die u. a. die Ausdehnung der Beleihungsgrenze für Hypotheken von 50 auf 60 % des Wertes u. die Hergabe zweiter Hypotheken bis zu 75 %% des Wertes gegen Gemeindebürgschaft gestattet. Am 15./11. 1913 hat die Nassauische Lebens- versicherungsanstalt ihren Geschäftsbetrieb eröffnet. Dieses Institut ist eine nicht zu Erwerbszwecken, sondern im Interesse des gemeinen Nutzens zur Förderung der all- gemeinen Wohlfahrt, insbesondere auch zur Verminderung der Verschuldung, Befestigung des Grundbesitzes, Sesshaftmachung der Bevölkerung u. Hebung ihres Wohlstandes exrichtete Bezirksanstalt zum Betriebe aller Arten der Lebensversicherung. Sämtliche ÜUberschüsse werden den Versicherten nach Ablauf von 5 Jahren in Gestalt von Dividenden wieder zugeführt. Das Geschäftsgebiet der Anstalt erstreckte sich zunächst auf den egierungsbezirk Wiesbaden und ist jetzt unter Ausdehnung ihres Geschäftsgebietes auf en Regierungsbezirk Cassel zu einer Hessen-Nassauischen Landesversicherungsanstalt aus- gebaut, deren Verwaltung durch die Direktion der Nassauischen Landesbank u. der Landes- kreditkasse in Cassel unter Beteiligung der Kommunallandtage der beiden Regierungsbezirke führt wird, während die laufenden Geschäfte durch den Direktor Dr. Weiss wahr- ommen werden. Die Anstalt ist dem Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalte utschland zu Berlin angeschlossen, der die Anstalt von versicherungstechnischen Ar ntlastet, u. ihr Rückversicherung gewährt. Die Anstalt ist mit einem mka on M. 500 000 ausgestattet, ausserdem ist ihr ein Organisationszus